312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1914 Nr. 3 ausgegeben am 25. Mai 1914
Gesetz
vom 31. Dezember 1913
betreffend die Einführung einer Strafprozessordnung
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Art. 1
Die nachfolgende Strafprozessordnung tritt mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Wirksamkeit.
Art. 2
Ein an diesem Tag anhängiges Strafverfahren, in dem das Schlussverfahren bereits eingeleitet ist, wird nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt.
Art. 3
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der Landesverweser beauftragt.
Wien, am 31. Dezember 1913
gez. Johann m.p.

gez. Leopold Freiherr von Imhof

Fürstlicher Landesverweser
Strafprozessordnung
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Eine Bestrafung wegen der dem Gericht zur Aburteilung zugewiesenen Handlungen kann nur nach vorgängigem Strafverfahren in Gemässheit der Strafprozessordnung und infolge eines von dem zuständigen Richter, auf Antrag eines berechtigten Anklägers, gefällten Urteiles erfolgen.
§ 2
Die strafgerichtliche Verfolgung wegen einer Tat, die nicht nur auf Begehren eines Beteiligten zu bestrafen ist, findet nicht statt, wenn der Landesfürst anordnet, dass ein strafgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete wieder eingestellt werden soll.
§ 3
Alle in dem Strafverfahren tätigen Behörden haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen und sie sind verpflichtet, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren.
§ 4
Privatrechtliche Ansprüche des Beschädigten sind auf Antrag des Beschädigten im Strafverfahren mit zu erledigen, wenn nicht die Notwendigkeit, weiterer Ausführung eine Verweisung derselben auf den Zivilrechtsweg unerlässlich erscheinen lässt.
§ 5
1) Die strafgerichtliche Beurteilung und Untersuchung erstreckt sich auch auf die privatrechtlichen Vorfragen.
2) An das über eine solche ergangene Erkenntnis des Zivilrichters ist der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, nicht gebunden.
3) Nur wenn die Vorfrage die Gültigkeit der Ehe betrifft, ist das Erkenntnis des Zivilrichters der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Ist ein solches Erkenntnis noch nicht ergangen, die Verhandlung aber bereits anhängig, oder hat der Strafrichter selbst eine solche veranlasst, weil sich Tatsachen ergaben, welche ein von amtswegen zu berücksichtigendes Ehehindernis begründen, so ist die Entscheidung des Zivilrichters abzuwarten und nötigenfalls auf deren Beschleunigung zu dringen.
§ 6
1) Die in diesem Gesetz anberaumten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn dieselben von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, dass dieser Tag nicht mitgezählt wird.
2) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 7
Die in diesem Gesetz ausgesprochenen Geldstrafen, welche von dem Straffälligen nicht eingebracht werden können, sind in Arreststrafen von je einem Tag für zehn Kronen umzuwandeln. Nach demselben Massstab sind Geldstrafen auf Ansuchen des Straffälligen in Arrest umzuwandeln, wenn dieselben seinen Vermögensumständen oder seinem Unterhaltserwerb zum empfindlichen Abbruch gereichen würden. Die Geldstrafen fliessen in den landschaftlichen Armenfonds.
§ 8
Die Sicherheitsbehörden, zu welchen auch die Ortsvorsteher zu rechnen sind, haben allen Verbrechen und Vergehen, soferne sie nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, welche zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können. Hausdurchsuchungen und die vorläufige Verwahrung von Personen dürfen die Sicherheitsbehörden und deren Organe zum Zweck der Strafrechtspflege nur in den in dieser Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen, und sie haben von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem Staatsanwalt oder dem Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen.
§ 9
Es ist den Sicherheitsorganen, sowie allen öffentlichen Beamten und Dienern bei strengster Ahndung untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die Überführung eines Verdächtigen dadurch hinzuwirken, dass derselbe zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen, welche sodann dem Gericht hinterbracht werden sollen, verlockt wird.
§ 10
Das Strafgericht ist in allem, was zu seinem Verfahren gehört, berechtigt, mit allen Landes- und Gemeindebehörden des Fürstentums unmittelbares Vernehmen durch Ersuchsschreiben zu pflegen. Alle Landes- und Gemeindebehörden sind verbunden, dem Strafgericht hilfreiche Hand zu bieten und den an sie ergangenen Ersuchen desselben mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder dem Strafgericht die entgegenstehenden Hindernisse sogleich anzuzeigen. Auch mit den Behörden fremder Staaten kann das Strafgericht in unmittelbaren Verkehr treten, soferne darüber nicht durch besondere Vorschriften etwas anderes festgesetzt ist oder entgegengesetzte Gewohnheiten bestehen.
§ 11
Bemerkt das Strafgericht eine Nachlässigkeit oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten Ersuchens, so hat es diesen Umstand entweder zu Kenntnis der der letzteren zunächst vorgesetzten Behörde zu bringen oder dem Obergericht die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Wege Abhilfe verschafft werde. Sollte das Strafgericht diese Pflicht ausser acht lassen, so kann ihm die Saumseligkeit einer anderen Behörde zu keiner Entschuldigung dienen.
II. Hauptstück
Vom Staatsanwalt
§ 12
1) Bei dem Landgericht wird ein Staatsanwalt und ein Stellvertreter des Staatsanwaltes bestellt. Der Stellvertreter tritt statt des Staatsanwaltes ein, wenn dieser verhindert ist. Er ist in diesem Falle zu allen dem Staatsanwalt zustehenden Amtshandlungen berechtigt.
2) Der Staatsanwalt und sein Stellvertreter werden von dem Landesfürsten ernannt. Sie unterstehen der Landesregierung.
§ 13
1) Zu dem Geschäftskreis des Staatsanwaltes gehört die Beteiligung an allen Untersuchungen und Schlussverhandlungen wegen Verbrechen und Vergehen und an den wegen Übertretungen eingeleiteten Strafverfahren.
2) Der Staatsanwalt hat darauf zu sehen, dass alle zur Erforschung der Wahrheit dienlichen Mittel gehörig benützt werden. Er ist befugt, jederzeit von dem Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht der Akten Kenntnis zu nehmen oder deren Mitteilung zu verlangen und die geeigneten Anträge zu stellen, ohne dass jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf.
3) Der Staatsanwalt stellt seine Anträge mündlich oder schriftlich, und es muss über jeden derselben eine richterliche Verfügung oder Beschlussnahme erfolgen. In gleicher Weise gibt er über Anträge des Beschuldigten oder über Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
4) An Beratungen des Gerichtshofes nimmt der Staatsanwalt nicht teil.
5) Er ist befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit den Sicherheits- und anderen Behörden des Landes zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
§ 14
1) Der Staatsanwalt hat alle strafbaren Handlungen, die zu seiner Kenntnis kommen und die nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von amtswegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das Gericht das Erforderliche zu veranlassen.
2) Ausnahmsweise in dringlichen Fällen kann der Staatsanwalt Personen, die Aufklärungen über begangene strafbare Handlungen zu erteilen imstande sein dürften, unbeeidigt vernehmen, ferner Augenschein und Hausdurchsuchung vornehmen oder solche Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden vornehmen lassen.
3) Die Protokolle über diese Akte, bei denen alle für gerichtliche Amtshandlungen dieser Art vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten sind, können jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann als Beweismittel benützt werden, wenn sie unverweilt dem Untersuchungsrichter mitgeteilt worden sind, welcher deren Form und Vollständigkeit zu prüfen und nötigenfalls die Wiederholung oder Ergänzung zu bewirken hat.
§ 15
1) Findet der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Akten über allenfalls gepflogene Erhebungen genügende Gründe zu einer strafgerichtlichen Verfolgung, so stellt er den Antrag auf Einleitung der Untersuchung.
2) Er kann aber auch die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens sofort durch Überreichung der Anklageschrift (§ 155) erheben. Findet der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Akten über allfällige Erhebungen keinen Grund zu einer strafgerichtlichen Verfolgung, so legt er die Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurück.
III. Hauptstück
Von der Verteidigung des Beschuldigten
§ 16
1) Der Beschuldigte kann sich in allen Strafsachen eines Verteidigers bedienen. Für einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen kann der Vater, Vormund oder Kurator selbst wider Willen des Pflegebefohlenen einen Verteidiger bestellen.
2) Bei der Mitteilung der Anklage ist der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, zu belehren (§ 159).
3) Er kann sich auch während der Untersuchung zur Wahrnehmung seiner Rechte bei jenen gerichtlichen Akten, welche unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen und eine spätere Wiederholung nicht zulassen, sowie zur Ausführung bestimmter von ihm angemeldeter Rechtsmittel eines Verteidigers bedienen und sich, wenn er verhaftet ist, mit demselben im Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Sofern es der Untersuchungsrichter mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, kann dem Verteidiger auch die Einsichtnahme aller Akten oder eines Teiles derselben gestattet werden, jedenfalls aber ist demselben auf Verlangen vom Verhaftsbefehl und von dessen Gründen, sowie von jener gerichtlichen Verfügung, gegen welche der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet hat, Abschrift zu erteilen.
4) Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen keiner besonderen Vollmacht, selbst nicht zur Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
5) Der Beschuldigte kann die Verteidigung von dem durch ihn selbst gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen. Auch der Auftrag des von amtswegen bestellten Verteidigers erlischt, sobald der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt. Doch darf in solchen Fällen durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden.
IV. Hauptstück
Von dem Privatankläger und dem Privatbeteiligten
§ 17
1) Handelt es sich um eine strafbare Handlung, die nach den Strafgesetzen nur auf Begehren eines in seinem Recht Verletzten strafrechtlich verfolgt werden darf, so steht diesem die Befugnis zu, bei dem Strafgericht als Privatankläger schriftlich oder mündlich das Begehren um strafgerichtliche Verfolgung zu stellen.
2) Der Privatankläger ist berechtigt, während der Untersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, von den Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte einzuleiten, zu welchen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist. Es kann ihm jedoch, wenn er seine Klage zurückgenommen hat, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werden.
3) Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklage oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Strafverfolgung erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der Schlussverhandlung nicht erschienen, oder hat er bei dieser unterlassen, die Schlussanträge zu stellen, so wird angenommen, dass er von der Verfolgung zurückgetreten sei.
4) Auf Wunsch des Privatanklägers kann der Staatsanwalt dessen Vertretung übernehmen.
§ 18
1) Jeder durch ein Verbrechen oder ein von amtswegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte kann sich bis zum Beginn der Schlussverhandlung seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren anschliessen und wird hiedurch Privatbeteiligter.
2) Dem Privatbeteiligten stehen folgende Rechte zu:
1. Er kann dem Untersuchungsrichter alles an die Hand geben, was zur Überweisung des Beschuldigten oder zur Begründung der Entschädigungsansprüche dienlich ist.
2. Er kann von den Akten, und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Untersuchung Einsicht nehmen.
3. Zur Schlussverhandlung wird der Privatbeteiligte mit dem Beisatz geladen, dass im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch vor sich gehen werde, und dass seine Anträge aus den Akten vorgelesen werden würden. Er kann an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige Fragen stellen oder um andere Bemerkungen zu machen, schon während der Verhandlung das Wort erhalten. Am Schluss der Verhandlung erhält er unmittelbar nachdem der Staatsanwalt seinen Schlussantrag gestellt und begründet hat, das Wort, um seine Ansprüche auszuführen und zu begründen und diejenigen Anträge zu stellen, über die er im Haupterkenntnis mitentschieden haben will.
