| 726.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1871 |
Nr. 4 |
ausgegeben am 13. Oktober 1871 |
Gesetz
vom 23. September 1871
für Rüfeschutzbauten
§ 1
Die im Fürstentum befindlichen Rüfen, welche allgemeinen Schaden und Nachteil verursachen oder zu verursachen drohen, sollen, soweit es die Örtlichkeit gestattet und die hiefür erforderlichen Mittel möglich machen, verbaut werden.
§ 2
Alle Arbeiten zum Zwecke der Verbauung der Rüfen bedingen die Anordnung, beziehungsweise die voraus eingeholte Zustimmung der Regierung.
§ 3
Die Pflicht der im § 1 ausgesprochenen Verbauung liegt:
1. auf jenen Gemeinden, in deren Bezirken die Rüfen ihren Ursprung und Verlauf haben,
2. auf den Grundstücken und Bauobjekten (Gebäuden, Strassen), welche von den Rüfen direkt begrenzt, oder wenn auch ausser deren Begrenzung liegend, dennoch von diesen Gefahr zu besorgen haben.
§ 4
In denjenigen Fällen, wo derlei Arbeiten aussergewöhnliche Opfer erheischen und bei welchen die betreffenden Beteiligten bereits bedeutend in Mitleidenschaft gezogen wurden, kann im Wege der Gesetzgebung ein der Sache angemessener Unterstützungsbeitrag aus Landesmitteln gewährt werden.
§ 5
1) Die Beteiligungs- (Beitragspflicht) richtet sich jeweilen einerseits nach der Grösse und dem Wert der Liegenschaften oder Bauobjekte und andererseits nach Massgabe der denselben voraussichtlich drohenden Gefahr, sowie der ihnen durch den Schutzbau zugehenden Versicherung.
2) In Betreff der näheren Ausmittlung des Umfanges dieser Beteiligung hat die Regierung in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien (§ 3) anzustreben und wenn dies nicht erzielt werden kann, im Entscheidungswege unter Freilassung des Rekurses an die fürstliche politische Rekursinstanz vorzugehen.
§ 6
Das zur Vornahme von Rüfeschutzbauten erforderliche Material, sowie der diesfalls benötigte Boden ist von den betreffenden Gemeinden unentgeltlich, von den beteiligten Privaten gegen eine billige Entschädigung abzutreten.
§ 7
Sollte über die Ausmittlung des Entschädigungsbetrages zwischen den Parteien eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden können, so hat in diesem Falle die Werterhebung durch eine von der Regierung zu bestellende unparteiische Schätzungs-Kommission von drei Mitgliedern endgültig zu geschehen. Die diesfälligen Kosten werden vom Land getragen.
Wien, am 23. September 1871
gez. Johann m.p.
gez. Karl von Hausen m.p.
Landesverweser