| 711.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1887
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Nr. 4
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ausgegeben am 20. September 1887
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Gesetz
vom 23. August 1887
über das Verfahren in Expropriationsfällen
Aufgrund des § 14 der Verfassungsurkunde vom 26. September 1862 verordne Ich mit Zustimmung des Landtages, wie folgt:
§ 1
Die Expropriation, d. i. die zwangsweise Entziehung des Eigentums, ist nur gegen angemessene Schadloshaltung und nur in solchen Fällen zulässig, in welchen es das allgemeine Beste erheischt (§ 365 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).
§ 2
Ob in einem einzelnen Fall die Notwendigkeit der Expropriation vorhanden ist, hat aufgrund einer Vorlage der Fürstlichen Regierung jedesmal der Landtag zu entscheiden.
§ 3
Über den Umfang der zu expropriierenden Objekte, dann über die näheren Modalitäten, unter welchen die vom Landtag in einem bestimmten Fall beschlossene Expropriation durchzuführen ist, entscheidet die Fürstliche Regierung.
§ 4
Die ziffermässige Feststellung der zu leistenden Entschädigung ist zunächst durch die Regierung unter Zuzug von wenigstens zwei unparteiischen Sachverständigen im Wege der Vereinbarung zu versuchen.
§ 5
Bei der Ausmittlung des Entschädigungsbetrages sind sowohl der wirkliche Wert der zu expropriierenden Objekte, wie sich derselbe nach der Beschaffenheit und der Örtlichkeit dieser Objekte in den laufenden Preisen darbietet, als auch die allfälligen neuen Lasten und Wertminderungen, welche dem zu Expropriierenden erwachsen, in Anschlag zu bringen.
§ 6
Gelingt es der Regierung, eine Vereinbarung zu erzielen, so ist letztere sofort bindend und gerichtlich exequierbar; wird jedoch eine Vereinbarung nicht erzielt, so hat die Regierung hinsichtlich der zu leistenden Entschädigung ein schriftliches Erkenntnis zu fällen und dasselbe den beteiligten Parteien mit dem Beifügen zuzustellen, dass es ihnen freisteht, binnen 14 Tagen vom Zustellungstag angefangen, eine Einsprache gegen dieses Erkenntnis bei der Regierung zu erheben.
§ 7
Im Falle einer solchen Einsprache hat die Regierung dem Landgerichte die Verhandlungsakten sofort mitzuteilen, und dieses hat, sofern es sich um die Leistung einer Entschädigung aus Landesmitteln handelt, von Amts wegen, sonst aber über Ansuchen der Partei die gerichtliche Schätzung der zu expropriierenden Objekte nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu veranlassen.
§ 8
1) Gegen die gerichtliche Bewilligung der Schätzung sowie gegen alle die Vornahme der letzteren betreffenden gerichtlichen Verfügungen findet ein selbständiger Rekurs nicht statt; jedoch können Beschwerden in dem Rekurs gegen den Bescheid, durch welchen die vollzogene Schätzung zu Gericht angenommen wird geltend gemacht werden.
2) Der Bescheid ist beiden Teilen von Amts wegen zuzustellen.
§ 9
Der durch die gerichtliche Schätzung ermittelte Entschädigungsbetrag ist nach Rechtskraft des vorerwähnten Bescheides dem Expropriierten sofort auszuzahlen oder wenn die Zahlung wegen Verweigerung der Annahme oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, beim gerichtlichen Depositenamt zu erlegen, worauf der Expropriationswerber an der Benützung des expropriierten Objektes nicht mehr gehindert werden darf.
§ 10
Die Regierung ist berechtigt, zum Zweck der Ausführung eines öffentlichen Werkes die Aufnahme von Plänen und die Vornahme von Aussteckungen anzuordnen oder zu gestatten, auch bevor die Errichtung dieses Werkes beziehungsweise die Expropriation bewilligt worden ist.
§ 11
Macht die Regierung von dieser Befugnis Gebrauch, so ist jedermann verpflichtet, auf seinem Eigentum solche Vermessungen, Aussteckungen und dergleichen gegen Ersatz des vollen, ihm hieraus erwachsenden Schadens geschehen zu lassen.
§ 12
Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei einer für öffentliche Zwecke stattfindenden Vermessung oder Aussteckung angebracht werden, verändert, beschädigt oder beseitigt, verfällt in eine Geldstrafe bis zum Betrag von 40 Gulden, wovon dem Anzeiger ein Drittel zukommt.
§ 13
Die Kosten, welche auflaufen, wenn die Entschädigung durch die im § 4 erwähnte Kommission ausgemittelt wird, hat der Expropriationswerber zu tragen, während jene Kosten, welche durch die Betretung des Rechtsweges (§ 8) entstehen, vom Richter unter analoger Anwendung des V. Abschnitts der mit Gesetz vom 15. August 1879, (LGBl. 1879 Nr. 2), rezipierten österreichischen Zivilprozessnovelle vom 16. Mai 1874 aufgeteilt werden.
Wien, am 23. August 1887
gez. Johann m.p.
gez. Karl von In der Maur m.p.
Landesverweser