3) Ausserdem ist der Privatbeteiligte berechtigt, nach Massgabe des § 156 statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage zu erheben, doch steht dem Staatsanwalt frei, auch in diesem Falle die Verfolgung jederzeit wieder zu übernehmen.
4) Im übrigen finden auf den statt des Staatsanwaltes die Anklage führenden Privatbeteiligten die den Privatankläger betreffenden Bestimmungen Anwendung mit der Einschränkung, dass ihm die Berufung gegen das Urteil nur so weit offen steht, als sie dem Privatbeteiligten überhaupt eingeräumt ist und er nicht berechtigt ist, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzutragen.
§ 19
1) Der Privatankläger und der Privatbeteiligte, sowie deren gesetzliche Vertreter, können ihre Sache selbst oder durch einen Bevollmächtigten führen.
2) Das Gericht kann, wenn es ihm angemessen erscheint, dem abwesenden Privatankläger oder Privatbeteiligten die Namhaftmachung eines am Gerichtssitz wohnhaften Bevollmächtigten auftragen.
V. Hauptstück
Von der Ausschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Staatsanwälten
I. Ausschliessung der Gerichtspersonen
§ 20
Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Tat Verletzte, oder wenn die beschuldigte oder verletzte Person mit ihm durch das Band der Ehe verbunden, oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger mit ihm in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, sein Geschwisterkind, oder noch näher mit ihm verwandt, oder in gleichem Grade verschwägert ist, oder zu ihm in dem Verhältnisse von Wahl- oder Pflegeeltern oder -Kindern oder eines Mündels steht.
§ 21
1) Ausgeschlossen von der Wirksamkeit als Richter oder Protokollführer in allen Instanzen ist ferner derjenige, welcher:
1. ausserhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist;
2. welcher in dieser Sache als Verteidiger oder als Staatsanwalt mitgewirkt hat.
2) Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen sind insbesondere auch ausgeschlossen:
1. von der Beratung über alle Strafsachen, bei welchen sie als Untersuchungsrichter tätig waren;
2. von der Beratung über Rechtsmittel gegen alle diejenigen Entscheidungen, bei welchen sie selbst in einer unteren Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;
3. von der Führung des Referates und von dem Vorsitz bei einer Beratung in Strafsachen, in denen als Untersuchungsrichter oder Referent bei einem untergeordneten Gericht eine Person tätig war, welche mit ihnen in einem der im § 20 bezeichneten Verhältnis steht.
§ 22
1) Jede Gerichtsperson hat sich von dem Zeitpunkt, in welchem ihr ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden, aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Nur wenn Gefahr im Verzuge ist und die Bestellung eines anderen Richters oder Protokollführers nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Gerichtsperson die dringend nötigen gerichtlichen Handlungen selbst vorzunehmen.
2) Gleichzeitig ist die Bestellung eines anderen Richters oder Protokollführers zu veranlassen.
II. Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 23
1) Der Staatsanwalt, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte können Mitglieder des Gerichtes und Protokollführer ablehnen, wenn sie ausser den in den §§ 20 und 21 bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.
2) Das Gesuch, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will, ist jederzeit bei dem Gericht, welchem der Abgelehnte angehört, und zwar mit möglichster Beschleunigung zu überreichen oder zu Protokoll zu geben. In diesem Gesuche müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und soviel als möglich bescheinigt sein.
§ 24
1) Wird ein Mitglied des erkennenden Gerichtes abgelehnt, so entscheidet in der Regel der Landrichter.
2) Betrifft die Ablehnung den Landrichter oder Mitglieder des Obergerichtes, so entscheidet das Obergericht.
3) Gegen diese Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
4) Das Recht auf Ablehnung von Mitgliedern des erkennenden Gerichtes ist verwirkt, wenn das Gesuch, womit die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht spätestens achtundvierzig Stunden vor der Schlussverhandlung bei dem Landgericht eingebracht ist.
III. Ausschliessung des Staatsanwaltes
§ 25
1) Von dem Einschreiten in Strafsachen als Staatsanwalt ist ausgeschlossen, wer mit dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger oder dem durch das Verbrechen oder Vergehen Verletzten oder dem Privatankläger in einem der im § 20, Abs. 1 erwähnten Verhältnis steht; ferner derjenige, welcher in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden oder als Verteidiger, als Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten oder als Richter tätig gewesen ist.
2) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkt, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden, des Einschreitens in der Sache, für die er als ausgeschlossen erscheint, zu enthalten.
3) Er hat zu veranlassen, dass ein Stellvertreter eintrete.
VI. Hauptstück
Von der Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügungen und von der Gestattung der Akteneinsicht
§ 26
1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geschieht entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer gerichtlichen Ausfertigung derselben.
2) Die mündliche Verkündung muss durch ein Protokoll beurkundet werden.
§ 27
Die Zustellung der gerichtlichen Verfügungen an den Staatsanwalt geschieht durch Mitteilung der Urschrift. Der Staatsanwalt setzt auf die Urschrift die Bestätigung der Einsichtnahme unter Beifügung des Datums. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen.
§ 28
1) Die Vorladung zur Schlussverhandlung muss dem Beschuldigten selbst zugestellt werden.
2) Die Zustellung dieser Vorladung an den Privatankläger und den Privatbeteiligten sowie die aller Aktenstücke, von deren Behändigung für einen Beteiligten die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels läuft, muss entweder an die Partei selbst oder an ihren bestellten Vertreter erfolgen.
3) Sucht sich der Beteiligte, obgleich dessen Aufenthalt bekannt ist, der persönlichen Zustellung zu entziehen, so ist der Beteiligte durch Anschlag an seiner Wohnung und am Gemeindehaus in Kenntnis zu setzen, dass die zuzustellende Verfügung bei dem Ortsvorsteher hinterlegt ist.
§ 29
1) Soll eine Zustellung in anderen als den im § 28 erwähnten Fällen stattfinden, und wird derjenige, an welchen sie gerichtet ist, in seiner Wohnung nicht angetroffen, so wird die gerichtliche Verfügung an einen erwachsenen Hausgenossen desselben übergeben. In Ermanglung eines solchen ist die zuzustellende Urkunde einem Nachbar einzuhändigen oder, wenn sich niemand findet, der sie übernehmen will, beim Ortsvorsteher niederzulegen und eine Benachrichtigung an der Wohnung an einer leicht in die Augen fallenden Stelle zurückzulassen oder, wenn die Wohnung verschlossen ist, an der Tür anzuheften.
2) Kann die Wohnung desjenigen, an welchen eine Zustellung erfolgen soll, nicht ermittelt werden, so geschieht dieselbe durch Anschlag am Gemeindehause und, wenn das Gericht es angemessen findet, durch Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern.
§ 30
Der Beurteilung des Gerichtes ist es überlassen, ob es zulässig erscheine, einer Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter auch ausser den in dieser Strafprozessordnung insbesondere bezeichneten Fällen die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen zu bewilligen, soferne diese Personen glaubwürdig dartun, dass ihnen dieselbe zur Ausführung eines Entschädigungsanspruches oder zum Zwecke des Begehrens um Wiederaufnahme oder aus anderen Gründen notwendig sei.
§ 31
Von der Einleitung und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Personen, welche in einem öffentlichen Dienst stehen, Mitglieder einer Gemeinde- oder einer anderen zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Vertretung sind oder welchen öffentliche Titel oder Orden oder Ehrenzeichen verliehen sind, ist der Landesregierung Mitteilung zu machen.
VII. Hauptstück
Von dem Untersuchungsverfahren bei Verbrechen
§ 32
1) Das Untersuchungsverfahren hat den Zweck, den Tatbestand zu erheben, den Täter, die Mitschuldigen und Teilnehmer zu erforschen, die Verdachtsgründe und Beweise über die Schuld einerseits und die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten andererseits zu sammeln.
2) Die Erhebung des Tatbestandes besteht in der Nachforschung, ob eine zur Kenntnis des Gerichts gelangte strafbare Handlung wirklich stattgefunden und welche Beschaffenheit sie nach allen Umständen und Wirkungen habe. Insbesondere ist hiebei auch zu erheben, inwiefern die Tat mit bösem Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit begangen worden; mit welchen erschwerenden oder mildernden Umständen sie begleitet gewesen; welche Personen davon Kenntnis haben können; und wie gross der durch die strafbare Handlung zugefügte Schaden ist.
§ 33
Die Erforschung der Verbrechen, die Erhebung der Tat und die Untersuchung wider den Beschuldigten geschieht vom Landgericht als Kriminalgericht durch den Untersuchungsrichter unter Zuzug eines beeideten Protokollführers.
§ 34
1) Der Ankläger ist berechtigt, hinsichtlich der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen, über welche dieser zu entscheiden hat.
2) Weder der Ankläger noch der Verteidiger dürfen bei der förmlichen Vernehmung des Beschuldigten oder der Zeugen durch den Untersuchungsrichter gegenwärtig sein. Sie sind aber berechtigt, dem Augenschein, der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche diese Untersuchungshandlungen auszudehnen sind. Der Untersuchungsrichter soll den Ankläger zu diesem Behufe in der Regel von der Vornahme dieser Handlungen vorher benachrichtigen; er nimmt sie aber, wenn Gefahr im Verzug ist, ohne vorausgegangene Verständigung desselben vor.
§ 35
Ist bei einer Untersuchungshandlung die Zuziehung von Gerichtszeugen erforderlich, so müssen diese volljährige, unbescholtene, bei der Sache unbeteiligte Männer sein und mittels Handschlages angeloben, dass sie auf alles, was vor ihnen vorgenommen und ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die getreue Protokollierung wachen und bis zum Schlussverfahren über alles, was ihnen während der Untersuchungshandlung bekannt geworden, Stillschweigen beobachten. Die Zuziehung von Gerichtszeugen ist nur erforderlich:
1. bei der Vornahme des Augenscheines;
2. bei der Haus- und Personsdurchsuchung;
3. bei der Vernehmung des Beschuldigten, wenn er es verlangt.
§ 36
Es ist allgemeine Bürgerpflicht, sich als Gerichtszeuge bei Untersuchungshandlungen verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner jener Gemeinde, in welcher die Untersuchungshandlung vorgenommen wird.
§ 37
Der Untersuchungsrichter bestimmt die Gerichtszeugen nach Massgabe der §§ 35 und 36 dieses Gesetzes. Ganz befreit von der Pflicht, sich als Gerichtszeugen verwenden zu lassen, bleiben: a) die Seelsorger, b) öffentliche Beamte und Diener, c) die Lehrer, Sanitätspersonen und alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Dienstes nicht unterbrochen werden kann.
§ 38
Über alle Untersuchungshandlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muss ausser dem Beamten, welcher die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeideter Protokollführer gegenwärtig sein.
§ 39
1) Die Protokolle über gerichtliche Verhandlungen werden gleich bei der Vornahme derselben und, wo dies nicht tunlich ist, unmittelbar nachher aufgenommen.
2) Jedes Protokoll enthält die Bezeichnung des Ortes, Jahres und Tages der Aufnahme und der gegenwärtigen Personen.
3) Die Fragen sind nur soweit niederzuschreiben, als es zum Verständnis einer Antwort erforderlich ist. Die Antworten sind, wo es für die Beurteilung der Sache wichtig oder, wo zu erwarten ist, dass die Vorlesung des Protokolles in der Schlussverhandlung erforderlich sein werde, unter Beibehaltung der eigenen Ausdrücke des Vernommenen, der redend anzuführen ist, sonst aber bloss ihrem wesentlichen Inhalt nach erzählungsweise aufzunehmen.
