726.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1899 Nr. 6 ausgegeben am 18. Oktober 1899
Gesetz
vom 22. September 1899
betreffend die Rüfeschutzbauten
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich in Ergänzung des Gesetzes vom 23. September 1871, LGBl. 1871 Nr. 4 zu verfügen, wie folgt:
§ 1
1) Zur Ausführung der Rüfenverbauungen wird der Fürstliche Regierung eine Landesrüfenkommission als Beirat zur Seite gestellt.
2) Diese Kommission besteht aus dem Landestechniker, aus dem Vorstand des Fürstlichen Forstamtes in Vaduz und aus zwei von der Fürstliche Regierung ernannten, in Rüfenangelegenheiten bewanderten Männern.
§ 2
1) In jeder Gemeinde, in deren Gebiet Rüfen vorkommen, ist eine Gemeinderüfenkommission zu bilden.
2) Dieselbe besteht aus dem Ortsvorsteher, aus einem vom ständigen Gemeinderat für die Dauer der Funktion desselben aus seiner Mitte gewählten Mitglied und aus dem Rüfenaufseher.
3) Der Rüfenaufseher wird von der betreffenden Gemeindevertretung der Fürstliche Regierung vorgeschlagen und von letzterer ernannt und enthoben.
4) Wählbar ist jeder in der Gemeinde ansässige Bürger, welcher in Rüfenbauangelegenheiten Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hat.
5) Niemand ist berechtigt, seine Ernennung zum Rüfenaufseher ohne stichhaltigen Grund abzulehnen. Über das Vorhandensein stichhaltiger Gründe entscheidet die Fürstliche Regierung.
§ 3
1) Der Rüfenaufseher hat insbesondere die Pflicht, den Zustand der Rüfen und der bezüglichen Verbauungen fortgesetzt zu beobachten, bemerkenswerte Vorkommnisse im Rüfengebiet unverweilt dem Ortsvorsteher sowie dem Fürstlichen Landestechniker zur Anzeige zu bringen und die Ausführung der angeordneten Bauten zu überwachen; er hat sich in steter Beziehung mit dem für die Gemeinde bestellten Waldaufseher zu erhalten, welcher verpflichtet ist, seine Wahrnehmungen über allfällige in den Wäldern auftretende, die Gefahr von Rüfenbildungen bergende Abrutschungen, Risse und Runsen sowohl dem Fürstlichen Forstamt als auch dem Rüfenaufseher zu melden.
2) Die Rüfenaufseher können auch mit der Rüfenbauleitung betraut werden; anderenfalles sind sie verpflichtet, die bestellten Bauleiter bezüglich der baulichen Ausführungen zu beaufsichtigen.
§ 4
Die Landesrüfenkommission, welche von der Fürstlichen Regierung so oft zusammenzuberufen ist, als sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, hat in der Regel im Herbst die Hauptrüfen unter Zuziehung der betreffenden Gemeinderüfenkommissionen zu begehen und bei diesen Begehungen insbesondere neu ausgeführte Schutzbauten zu kollaudieren, die Wirkungen der früheren Verbauungen zu prüfen, endlich allfällig notwendige neue Verbauungen oder Verbesserungen bestehender Bauten unter besonderer Bedachtnahme auf die tunlichste Versicherung der Böschungen durch entsprechende Anpflanzungen anzuregen.
§ 5
Die infolge der jährlichen Begehung von der Landesrüfenkommission gefassten Beschlüsse sind der Fürstlichen Regierung durch den Fürstlichen Landestechniker sogleich mittelst schriftlichen Berichtes zur Kenntnisnahme beziehungsweise zur Entscheidung über die unter Aufsicht des Fürstlichen Landestechnikers auszuführenden Arbeiten mitzuteilen.
§ 6
Sofern im Waldbezirk Risse, Runsen und Abrutschungen vorkommen, welche vorerst nicht den Charakter eigentlicher Rüfen besitzen, hat das Forstamt das Erforderliche nach Massgabe der bestehenden Gesetze im eigenen Wirkungskreis vorzukehren, ohne an die Mitwirkung der Landesrüfenkommission gebunden zu sein.
§ 7
1) Die Kosten der nach den Weisungen der Fürstlichen Regierung vorgenommenen Rüfenverbauungen, sofern letztere nicht lediglich unter die Bestimmung des § 6 fallen, haben zu tragen:
a) die zunächst beteiligten Privaten in dem durch das Gesetz vom 23. September 1871, LGBl. 1871 Nr. 4 festgestellten Umfang;
b) soweit Beiträge von Privaten nicht geleistet werden, die Gemeinde und das Land zu gleichen Teilen.
2) In die unter b) erwähnten Kosten darf nicht eingerechnet werden:
a) der Wert des für die Vornahme der Bauten erforderlichen, von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden Materials;
b) der Wert des zur Verbauung nötigen, von der Gemeinde unentgeltlich abzutretenden Gemeindebodens;
c) der Aufwand für allfällige Herstellung von Pflanzgärten zur Erziehung des für Bepflanzung der Böschungen nötigen Materials.
§ 8
In Fällen, in welchen es sich um bedeutende und kostspielige Bauten handelt oder in welchen die betreffenden Gemeinden durch Materiallieferung unverhältnismässig in Anspruch genommen werden, kann der Landesbeitrag bis auf drei Vierteile der im Eingange des § 7 erwähnten Kosten erhöht werden.
§ 9
Soweit die Kosten der Rüfeverbauungen bei der Landeskassa zur Auszahlung gelangen, haben die Gemeinden beziehungsweise die Privaten die auf sie entfallenden Betreffnisse jeweilig mit Jahresschluss an die Landeskassa zurückzuzahlen.
§ 10
Die Fürstliche Regierung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
Lundenburg, am 22. September 1899
gez. Johann m.p.

gez. Karl von In der Maur m.p.

Fürstlicher Kabinettsrat