4) Dem Vernommenen steht frei, seine Antworten dem Protokollführer in die Feder zu diktieren. Missbraucht der Vernommene dieses Recht, so kann es ihm vom Richter entzogen werden.
§ 40
Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen oder auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen und es ist die geschehene Vorlesung oder Vorlegung sowie die Genehmigung im Protokoll zu bemerken. Dasselbe ist sodann von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen und am Schluss von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu bemerken.
§ 41
In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen müssen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Berichtigungen, die ein Vernommener seiner Aussage beifügt, sind am Rande des Protokolles oder in einem Nachtrag zu bemerken und auf die im § 40 bezeichnete Art zu genehmigen und zu unterschreiben.
§ 42
1) Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese sämtlich mit einem Faden zusammengeheftet und die Enden des Fadens mit dem Gerichtssiegel befestigt werden.
2) Der Untersuchungsrichter hat ein Tagebuch zu führen, in welchem alle Akten der Untersuchung genau zu verzeichnen sind.
§ 43
1) Gegen diejenigen, welche sich ungeachtet vorausgegangener Ermahnungen bei irgendeiner Amtshandlung des Untersuchungsrichters ein ungestümes oder beleidigendes Betragen zuschulden kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis zu einhundert Kronen oder eine Arreststrafe bis zu acht Tagen und insolange der zu Bestrafende ohnehin verhaftet ist, Anweisung eines harten Lagers, Anhaltung in Einzelhaft, einsame Absperrung in dunkler Zelle (mit Beobachtung der in den §§ 255 bis 257 des Strafgesetzes angeordneten Einschränkungen) oder Entziehung der warmen Kost während einer Woche verhängen. Gegen Gerichtszeugen, Sachverständige und Rechtsbeistände der Parteien können nur Geldstrafen verhängt werden.
2) Jede solche Verfügung ist in den Akten ersichtlich zu machen.
§ 44
Sobald das Gericht von einem Verbrechen durch Ruf, Anzeige oder eigene Entdeckung Kenntnis erlangt, hat es das Untersuchungsverfahren sogleich einzuleiten und auch alle weiteren Schritte in demselben von Amts wegen vorzunehmen.
§ 45
Gelangt das Gericht zur Kenntnis eines Verbrechens durch einen Ruf oder ein Gerücht, so ist es verpflichtet, die Personen, durch welche der Ruf an dasselbe gelangte, zu vernehmen, dem Ruf von Mund zu Mund bis zum ersten Ursprung nachzuforschen und sich soviel möglich von dessen Grunde oder Ungrunde zu überzeugen.
§ 46
Alle öffentlichen Behörden und Ämter sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen, welche nicht bloss auf Verlangen des Beteiligten zu verfolgen sind, ohne Verzug zur Kenntnis des Gerichts oder eventuell auch des Staatsanwaltes zu bringen.
§ 47
Wer immer von einem Verbrechen Kenntnis erlangt, ist berechtigt, selbes entweder bei dem Gericht, dem Staatsanwalt oder der nächsten Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Diese sind verpflichtet, jede solche Anzeige anzunehmen.
§ 48
In der Regel muss die Anzeige eine bestimmte Nachricht von der Tat, wie auch den Namen, Stand und Aufenthaltsort des Anzeigers enthalten.
§ 49
Indessen auch über eine namenlose oder von einer unbekannten Person herrührende Anzeige ist, insofern sie bestimmte, das Verbrechen glaubwürdig bezeichnende Umstände enthält, zur Erhebung dieser Umstände zu schreiten.
§ 50
1) Hat ein Verbrechen Spuren zurückgelassen, so sind diese in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein nach den in dem folgenden Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen zu erheben.
2) Daher ist auch gehörig Sorge zu tragen, dass solche Spuren bis zu dieser Erhebung, soweit dieses ohne grösseren Schaden zu besorgen tunlich ist, in dem Zustande gelassen werden, in welchem sie sich zur Zeit befunden, als das Verbrechen entdeckt worden ist.
§ 51
1) Gegenstände, an oder mit welchen die strafbare Tat verübt wurde oder welche der Täter am Ort der Tat zurückgelassen haben dürfte, überhaupt Gegenstände, welche von dem Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können, sind, soweit es möglich ist, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Sie sind entweder in einem mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu legen, oder es ist an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen.
2) Befinden sich unter den vorgefundenen Gegenständen zum Gottesdienst geweihte Sachen, so hat das Gericht für deren Absonderung von allen übrigen Gegenständen und für deren entsprechende Aufbewahrung zu sorgen.
§ 52
1) Der Untersuchungsrichter hat alle Personen, von denen sich mit Wahrscheinlichkeit eine Auskunft über die Umstände der Tat oder über die Person von dabei Beteiligten und deren Verhältnis zur Tat erwarten lässt und insbesondere auch den durch die strafbare Handlung Beschädigten zu vernehmen.
2) Auch bereits vernommene Personen können von dem Untersuchungsrichter neuerlich vernommen werden, insofern dies zur Ergänzung oder Aufklärung ihrer früheren Aussagen erheblich erscheint.
§ 53
Kann der durch ein Verbrechen verursachte Schaden oder entgangene Gewinn durch die Aussage des Beschädigten nicht zuverlässig erhoben werden oder ist mit Grund zu vermuten, dass der Beschädigte seinen Schaden zu hoch schätze, so ist die Grösse des Schadens in jenen Fällen, in welchen sie auf die Zurechnung der Tat als Verbrechen, auf das Strafmass oder auf die Zuerkennung der Entschädigung von Einfluss ist, durch Vernehmung von Zeugen oder durch Sachverständige zu ermitteln.
§ 54
Schriften, die nicht in deutscher Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich sind, hat der Untersuchungsrichter durch einen beeideten Dolmetsch übersetzen zu lassen und samt der Übersetzung zu den Akten zu bringen.
§ 55
Die Untersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger von der strafgerichtlichen Verfolgung absteht.
§ 56
1) Wird die Untersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen und letzterer ist, wenn er verhaftet war, sogleich freizulassen.
2) Auf sein Verlangen ist ihm ein Amtszeugnis darüber auszufertigen, dass kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung gegen ihn vorhanden sei.
3) Hat sich der durch das Verbrechen in seinem Rechte Verletzte dem Verfahren nicht angeschlossen, so ist ihm auf sein Ansuchen die Bestätigung der erfolgten Einstellung zu erteilen.
§ 57
Die Untersuchung ist von dem Untersuchungsrichter abzuschliessen, wenn aus den gepflogenen Erhebungen hervorgeht, dass kein Tatbestand einer strafbaren Handlung vorhanden sei oder wenn alle Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten behoben sind oder wenn sich von weiteren Erhebungen eine bessere Aufklärung, weder in Beziehung auf den Tatbestand, noch in Ansehung des Täters erwarten lässt.
§ 58
1) Liegen demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last, oder haben sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt, oder hat eine dieser letzteren auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen, so ist in der Regel das Strafverfahren gegen alle diese Personen und wegen aller dieser strafbaren Handlungen gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Urteil zu fällen.
2) Das Gericht kann aber auf Antrag oder von amtswegen verfügen, dass hinsichtlich einzelner strafbaren Handlungen oder einzelner Beschuldigten das Strafverfahren abgesondert zu führen und zum Abschluss zu bringen sei, sofern dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich erscheint.
3) In jedem solchen Fall ist dem Ankläger eine sofortige Erklärung abzufordern, ob er sich hinsichtlich der ausgeschiedenen gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkt die Verfolgung vorbehalte. Geschieht dies, so ist das Verfahren hinsichtlich der letzteren ohne unnötigen Aufschub fortzuführen und zum Abschluss zu bringen; im entgegengesetzten Fall ist die Untersuchung hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte einzustellen.
§ 59
1) Alle, welche sich durch Verzögerungen des Untersuchungsrichters oder durch seine in Beziehung auf die Untersuchung oder im Laufe derselben erfolgenden Beschlüsse und Verfügungen beschwert erachten, haben das Recht, darüber eine als endgültig zu betrachtende Entscheidung des Obergerichtes zu verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich bei dem Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei dem Obergericht anzubringen. Eine solche Beschwerde hemmt den Vollzug der Verfügung des Untersuchungsrichters nur in den im § 43 erwähnten Fällen.
2) Bei der Entscheidung über solche Beschwerden kann das Obergericht niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen und Beschlüsse abändern, gegen welche nicht Beschwerde geführt wird; im übrigen aber ist es berechtigt, die Beseitigung wahrgenommener Gebrechen des Verfahrens auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde gegen dieselbe nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen wurde. Die Beschwerde ist im Falle, als eine besondere Verständigung an den Beteiligten ausgefertigt wurde, binnen acht Tagen nach der erfolgten Verständigung zu überreichen.
VIII. Hauptstück
Von dem Augenscheine und den Sachverständigen
I. Von dem Augenscheine und der Zuziehung von Sachverständigen überhaupt
§ 60
Der Augenschein ist vorzunehmen, so oft dies zur Aufklärung eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes notwendig erscheint. Es sind stets zwei Gerichtszeugen, und wenn sich dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist auch der Beschuldigte zuzuziehen. Dem Verteidiger des Beschuldigten kann die Beteiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Verteidiger, wenn kein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen.
§ 61
Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewährt. Es sind demselben zu diesem Zwecke erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne oder Risse beizufügen; Masse, Gewichte, Grössen und Ortsverhältnisse sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.
§ 62
1) Sind bei einem Augenschein Sachverständige erforderlich, so soll der Untersuchungsrichter in der Regel deren zwei beiziehen.
2) Die Beiziehung eines Sachverständigen genügt, wenn der Fall von geringerer Wichtigkeit ist oder das Warten bis zum Eintreffen eines zweiten Sachverständigen für den Zweck der Untersuchung bedenklich erscheint.
§ 63
1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach bei dem Gericht bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder in dem einzelnen Falle als bedenklich erscheinen.
2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, so kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe von zehn bis zweihundert Kronen gegen ihn verhängen.
§ 64
Personen, welche in einem Untersuchungsfalle als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidet werden dürfen oder welche zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten in einem der im § 96, Z. 1 bezeichneten Verhältnis stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger, als der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und haftet nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
§ 65
1) Diejenigen Sachverständigen, welche vermöge ihrer bleibenden Anstellung schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginn der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.
2) Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet werden, dass sie den Gegenstand desselben sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund sowie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.
§ 66
1) Die Gegenstände des Augenscheines sind von den Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen und zu untersuchen, ausser wenn letztere aus Rücksichten des sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen oder, wenn die erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften, nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden können.
2) Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen von dem Ort des Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen sichergestellt werde.
3) Ist von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten, so soll ein Teil des letzteren, insofern es tunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden.
§ 67
1) Der Untersuchungsrichter leitet den Augenschein. Er bezeichnet mit möglichster Berücksichtigung der von dem Ankläger und dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger gestellten Anträge die Gegenstände, auf welche die Sachverständigen ihre Beobachtung zu richten haben und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, dass ihnen aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten.
2) Wenn den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht der Untersuchungsakten unerlässlich erscheint, können ihnen, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Akten selbst mitgeteilt werden.
§ 68
Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen (Befund) sind von dem Protokollführer sogleich aufzuzeichnen. Das Gutachten samt dessen Gründen können sie entweder sofort zu Protokoll geben oder sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
§ 69
Weichen die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen erheblich von einander ab oder ist ihr Befund dunkel, unbestimmt, in Widerspruch mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist der Augenschein, sofern es möglich ist, mit Zuziehung der nämlichen oder anderer Sachverständigen zu wiederholen.
§ 70
Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder mehrerer anderer Sachverständigen einzuholen.
II. Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen und wegen Körperverletzungen insbesondere
§ 71
1) Wenn sich bei einem Todesfall Verdacht ergibt, dass derselbe durch ein Verbrechen verursacht worden sei, so muss vor der Beerdigung die Leichenbeschau und Leichenöffnung vorgenommen werden.
2) Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenbeschau teilnehmen müssen, vorhanden ist.
3) Ehe zur Öffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nötigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der Letztere ganz unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekannt zu machen.
4) Bei der Leichenbeschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt sowie alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und andere äussere Spuren erlittener Gewalttätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie wahrscheinlich verursacht wurden, anzugeben und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.
§ 72
1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch zwei Ärzte vorzunehmen.
2) Der Arzt, welcher den Verstorbenen in der seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.
§ 73
1) Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei.
2) Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:
1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird,
2. ob diese Handlung
a) schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
b) vermöge der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,
c) wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde oder
d) vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe und ob endlich
e) der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können.
3) Insofern sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
§ 74
Bei Verdacht einer Kindestötung ist nebst den nach den vorstehenden Vorschriften zu pflegenden Erhebungen auch zu erforschen, ob das Kind lebendig geboren sei.
§ 75
Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist der Erhebung des Tatbestandes nebst den Ärzten nach Erfordernis noch ein Chemiker beizuziehen. Die Untersuchung der Gifte selbst aber kann nach Umständen auch von dem Chemiker allein in einem hiezu geeigneten Lokal vorgenommen werden.
§ 76
Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des Verletzten durch zwei Sachverständige vorzunehmen, welche sich nach genauer Beschreibung der Verletzungen insbesondere auch darüber auszusprechen haben, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien, welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind, sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge und auf welche Weise dieselben zugefügt worden seien.
§ 77
Ist die körperliche Besichtigung einer Frauensperson nötig, so können nach Umständen auch in minder wichtigen Fällen Geburtshelferinnen statt der Ärzte damit beauftragt werden.
III. Verfahren bei Zweifeln über Geistesstörungen oder über Zurechnungsfähigkeit
§ 78
1) Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch der Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide, wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte, so ist die Untersuchung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten jederzeit durch zwei Ärzte zu veranlassen.
2) Dieselben haben über das Ergebnis ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurteilung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten einflussreichen Tatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen und sich sowohl nach den Akten, als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen Tat bestanden habe.
IV. Prüfung von Handschriften
§ 79
Entstehen Zweifel über die Echtheit einer Urkunde oder soll ermittelt werden, von wessen Hand eine bestimmte Schrift herrühre, so kann eine Vergleichung mit unzweifelhaft echten Schriftstücken durch Sachverständige vorgenommen werden.
V. Verfahren bei Untersuchungen wegen Verfälschung oder Nachmachung öffentlicher Kreditpapiere und bei Münzverfälschungen
§ 80
1) In Fällen der Nachmachung oder Verfälschung von öffentlichen Kreditpapieren und der Münzverfälschung hat der Untersuchungsrichter die Stücke, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der Regel der Landesregierung zu übergeben, um den Befund über ihre Echtheit oder Unechtheit und die weitere Auskunft zu erhalten, in welcher Art die Fälschung geschehen sei, ob vorbereitete Werkzeuge, welche die Vervielfältigung erleichtern, benützt worden, endlich ob und wo solche gefälschte Stücke bereits vorgekommen seien.
2) Eben dahin sind auch nach gänzlich beendigten strafgerichtlichen Verfahren die Falsifikate samt allen von der strafbaren Handlung herrührenden Werkzeugen, Materialien und anderen dazu gehörigen Gegenständen einzuschicken. Sobald diese Gegenstände zu einer neuerlichen strafgerichtlichen Amtshandlung nötig werden, sind sie zurückzuverlangen.
VI. Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen
§ 81
Bei Brandlegungen ist insbesondere zu ermitteln, auf welche Weise der Brand gelegt, ob dazu ein Zündstoff und welcher verwendet worden ist; ferner der Ort, wo und die Zeit zu erforschen, wann die Brandlegung, ob bei Tag oder Nacht und ob sie unter solchen Umständen geschehen, dass daraus wirklich eine Feuerbrunst an fremden Eigentume bewirkt oder doch die Gefahr einer solchen herbeigeführt, oder das Leben eines Menschen einer Gefahr ausgesetzt worden sei und ob das Feuer bei dem Ausbruche sich leicht hätte verbreiten können; endlich ist bei einem wirklich ausgebrochenen Brande die Grösse des dadurch verursachten Schadens zu erheben.
VII. Verfahren bei Untersuchungen wegen anderer Beschädigungen
§ 82
Bei Verbrechen, durch welche auf andere, als die eben erwähnte Weise, ein Schaden oder eine Gefahr für Leben oder für Eigentum herbeigeführt wurde, ist durch den Augenschein vorzüglich die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt oder List, der gebrauchten Mittel oder Werkzeuge und die Grösse des verursachten oder beabsichtigten Schadens und des entgangenen Gewinnes oder der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen und für fremdes Eigentum zu erheben.
IX. Hauptstück
Von der Haus- und Personsdurchsuchung und der Beschlagnahme
I. Haus- und Personsdurchsuchung
§ 83
1) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht vorliegt, dass sich darin eine eines Verbrechens verdächtige Person verborgen halte oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne.
2) Gegen Personen, bei welchen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder welche eines Verbrechens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, kann auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleider stattfinden.
§ 84
1) Eine Durchsuchung findet in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung desjenigen, bei oder an welchem sie vorgenommen werden soll und nur insoferne statt, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten, noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe herbeigeführt wird.
2) Von dieser Vernehmung kann Umgang genommen werden bei übel berüchtigten Personen sowie auch dann, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn die Durchsuchung von dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten vorgenommen wird.
3) In der Regel darf die Durchsuchung nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist dem Beteiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen.
§ 85
1) Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftsbefehl erlassen oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf als einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen.
2) In diesem Falle ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten vierundzwanzig Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.
§ 86
1) Haus- und Personsdurchsuchungen sind stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.
2) In der Regel ist die Haus- und Personsdurchsuchung in Gegenwart des Untersuchungsrichters zu vollziehen. In geringeren Fällen kann der Untersuchungsrichter solche Untersuchungshandlungen durch einen anderen Gerichtsbeamten, einen Ortsvorsteher oder ein anderes geeignetes Sicherheitsorgan ausführen lassen.
3) Der Inhaber der Räumlichkeit, welche durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen; ist er verhindert oder nicht anwesend, so muss die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder in dessen Ermangelung an einen Hausgenossen oder Nachbar ergehen.
4) Ausserdem sind der Durchsuchung stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszeugen beizuziehen.
5) Das über die Durchsuchung aufzunehmende Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterfertigen. Ist nichts Verdächtiges ermittelt worden, so ist dem Beteiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen.
II. Beschlagnahme
§ 87
1) Werden Gegenstände gefunden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sein können, so sind dieselben in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 51).
2) Jedermann ist verpflichtet, solche Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und lässt sich die Abnahme nicht mittels Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist, durch Verhängung einer Geldstrafe bis zu einhundert Kronen und bei fernerer Weigerung in wichtigeren Fällen durch Arrest bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden.
§ 88
Werden bei einer Haus- oder Personsdurchsuchung Gegenstände gefunden, welche auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung, als derjenigen, wegen welcher die Durchsuchung vorgenommen wird, schliessen lassen, so werden sie, wenn jene von amtswegen zu verfolgen ist, mit Beschlag belegt und es muss hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen werden.
III. Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren
§ 89
1) Bei der Durchsuchung von Papieren ist dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelange.
2) Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen wurden und welche nicht sofort verzeichnet werden können, sind in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen. Auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Beteiligten ist die Beidrückung seines Siegels zu gestatten. Wird eine Entsiegelung vorgenommen, so ist der Beteiligte aufzufordern, derselben beizuwohnen. Erscheint er auf eine solche Aufforderung nicht oder kann ihm dieselbe wegen seiner Abwesenheit nicht zugestellt werden, so ist die Entsiegelung dennoch vorzunehmen.
IV. Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen und anderen Sendungen
§ 90
Befindet sich der Beschuldigte bereits wegen eines Verbrechens in Haft oder ist wegen eines solchen ein Vorführungs- oder Verhaftsbefehl gegen ihn erlassen, so kann der Untersuchungsrichter Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, welche der Beschuldigte abschickt oder welche an ihn gerichtet werden, in Beschlag nehmen und von den Beförderungsanstalten deren Auslieferung verlangen. Diese sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Staatsanwaltes solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Verfügung zurückzuhalten; erfolgt jedoch eine solche Verfügung von Seite des Untersuchungsrichters nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben.
§ 91
1) Die Eröffnung der mit Beschlag belegten Sendungen kann nur durch den Untersuchungsrichter geschehen.
2) Bei der Eröffnung, über welche ein Protokoll aufzunehmen ist, dürfen die Siegel nicht verletzt werden; Umschläge und Adressen sind aufzubewahren.
§ 92
Die Beschlagnahme von Sendungen ist dem Beschuldigten oder, wenn er abwesend ist, einem seiner Angehörigen sogleich und längstens binnen vierundzwanzig Stunden bekannt zu machen. Ist die Eröffnung der Sendungen erfolgt, so sind Briefe und Telegramme, soferne von der Mitteilung ihres Inhaltes kein nachteiliger Einfluss für die Untersuchung zu besorgen ist, dem Beschuldigten oder demjenigen, an welchen sie gerichtet sind, in Urschrift oder Abschrift ganz oder auszugsweise mitzuteilen. Ist der Beschuldigte abwesend, so geschieht die Mitteilung an einen seiner Angehörigen. Sind keine Angehörigen des Beschuldigten vorhanden, so ist der Brief, wenn der Richter es im Interesse des Absenders erachtet, diesem zurückzuschicken oder demselben, falls der Brief oder das Telegramm bei den Akten bleiben muss, die erfolgte Beschlagnahme anzuzeigen.
§ 93
In Beschlag genommene Sendungen, deren Eröffnung nicht für notwendig erachtet wurde, sind ohne Verzug denjenigen, an welche sie gerichtet sind, auszufolgen oder der Beförderungsanstalt zurückzugeben.
X. Hauptstück
Von der Vernehmung der Zeugen,
§ 94
In der Regel ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über dasjenige, was ihm von dem Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, vor Gericht Zeugnis abzulegen.
§ 95
Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:
1. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
2. Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insoferne sie dieser Pflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.
§ 96
1)Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:
1. Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, sein Ehegatte und dessen Geschwister, seine Geschwister und deren Ehegatten, die Geschwister seiner Eltern und Grosseltern, seine Neffen, Nichten, Geschwisterkinder, Adoptiv- und Pflegeeltern, Adoptiv- und Pflegekinder, sein Vormund und Mündel;
2. Verteidiger in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser Eigenschaft von dem Beschuldigten anvertraut worden ist.
2) Steht eine als Zeuge vorgeladene Person nur zu einem von mehreren Beschuldigten in einem der vorstehend erwähnten Verhältnisse, so kann sie sich des Zeugnisses hinsichtlich der anderen nur dann entschlagen, wenn eine Sonderung der Aussagen, welche die letzteren betreffen, nicht möglich ist.
3) Der Untersuchungsrichter hat die unter 1 bezeichneten Personen, wenn sie als Zeugen vorgerufen werden, vor ihrer Vernehmung oder doch sobald ihm ihr Verhältnis zu dem Beschuldigten bekannt wird, über ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, zu belehren und ihre darüber erfolgte Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig.
§ 97
Wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage für den Zeugen einen unmittelbaren und bedeutenden Vermögensnachteil nach sich ziehen oder ihm selbst oder einem seiner Angehörigen (§ 96, Z. 1) Schande bringen würde und er deshalb das Zeugnis verweigert, so soll er nur in besonders wichtigen Fällen dazu verhalten werden.
§ 98
Personen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen verhindert sind, können in ihrer Wohnung vernommen werden.
§ 99
Mitglieder des Fürstlichen Hauses werden in ihrer Wohnung vernommen.
§ 100
Sind Zeugen zu vernehmen, die sich im Auslande befinden, so ist in der Regel um deren Vernehmung der zuständige fremde Richter zu ersuchen. Demselben sind die Gegenstände und Fragen mitzuteilen, worüber die Vernehmung stattzufinden hat, und es ist zugleich das Ersuchen zu stellen, nach Beschaffenheit der Umstände die Vernehmung auch auf solche Fragepunkte auszudehnen, die sich aus dem Inhalte der von dem Zeugen abgelegten Aussage ergeben werden. Stellt sich aber das persönliche Erscheinen eines solchen Zeugen vor dem Gerichte als notwendig dar, so ist, wenn der Zeuge sich nicht freiwillig einfindet, darüber der Landesregierung Bericht zu erstatten.
§ 101
1) Steht die zu vernehmende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während ihrer Verhinderung eintreten, so ist der unmittelbare Vorgesetzte von deren Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen.
2) Diese Vorschrift hat auch dann zu gelten, wenn Angestellte von Eisenbahnen oder von sonstigen Unternehmungen, wo aus Gründen der öffentlichen Sicherheit besondere Vorkehrungen für die Stellvertretung des Vorgeladenen notwendig werden können, wenn Sanitätspersonen, die im Landes- oder Gemeindedienste stehen oder Personen des öffentlichen oder Privatforstdienstes vorzuladen sind.
§ 102
Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistet. so geschieht seine neuerliche Vorladung unter Androhung einer Geldstrafe bis zu zweihundert Kronen für den Fall des Nichterscheinens und unter der ferneren Drohung, dass ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch aus, so hat der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergüten.
§ 103
Erscheint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersuchungsrichter durch eine Geldstrafe bis zu zweihundert Kronen und bei fernerer Weigerung in wichtigeren Fällen durch Arrest bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne dass deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung aufgehalten werden muss.
§ 104
Jeder Zeuge wird von dem Untersuchungsrichter ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, Beschuldigten oder anderer Zeugen einzeln vernommen. Es ist ihm während seiner Vernehmung ein Sitz zu gestatten.
§ 105
1) Ist ein Zeuge der deutschen Sprache nicht kundig, so kann die Vernehmung desselben ohne Dolmetsch nur dann geschehen, wenn sowohl der Untersuchungsrichter als der Protokollführer seiner Sprache zureichend kundig sind; nach Erfordernis ist den Akten eine beglaubigte Übersetzung des Protokolls in der deutschen Sprache beizulegen.
2) Ausser diesem Falle aber hat die Vernehmung mit Zuziehung eines beeidigten Dolmetschers stattzufinden und es muss das Verhör sowohl in der Sprache, in welcher der Zeuge vernommen wird, als in der Übersetzung in die deutsche Sprache zu Protokoll gebracht werden. Der Dolmetscher kann auch zugleich als Protokollführer verwendet werden.
§ 106
Ist ein Zeuge taub, so werden ihm die Fragen schriftlich vorgelegt und ist er stumm, so wird er aufgefordert, schriftlich zu antworten. Wenn die eine oder die andere Art der Vernehmung nicht möglich ist, so muss die Vernehmung des Zeugen unter Zuziehung einer oder mehrerer Personen geschehen, welche der Zeichensprache desselben kundig sind oder sonst die Geschicklichkeit besitzen, sich mit Taubstummen zu verständigen und welche vorher als Dolmetscher zu beeiden sind.
§ 107
Der Zeuge ist vor seiner Vernehmung zu ermahnen, dass er auf die an ihn zu richtenden Fragen nach seinem besten Wissen und Gewissen die reine Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und seine Aussage so abzulegen habe, dass er sie erforderlichenfalls eidlich bekräftigen könne.
§ 108
1) Sodann ist der Zeuge um Vor- und Zunamen, Alter, Geburtsort, Religion, Stand, Gewerbe und Beschäftigung, Wohnort und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse, insbesondere über sein Verhältnis zu dem Beschuldigten oder zu anderen bei der Untersuchung Beteiligten zu befragen.
2) Erscheint es dem Untersuchungsrichter nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig, so kann der Zeuge auch darüber gefragt werden, ob er schon einmal in einer strafgerichtlichen Untersuchung gestanden und welches Ergebnis dieselbe hatte.
§ 109
Bei der Vernehmung über die Sache selbst ist der Zeuge zuvörderst zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen, sodann aber zur Ergänzung derselben und zur Behebung von Unklarheiten oder Widersprüchen zu veranlassen. Der Zeuge ist insbesondere aufzufordern, den Grund seines Wissens anzugeben. Fragen, durch welche ihm Tatumstände vorgehalten werden, welche erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, sind möglichst zu vermeiden und wenn sie gestellt werden müssen, im Protokolle ersichtlich zu machen.
§ 110
1) Wird es notwendig, die Anerkennung von Personen oder Sachen durch den Zeugen zu erlangen, so ist die Vorstellung oder Vorlegung in angemessener Weise zu veranlassen; jedoch ist der Zeuge vorher zur genauen Beschreibung und Angabe der unterscheidenden Kennzeichen aufzufordern.
2) Stimmen Aussagen von Zeugen untereinander in erheblichen Umständen nicht überein, so kann der Untersuchungsrichter die Gegenüberstellung der Zeugen veranlassen.
3) Die Gegenüberstellung soll in der Regel nicht zwischen mehr als zwei Personen zugleich geschehen. Die Gegenübergestellten sind über jeden einzelnen Umstand, in Beziehung auf welchen sie voneinander abweichen, besonders zu vernehmen und die beiderseitigen Antworten zu Protokoll zu bringen.
§ 111
Nach geschlossener Aussage hat jeder Zeuge, der etwas für die Sache Erhebliches ausgesagt hat, oder rücksichtlich dessen der Untersuchungsrichter die Beeidigung für nötig hält, um sich volle Gewissheit zu verschaffen, dass ihm nichts Näheres bekannt sei, seine Aussage zu beschwören.
§ 112
Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidet werden:
1. Welche selbst überwiesen sind oder in Verdacht stehen, dass sie die strafbare Handlung, wegen welcher sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben;
2. die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung befinden oder wegen eines solchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, welche sie noch abzubüssen haben;
3. diejenigen, welche schon einmal wegen falschen Zeugnisses oder falschen Eides verurteilt worden sind;
4. die zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben;
5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden;
6. die mit dem Beschuldigten, gegen welchen sie aussagen, in einer Feindschaft leben, welche nach Massgabe der Persönlichkeiten und mit Rücksicht auf die Umstände geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschliessen;
7. welche in ihrem Verhöre wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie nicht einen blossen Irrtum nachweisen können.
§ 113
1) Der durch ein Verbrechen in seinem Rechte Verletzte ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob er sich dem Strafverfahren anschliesse.
2) Auch in diesem Falle, wenn er als Ankläger auftritt (§ 156), finden alle über die Zeugenvernehmung erteilten Vorschriften auch auf ihn Anwendung.
XI. Hauptstück
Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten
I. Vorladung
§ 114
Als Beschuldigter ist derjenige zu betrachten, gegen welchen Verdachtsgründe vorliegen, die zwischen demselben und einem bestimmten Verbrechen einen solchen Zusammenhang wahrnehmen lassen, dass bei unparteiischer Überlegung daraus wahrscheinlich wird, er habe dieses Verbrechen verübt oder daran teilgenommen.
§ 115
1) Der Beschuldigte wird, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, zuerst zur Vernehmung vorgeladen.
2) Diese Vorladung geschieht durch Zustellung einer von dem Untersuchungsrichter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten schriftlichen und verschlossenen Ladung. Diese muss den Namen des Gerichtes und des Vorgeladenen, die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung, den Ort, den Tag und die Stunde des Erscheinens und den Beisatz enthalten, dass der Vorgeladene als Beschuldigter vernommen werden solle und im Falle seines Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden.
II. Vorführung, vorläufige Verwahrung und ordentliche Untersuchungshaft
§ 116
Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl gegen ihn auszufertigen.
§ 117
1) Der Untersuchungsrichter kann auch ohne vorgängige Vorladung die Vorführung und vorläufige Verwahrung des Beschuldigten anordnen:
1. Wenn er auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach der Tat als des Verbrechens verdächtig durch amtliche Nacheile oder öffentlichen Nachruf bezeichnet oder mit Waffen oder mit anderen Gegenständen, die von dem Verbrechen herrühren oder sonst auf seine Teilnahme an demselben hinweisen, betreten wird.
2. Wenn er Anstalten zur Flucht gemacht hat oder wenn er wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe, wegen seines herumziehenden Lebenswandels oder als in der Gegend unbekannt, als ausweis- oder heimatlos oder aus anderen triftigen Gründen der Flucht verdächtig ist.
3. Wenn er auf eine die Ermittlung der Wahrheit hindernde Art auf Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte einzuwirken oder sonst durch Vernichtung der Spuren des Verbrechens die Untersuchung zu erschweren gesucht hat oder wenn begründete Besorgnis vorhanden ist, dass dies geschehen könne.
4. Wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass der Beschuldigte die vollendete Tat wiederholen oder eine versuchte oder angedrohte Tat ausführen werde.
2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei welchem nach dem Gesetze auf die Todesstrafe oder auf mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist, hat der Untersuchungsrichter gegen den Beschuldigten sogleich einen Haftbefehl zu erlassen.
§ 118
1) Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen (§ 117) einen mit Gründen versehenen schriftlichen Verhaftsbefehl zu erlassen, welcher dem Beschuldigten sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen ist.
2) Wird eine der im § 101 erwähnten Personen in Haft genommen, so ist deren unmittelbarer Vorgesetzter hievon unverzüglich und, soferne keine besonderen Bedenken entgegenstehen, noch vor dem Vollzuge des Verhaftsbefehles in Kenntnis zu setzen. Wird die Haft wieder aufgehoben, so ist auch dies sofort mitzuteilen.
§ 119
1) Ausnahmsweise kann eine Verfolgung durch Nacheile und die vorläufige Verwahrung des Beschuldigten zum Behufe der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:
1. Im Falle des § 117 Z. 1 und
2. in den Fällen des § 117 Z. 2, 3 und 4, soferne die vorläufige Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist.
2) Der in Verwahrung Genommene ist durch die Sicherheitsbehörde ungesäumt zu vernehmen und wenn sich dabei ergibt, dass kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst unverzüglich an den Untersuchungsrichter abzuliefern.
§ 120
1) Jeder dem Gerichte eingelieferte oder auf Befehl des Untersuchungsrichters Vorgeführte ist durch den Untersuchungsrichter binnen vierundzwanzig Stunden zu vernehmen. Wäre dies nicht möglich, so kann der Beschuldigte zwar einstweilen in Verwahrung behalten werden, es ist jedoch dessen Vernehmung so bald als möglich und zwar längstens innerhalb drei Tagen einzuleiten und der Grund, warum dieselbe nicht früher stattfinden konnte, im Protokolle anzumerken.
2) Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschliessen, ob der Beschuldigte wieder auf freien Fuss gestellt oder wider ihn die ordentliche Untersuchungshaft verhängt werden soll.
§ 121
1) Die ordentliche Untersuchungshaft kann nur gegen einen Beschuldigten verhängt werden, welcher auch nach seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter eines Verbrechens verdächtig bleibt und bei welchem einer der im § 117 Z. 2, 3 und 4 bezeichneten Umstände eintritt.
2) Die Untersuchungshaft muss verhängt werden, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei welchem nach dem Gesetze auf die Todesstrafe oder auf mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist.
3) Der Beschluss des Untersuchungsrichters auf Verhängung der Untersuchungshaft ist samt der Begründung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen, die geschehene Eröffnung ist in dem Protokolle zu bemerken. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten dieser Beschluss binnen vierundzwanzig Stunden auch schriftlich mitzuteilen.
§ 122
1) Wenn es bei einem Aufstande oder Aufruhre, bei einer öffentlichen Gewalttätigkeit oder bei einer anderen von einer grossen Anzahl von Personen begangenen strafbaren Handlung nicht möglich ist, die Schuldigen sogleich auszumitteln, so können alle, welche dem Vorgange beigewohnt haben und von dem Verdachte der Teilnahme nicht völlig frei sind, einstweilen festgenommen werden.
2) Sie müssen jedoch binnen längstens drei Tagen von dem Untersuchungsrichter vernommen und dürfen nicht länger in Gewahrsam behalten werden, diejenigen ausgenommen, wider welche bereits die ordentliche Untersuchungshaft verhängt werden konnte.
§ 123
Begibt sich der Untersuchungsrichter gleich nach Verübung eines Verbrechens an Ort und Stelle, um den Tatbestand zu erheben, so kann er jedem, bei dem er es notwendig findet, verbieten, während desselben oder auch noch während des folgenden Tages seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Wer diesem Befehle zuwiderhandelt, kann von dem Untersuchungsrichter nach Umständen zu einer Geldstrafe bis zu einhundert Kronen verurteilt und es kann gegen ihn ein Verhaftsbefehl erlassen werden.
§ 124
Wenn ein Beschuldigter an eine ausländische Behörde auszuliefern ist, so ist zwar auf ein solches Verlangen oder auf erlassene Steckbriefe gegen die Entweichung des Beschuldigten die nötige Vorkehrung zu treffen; auf seine Auslieferung hat aber das Landgericht nur dann beim Obergerichte anzutragen, wenn von der die Auslieferung verlangenden Behörde sogleich oder in einem angemessenen Zeitraume solche Beweise oder Verdachtsgründe beigebracht werden, worüber sich der Beschuldigte nicht auf der Stelle auszuweisen vermag.
III. Behandlung der Untersuchungsgefangenen
§ 125
1) Die Untersuchungshaft, sowie die vorläufige Verwahrung eines Beschuldigten ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre desselben zu vollziehen. Der Gefangene soll nur jene Beschränkungen erleiden, welche erforderlich sind, um sich seiner Person zu versichern und für die Untersuchung nachteilige Verabredungen zu hindern.
2) Die Verhafteten sollen, soviel möglich, jeder allein verwahrt werden. Wo diese abgesonderte Verwahrung jedes Verhafteten nicht tunlich ist, hat das Gericht dafür zu sorgen, dass nicht Personen verschiedenen Geschlechtes, Teilnehmer an demselben Verbrechen, ungeübte oder jugendliche Verbrecher mit geübten oder erwachsenen zusammen in ein Gefängnis gebracht werden. Auch ist bei dieser Verteilung der Untersuchungsgefangenen auf deren Bildungsstufe und auf die Art der ihnen zur Last liegenden Verbrechen Rücksicht zu nehmen.
§ 126
Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stande und den Vermögensverhältnissen des Gefangenen entsprechen, darf er sich auf seine Kosten verschaffen, insoferne sie mit dem Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung des Hauses stören, noch die Sicherheit gefährden.
§ 127
Wenn der Gefangene den Besuch eines Arztes oder eines Geistlichen seiner Konfession nach eigener Wahl verlangt, oder wenn ihn Verwandte oder Personen, die mit ihm in Geschäftsverhältnissen stehen oder mit welchen er sich zu beraten wünscht, besuchen wollen, so ist die Erlaubnis hiezu unter den durch die Hausordnung gebotenen Bedingungen nicht zu verweigern. Solche Besuche finden nur in Gegenwart einer Gerichtsperson statt und können, wenn nach den Umständen des Falles aus denselben Nachteil für die Untersuchung zu besorgen ist, von dem Untersuchungsrichter gänzlich untersagt werden.
§ 128
Der Verhaftete darf nur mit Vorwissen des Untersuchungsrichters Telegramme, Briefe und ähnliche Sendungen empfangen oder andere absenden und wenn Nachteile für die Untersuchung zu besorgen sind, nur nachdem der Untersuchungsrichter dieselben gelesen und deren Absendung oder Aushändigung an den Verhafteten unbedenklich gefunden hat. Die Erlaubnis zur Absendung von Schreiben an die höheren Justizbehörden und an die Landesregierung darf dem Gefangenen nie verweigert werden.
§ 129
Die Fesselung eines Untersuchungsgefangenen darf nur bei einem besonders widerspenstigen, gewalttätigen oder Andere aufreizenden Benehmen sowie wegen Versuchs oder Vorbereitung zur Flucht zeitweilig und nie durch längere Zeit, als das strengster Bedürfnis es erfordert, in Anwendung gebracht werden.
§ 130
Der Landrichter ist verpflichtet, zeitweise das Gefängnis unvermutet zu besuchen, die Verhafteten über ihre Verpflegung und Behandlung zu befragen und wegen Abstellung der entdeckten Gebrechen das Nötige zu verfügen.
IV. Sicherheitsleistung, Aufhebung der vorläufigen Verwahrung und der Untersuchungshaft
§ 131
1) Die Untersuchungshaft sowie die vorläufige Verwahrung sind sofort aufzuheben, sobald die Gründe derselben entfallen. Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, auf die möglichste Abkürzung dieser Haft hinzuwirken.
2) Ist der Beschuldigte bloss aus dem im § 117 Z. 3 erwähnten Grund in Haft, so darf diese in der Regel nicht über zwei Monate ausgedehnt werden. Eine Ausnahme hievon, jedoch auch nur in der Ausdehnung von drei Monaten vom Tage der Verhaftung angefangen, kann auf Antrag vom Obergericht aus sehr wichtigen, zwingenden Gründen und bei besonders weitwendigen Untersuchungen bewilligt werden.
§ 132
1) Wird ein Beschuldigter entlassen und auf freien Fuss gesetzt oder wird er auf freiem Fuss untersucht, so hat ihm der Untersuchungsrichter das Versprechen abzufordern, dass er sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters weder von seinem Aufenthaltsorte entfernen noch sich verborgen halten, noch auch die Untersuchung zu vereiteln suchen werde.
2) Der Bruch dieses Versprechens zieht die Verhängung der Untersuchungshaft wider den Beschuldigten nach sich.
§ 133
Inwieferne ein bloss wegen Fluchtverdachtes verhafteter Beschuldigter gegen Kaution aus der Haft entlassen werden kann, hat das Obergericht über Antrag zu entscheiden.
§ 134
1) Die Kaution ist vom Untersuchungsrichter für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte ohne Erlaubnis von seinem Wohnorte entfernt oder über die an ihn ergangene Vorladung, welche im Falle seiner Nichtauffindung in seiner Wohnung anzuschlagen ist, binnen drei Tagen vor Gericht nicht erscheint.
2) Dieses Erkenntnis ist, sobald es rechtskräftig geworden, gleich jedem Urteile exekutionsfähig. Die verfallenen Sicherheitsbeträge fliessen in den landschaftlichen Armenfonds, doch hat der durch die strafbare Handlung Beschädigte das Recht, zu verlangen, dass vor allem seine Entschädigungsansprüche daraus befriedigt werden.
§ 135
1) Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so hat ungeachtet der Sicherheitsleistung die Verhaftung desselben einzutreten; ist die Verhaftung in diesen Fällen erfolgt, so wird die Kaution frei.
2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist.
XII. Hauptstück
Von der Vernehmung des Beschuldigten
§ 136
1) Der Beschuldigte ist in der Untersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer gesetzlich hiezu nicht berufener Personen von dem Untersuchungsrichter zu vernehmen. Die Vernehmung findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwortung gestatten. Gerichtszeugen sind in der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn der Untersuchungsrichter es für nötig erachtet oder der Beschuldigte es verlangt.
2) Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden, so müssen ihm dieselben vor seiner Vernehmung abgenommen werden, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann.
3) Ist er der deutschen Sprache nicht kundig oder ist er taub oder stumm, so sind die Vorschriften der §§ 105 und 106 zu beobachten.
§ 137
Die Vernehmung des Beschuldigten soll der Untersuchungsrichter ohne Verzug vornehmen, sobald es geschehen kann und die einmal angefangene ohne wichtiges Hindernis nicht durch längere Zeit unterbrechen. Dagegen steht dem Untersuchungsrichter frei, die Vernehmung an jedem Tage zu jeder Stunde, so oft und so lange es ihm zuträglich scheint, fortzusetzen. Insbesondere soll dann nicht ausgesetzt werden, wenn der Befragte im Bekenntnis der Schuld oder in zusammenhängender Ausweisung seiner Schuldlosigkeit begriffen oder wenn wahrgenommen wird, dass er durch die an ihn gestellten Fragen dahin gebracht worden, der Wahrheit nicht ausweichen zu können oder dass sonst sich Gelegenheit biete, auf nähere Spuren zur Entdeckung der Wahrheit zu kommen.
§ 138
Der Untersuchungsrichter hat vor dem Beginne der Vernehmung den Beschuldigten zu ermahnen, dass er die ihm vorzulegenden Fragen bestimmt, deutlich und der Wahrheit gemäss beantworte. Sodann ist der Beschuldigte über seinen Vor- und Zunamen, sein Alter, seine Religion, seinen Geburts- und Wohnort, über Stand, Gewerbe oder Beschäftigung, ferner, soweit es zum Zwecke der Untersuchung erforderlich erscheint, über seine Familien- und Vermögensverhältnisse, seinen Lebenslauf, insbesondere ob und weshalb er schon in Untersuchung oder Strafe gewesen, zu befragen.
§ 139
Nach der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse hat der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten das Verbrechen, dessen er beschuldigt ist, im allgemeinen zu bezeichnen und ihn zu veranlassen, dass er sich über die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Tatsachen in einer zusammenhängenden umständlichen Erzählung äussere. Die weiteren Fragen sind mit Vermeidung aller unnötigen Weitläufigkeit auf die Ergänzung der Erzählung, auf die Entfernung von Unklarheiten und Widersprüchen zu richten und insbesondere so zu stellen, dass der Beschuldigte alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und Aussagen anderer Personen erfahre und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung erhalte. Gibt er Tatsachen oder Beweismittel zu seiner Entlastung an, so müssen dieselben, soferne sie nicht offenbar nur zur Verzögerung angegeben wurden, erhoben werden.
§ 140
1) Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, mehrdeutig oder verfänglich sein; sie müssen eine aus der andern nach der natürlichen Ordnung fliessen. Es ist daher insbesondere die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in welchen eine von dem Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
2) Fragen, wodurch dem Beschuldigten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen oder wodurch ihm die zu erforschenden Mitbeteiligten durch Namen oder andere leicht kennbare Merkmale bezeichnet werden, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Beschuldigte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte. Die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 141
Bei einem Beschuldigten, der in seinen Antworten Verschlagenheit zeigt, die gegen ihn vorhandene Beschuldigung gänzlich leugnet, oder die ihm zur Last gelegten Tatsachen gar nicht zu wissen behauptet, sind die wider ihn vorliegenden Verdachtsgründe in die Fragen nach und nach und immer mit mehrerer Stärke einzuflechten, damit er dadurch auf die eigene Überzeugung geführt werde, dass sein Leugnen wider die bereits vorliegenden Beweise vergeblich sei. Die ausdrückliche Beziehung auf die vorhandenen Beweise ist in den Fragen nur soweit nötig, als der Befragte in seinen Antworten denselben widerspricht. Bei einem solchen Widerspruche sind ihm die wider ihn streitenden Beweise vorzulegen, die Zeugen namhaft zu machen und aus deren Aussagen die wesentlichen Stellen vorzulesen.
§ 142
Gegenstände, die sich auf das Verbrechen beziehen oder zur Überweisung des Beschuldigten dienen, sind ihm nach vorläufiger Beschreibung derselben zur Anerkennung vorzulegen und er ist, soferne eine Vorlegung derselben nicht möglich ist, zu diesen Gegenständen zum Behufe ihrer Anerkennung zu führen. Der Beschuldigte kann, wenn dies zur Beseitigung von Zweifeln über die Echtheit eines ihm beigemessenen Schriftstückes dienlich scheint, veranlasst werden, einige Worte oder Sätze vor Gericht niederzuschreiben, ohne dass jedoch deshalb Zwangsmittel angewendet werden dürfen.
§ 143
Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen, noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu Geständnissen oder anderen bestimmten Angaben zu bewegen. Auch darf die Untersuchung durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.
§ 144
Verweigert der Beschuldigte die Antwort überhaupt oder auf bestimmte Fragen oder stellt er sich taub, stumm, wahnsinnig oder blödsinnig und ist der Untersuchungsrichter in den letzteren Fällen entweder durch seine eigenen Wahrnehmungen oder durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen von der Verstellung überzeugt, so ist der Beschuldigte lediglich aufmerksam zu machen, dass sein Verhalten die Untersuchung nicht hemmen und dass er sich dadurch seiner Verteidigungsgründe berauben könne.
§ 145
Weichen spätere Angaben des Beschuldigten von den früheren ab, widerruft er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu jenen Abweichungen und die Gründe seines Widerrufes zu befragen.
§ 146
1) Wenn die Aussagen eines Beschuldigten in erheblichen Punkten von den Angaben eines wider ihn aussagenden Zeugen oder Mitbeteiligten abweichen, so sind ihm diese im Laufe der Untersuchung nur dann gegenüberzustellen, wenn es der Untersuchungsrichter zur Aufklärung der Sache für notwendig hält.
2) Bei solchen Gegenüberstellungen ist das in dem § 110 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
§ 147
Die im § 96, Z. 1 aufgeführten Personen dürfen, wenn sie sich als Zeugen abhören lassen, die Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ablehnen, ausser wenn sie dieser selbst verlangt.
§ 148
Geständnisse des Beschuldigten entbinden den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht, den Tatbestand soweit als möglich zu ermitteln.
XIII. Hauptstück
Von der Anklage
§ 149
Sobald der Untersuchungsrichter die Untersuchung abgeschlossen hat, so hat er die Akten mit einem übersichtlichen Referate dem Staatsanwalte zur Antragstellung zu übermitteln.
§ 150
Der Staatsanwalt hat seine Anträge in der Regel binnen acht Tagen zu stellen.
§ 151
Beantragt der Staatsanwalt eine Ergänzung der Untersuchung, so entscheidet über diesen Antrag, falls der Untersuchungsrichter hiemit nicht einverstanden ist, das Obergericht ohne weiteren Rechtszug.
§ 152
Nach Abweisung des Ergänzungsantrages oder Vornahme der Ergänzungen übermittelt der Untersuchungsrichter den Akt dem Staatsanwalt neuerlich, dem die achttätige Frist zur Stellung seiner Anträge neuerlich zusteht.
§ 153
Erhebt der Staatsanwalt die Anklage, so hat er die Tat, wegen deren er die Verurteilung des Beschuldigten begehrt, genau zu bezeichnen. In Bezug auf Anschuldigungspunkte, die der Staatsanwalt unberücksichtigt lässt, wird angenommen, dass er die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Diese Anschuldigungspunkte dürfen in dem folgenden Schlussverfahren nicht erörtert werden.
§ 154
Die Anklage ist schriftlich zu erheben. Dem Anklageantrag kann der Staatsanwalt Beweisanträge insbesondere auf Vorladung von Zeugen und Sachverständigen anfügen, wobei er jedoch nicht darauf beschränkt ist, die wiederholte Vernehmung bereits in dem Untersuchungsverfahren vernommener Zeugen und Sachverständigen zu beantragen, sondern seine Anträge auch auf andere ausdehnen kann.
§ 155
1) Dem Staatsanwalt ist es unbenommen, eine förmliche Anklageschrift einzubringen.
2) Die Anklageschrift muss enthalten:
1. Den Namen des Beschuldigten;
2. Die Angabe der ihm von dem Ankläger zur Last gelegten strafbaren Handlung oder Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, wobei die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit, des Gegenstandes u. s. f. soweit hinzuzufügen sind, als dies zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist;
3. Die gesetzliche Benennung der strafbaren Handlung oder Handlungen, worauf die Anklage gerichtet ist sowie Anführung jener Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird.
3) Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in welcher der Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist.
4) Ausserdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Schlussverhandlung zu bedienen gedenkt, in die Anklageschrift aufzunehmen oder derselben beizulegen.
§ 156
1) Insoweit das Strafverfahren infolge Abstehens oder Einstellungsantrages des Staatsanwaltes eingestellt wird, hat der Privatbeteiligte (§ 18) das Recht, die Strafverfolgung anstatt des Staatsanwaltes als Privatankläger fortzusetzen, indem er binnen acht Tagen nach der Verständigung von der Einstellung (§ 56) den Antrag auf Fortsetzung der Untersuchung stellt oder die Anklageschrift (§ 155) einbringt.
2) Über die Zulässigkeit dieser Fortsetzung des Strafverfahrens entscheidet das Obergericht und zwar unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges.
§ 157
1) Nach Abschluss der auf Antrag des Privatanklägers fortgesetzten Untersuchung übersendet der Untersuchungsrichter dem Privatankläger das Referat ohne den Untersuchungsakt zur Antragstellung binnen acht Tagen.
2) Über einen gegen die Anklageschrift des Privatanklägers von dem Beschuldigten binnen acht Tagen erhobenen Einspruch entscheidet das Obergericht endgültig. Verspätete Einsprüche weist das Landgericht zurück.
3) Ist der Angeklagte unbekannten Aufenthaltes oder im Ausland, so ist ihm zum Zwecke der Erhebung des Einspruchs ein Verteidiger zu bestellen.
4) Das Obergericht gibt der Anklage keine Folge, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit des Gerichtes gehörige strafbare Handlung begründet, wenn genügende Gründe fehlen, den Beschuldigten derselben für verdächtig zu halten, wenn die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen ist und wenn das nach dem Gesetze erforderliche Verlangen oder die gesetzlich geforderte Zustimmung eines hiezu Berechtigten fehlt.
5) Gibt das Obergericht der Anklage keine Folge, so ist ebenso wie dann, wenn der Privatankläger nach Einbringung der Anklage bis zur Eröffnung der Schlussverhandlung von der Anklage zurücktritt, das Strafverfahren einzustellen.
§ 158
Ist die Anklage eingebracht, so hat der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten eine Abschrift des bei dem Schlussverfahren zur Verlesung gelangenden Referates (§ 149), welches Anschuldigungspunkte, die nicht unter Anklage gestellt sind, nicht erörtern darf (§ 153) und des Anklageantrages, wenn aber eine förmliche Anklageschrift überreicht wurde, eine Ausfertigung dieser zuzustellen.
§ 159
1) Bei dieser Zustellung ist der Beschuldigte, wenn er verhaftet ist, mündlich, sonst schriftlich zu belehren, dass er befugt sei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, welchen er entweder selbst bestellen oder dessen Wahl er dem Gerichte überlassen kann.
2) In allen Fällen, wo es sich um ein Verbrechen handelt, worauf im Gesetze die Todes- oder eine Kerkerstrafe von mindestens fünf Jahren verhängt ist, ist dem Beschuldigten ein Verteidiger von Amtswegen beizugeben, selbst dann, wenn er sich eines solchen nicht bedienen will.
§ 160
1) Der Beschuldigte kann sich einen rechtskundigen Vertreter oder auch einen anderen im Lande ansässigen, Vertrauen besitzenden, unbescholtenen Mann als Verteidiger wählen.
2) Ist der Beschuldigte nach seinen, dem Gerichte bekannten Verhältnissen nicht imstande, die Verteidigungskosten aus eigenem Vermögen zu zahlen, so ist ihm vom Gerichte ein Armenvertreter beizugeben.
§ 161
In den Fällen, wo das Gericht einen Vertreter zu bestellen hat, ist derselbe aus der Zahl der berechtigten Parteienvertreter zu wählen.
§ 162
Sind mehrere der nämlichen strafbaren Handlung Mitbeschuldigte vorhanden, welche sich selbst ihre Vertreter wählen, so bleibt es ihnen auch selbst überlassen, ob sich mehrere derselben durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger vertreten lassen wollen. Sind aber die Verteidiger für mehrere Mitbeschuldigte von dem Gerichte zu bestellen, so steht es letzterem frei, für mehrere derselben nach Massgabe ihres gemeinschaftlichen oder widerstrebenden Interesses einen oder mehrere Vertreter zu bestimmen.
§ 163
Den aufgestellten Vertretern bleibt es unbenommen, in dem Falle, wenn sie nach Einsicht der Akten und nach genommener Rücksprache mit den von ihnen zu vertretenden Personen die Verteidigung in der vom Gerichte bestimmten Weise nicht angemessen finden, auch eine grössere Zahl von Vertretern in Antrag zu bringen oder die Verteidigung auf andere Weise unter sich zu verteilen. Auch steht es jedem Verteidiger, welchem die Verteidigung mehrerer Mitbeschuldigten übertragen worden ist, deren Verteidigung er nicht vereinigen zu können glaubt, und dem Beschuldigten, wenn er der Meinung ist, dass der ihm bestellte Verteidiger seine Vertretung nicht gehörig werde führen können, frei, dieses dem Gerichte anzuzeigen und um die geeignete Abänderung nachzusuchen.
§ 164
Von der Verteidigung sind diejenigen ausgeschlossen, welche als Zeugen in dem Strafprozesse vernommen wurden oder als solche zu dem Schlussverfahren berufen werden.
§ 165
Der Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger auch ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen, ebenso ist ihm und dem Vertreter die Einsicht in die Akten, mit Ausnahme jener, welche nur den inneren Geschäftsgang des Gerichtes betreffen, unter Aufsicht zu gestatten und können sich dieselben von einzelnen Aktenstücken, soweit es ihnen notwendig erscheint, Abschriften nehmen.
§ 166
Der Verteidiger ebenso wie der Beschuldigte können in dem Falle als der eine oder der andere glaubt, dass doch noch irgend ein Tatumstand erhoben werden soll oder dass ausser den von dem Ankläger zur Vorladung für das Schlussverfahren beantragten Zeugen und Sachverständigen noch andere berufen werden sollen, innerhalb acht Tagen seit Zustellung der Anklage einschlägige Anträge bei Gericht stellen.
§ 167
Der Untersuchungsrichter wird darauf noch vor der Schlussverhandlung durch nachträgliche Erhebungen den Untersuchungsakt in der etwa erforderlichen Weise vervollständigen, sofern dies nicht bei dem Schlussverfahren selbst geschehen kann und das mündlich protokollmässig oder schriftlich gestellte, einschlägige Begehren des Beschuldigten oder seines Verteidigers den übrigen Akten beischliessen.
XIV. Hauptstück
Von der Schlussverhandlung
§ 168
Über Anklagen wegen Verbrechen entscheidet das Landgericht als Kriminalgericht bei kollegialer Besetzung nach mündlich durchgeführter Schlussverhandlung.
§ 169
Zur kollegialen Besetzung des Gerichtshofes sind drei geprüfte rechtskundige Richter, zwei beeidigte Laienrichter (Schöffen) und ein Protokollführer erforderlich. Die zwei Laienrichter, welche liechtensteinische Staatsbürger, im Fürstentum wohnhaft und im Vollgenuss der bürgerlichen Rechte sein müssen, werden von Fall zu Fall von dem Landgerichte aus den durch den Landtag auf die Dauer von drei Jahren gewählten sechs Laienrichtern (Schöffen) ausgelost und haben gleich den übrigen drei geprüften Richtern ein entscheidendes Stimmrecht.
§ 170
Sobald die Anklage eingebracht beziehungsweise rechtskräftig geworden ist und allenfalls noch vorzunehmende Ergänzungen der Untersuchung durchgeführt sind (§ 167), hat der Landrichter um die Bestellung des Gerichtshofes einzuschreiten und nach erfolgtem Herablangen der diesbezüglichen Verfügung dem Vorsitzenden, welcher einer der rechtskundigen Richter, aber niemals der mit der Abführung der Untersuchung betraut gewesene Richter zu sein hat, den Untersuchungsakt mit möglichster Beschleunigung zur Einsicht und zur Anberaumung der Schlussverhandlung mitzuteilen.
§ 171
Die Schlussverhandlung hat an einem Wochentage vor dem nach obigen Bestimmungen zusammengesetzten Gerichtshof stattzufinden.
§ 172
Zu der Verhandlung sind der Ankläger, der Beschuldigte, dieser unter Androhung der Säumnisfolgen und dessen Verteidiger, ferner jene Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Vernehmung von den Parteien verlangt wurde und die der Vorsitzende als zum Erscheinen bestimmt bezeichnet hat. Der Privatbeteiligte ist mit dem Beisatze zu laden, dass im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch vor sich gehen werde und dass seine Anträge aus den Akten vorgelesen werden würden.
§ 173
Auf Antrag des Anklägers, des Beschuldigten oder seines Verteidigers kann der Vorsitzende des Gerichtshofs aus erheblichen Gründen eine Vertagung des angeordneten Schlussverfahrens bewilligen, jedoch muss die Anzeige wenn immer möglich rechtzeitig beim Landgericht geschehen, um eine Verlegung der Schlussverhandlung verfügen zu können.
§ 174
1) Die Schlussverhandlung wird öffentlich abgehalten, sofern der Gerichtshof nicht aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung die Abhaltung einer geheimen Sitzung beschliesst, wo dann nur der Beschädigte und je zwei von dem Ankläger und von dem Beschuldigten bezeichnete Vertrauenspersonen als Zuhörer zugelassen werden.
2) Zuhörer können nur erwachsene unbewaffnete Personen sein. Doch darf Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden.
§ 175
1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, vernimmt den Angeklagten, die Zeugen und Sachverständigen, bestimmt die Reihenfolge, in welcher diejenigen, welche das Wort verlangen, zu sprechen haben, die Zeugen und Sachverständigen vernommen, diejenigen Akten des Untersuchungsverfahrens, deren Vorlesung er selbst oder das Gericht für notwendig findet, vorgelesen und andere Beweise dargelegt werden sollen.
2) Der Vorsitzende und der Gerichtshof sind ermächtigt, auch ohne Antrag des Anklägers oder des Beschuldigten Zeugen und Sachverständige, von welchen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe der Schlussverhandlung vorzuladen und zu vernehmen. Überhaupt sind sie verpflichtet, die Ermittlung der Wahrheit zu befördern.
§ 176
Dem Vorsitzenden obliegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes in dem Gerichtssaal. Zeichen des Beifalles und der Missbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, welche durch solche Zeichen oder auf andere Weise die Verhandlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen. Bei wiederholter Störung kann er die Verhaftung der Widersetzlichen verfügen und sie nach Umständen zu einer Arreststrafe bis zu acht Tagen verurteilen.
§ 177
1) Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ein ungeziemendes Benehmen stört und ungeachtet der Ermahnung des Vorsitzenden und der Androhung, dass er aus der Sitzung werde entfernt werden, nicht davon absteht, so kann er durch Beschluss des Gerichtshofes auf einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung von derselben entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Protokollführers verkündet werden.
2) Wenn von dem Angeklagten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten, von Zeugen oder Sachverständigen gegen irgend eine der vernommenen Personen oder gegen einen Vertreter, gegen den Staatsanwalt oder gegen eine Gerichtsperson Beschimpfungen oder offenbar unbegründete und zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden oder überhaupt die dem Gerichte schuldige Achtung durch ein unanständiges Benehmen verletzt wird, so kann der Gerichtshof wider den Schuldigen auf Ansuchen des Beleidigten oder auch von amtswegen eine angemessene Disziplinarstrafe verhängen.
§ 178
Macht sich der Verteidiger einer solchen Übertretung schuldig, so ist derselbe vom Gericht mit einem Verweise zu belegen und falls er ein solches ungebührliches Benehmen trotz der erhaltenen Mahnung oder des verhängten Verweises fortsetzen sollte, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und in diesem Falle, sowie auch im Falle seines Nichterscheinens bei der anberaumten Verhandlung auch eine Vertagung der Verhandlung auf Kosten des schuldigen Vertreters aussprechen. Schreiten Rechtsfreunde als Verteidiger ein, so kann der Gerichtshof in solchen Fällen wider sie auch die Erstattung- der Disziplinaranzeige bei der zuständigen Advokatenkammer beschliessen.
§ 179
Ausser dem Vorsitzenden können auch die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes an jede Person, welche während des Schlussverfahrens übernommen wird, Fragen stellen. Dieses Recht steht auch dem Staatsanwalt, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten, dem Angeklagten und dessen Verteidiger zu, jedoch mit der Beschränkung, dass der Vorsitzende jede Frage, welch ihm unangemessen erscheint, zurückweisen kann.
§ 180
1) Die Schlussverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Protokollführer.
2) Der Beschuldigte erscheint ungefesselt, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, jedoch wenn er verhaftet ist, in Begleitung eines Gerichtsdieners.
§ 181
1) Nach Eröffnung der Schlussverhandlung wird zur Auslosung der Schöffen geschritten.
2) Bei der Auslosung der Schöffen haben wenigsten vier derselben anwesend zu sein. Eine geringere Zahl genügt nur dann, wenn sich der Angeklagte und der Ankläger damit einverstanden erklären. Ungerechtfertigtes Wegbleiben oder verspätetes Einfinden hat das Landgericht mit einer Saumsalbusse bis zu 40 Kronen zu ahnden.
§ 182
1) Vor der Auslosung der Schöffen hat der Vorsitzende an den Ankläger, an den Beschuldigten, an den Privatbeteiligten und an die anwesenden Laienrichter die Frage zu stellen, ob bei einem der Letzteren ein Ausschliessungsgrund vorhanden sei.
2) Diese Gründe sind:
a) Wenn der Schöffe selbst der durch die strafbare Tat Verletzte, oder wenn die beschuldigte oder verletzte Person mit ihm durch das Band der Ehe verbunden, oder wenn der Beschuldigte, der Ankläger, der Verletzte, der Verteidiger mit ihm in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, sein Geschwisterkind oder noch näher mit ihm verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, oder zu ihm in dem Verhältnisse von Wahl- oder Pflegeeltern oder Wahl- oder Pflegekindern, eines Vormundes oder Mündels steht;
b) wenn er aus der Freisprechung oder Verurteilung des Beschuldigten einen Schaden oder Nutzen zu erwarten hat;
c) wenn er in der vorliegenden Sache als Gerichtszeuge verwendet wurde, wenn er als Anzeiger, Ankläger, Vertreter des Privatbeteiligten oder Privatanklägers oder als Verteidiger aufgetreten ist, oder als Zeuge oder Sachverständiger abgehört wurde, oder als solcher zum Schlussverfahren berufen ist.
3) Über die geltendgemachten Ausschliessungsgründe entscheidet der Vorsitzende.
§ 183
1) Der Vorsitzende hat die ausgelosten Schöffen wie folgt zu beeiden: "Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, welche gegen und für den Beschuldigten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteile oder zum Nachteile des Beschuldigten gereichen kann, das Gesetz, welchem sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, endlich mit der Unparteilichkeit und Festigkeit eines redlichen und freien Mannes auf Grund der für und wider den Beschuldigten vorgeführten Beweismittel nach dem Gesetze und ihrer Überzeugung die Entscheidung nur so zu fällen, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können".
2) Jeder einzelne vom Vorsitzenden aufgerufene Schöffe antwortet darauf:"Ich schwöre so wahr mir Gott helfe".
§ 184
Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um Vor- und Zunamen, Alter, Geburtsort, Zuständigkeitsgemeinde, Religion, Stand und Gewerbe oder Beschäftigung und Wohnort und ermahnt ihn, dem nunmehr folgenden Verfahren seine Aufmerksamkeit zuzuwenden.
§ 185
1) Hierauf werden die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen aufgerufen und angewiesen, sich in das für sie bestimmte Zimmer zu begeben.
2) Rücksichtlich der Sachverständigen kann der Vorsitzende in allen Fällen, in welchen er es für die Erforschung der Wahrheit zweckdienlich findet, verfügen, dass dieselben sowohl während der Vernehmung des Angeklagten als der Zeugen im Sitzungssaale bleiben.
3) Der Privatankläger oder Privatbeteiligte, wenn er als Zeuge zu vernehmen ist, kann unbeschadet seines Rechtes, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen, zur Entfernung aus dem Sitzungssaale angewiesen werden. Der Vorsitzende ordnet auch nach Befinden Massregeln an, um Verabredungen oder Besprechungen der Zeugen zu verhindern.
§ 186
Wider Zeugen und Sachverständige, welche der an sie ergangene Vorladung ungeachtet bei der Schlussverhandlung ohne Nachweisung eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Hindernisses nicht erscheinen, kann von dem Gerichtshof ein Vorführungsbefehl erlassen und eine Geldstrafe von zehn bis einhundert Kronen, eventuell der Ersatz der Kosten der vereitelten Schlussverhandlung ausgesprochen werden, wogegen aber von dem Zeugen oder Sachverständigen binnen acht Tagen nach erfolgter Zustellung des Erkenntnisses der Einspruch beim Landgerichte erhoben werden kann.
§ 187
Sodann lässt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit das Referat (§ 158) und den Anklageantrag, wenn aber eine förmliche Anklageschrift überreicht wurde, diese verlesen.
§ 188
1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, dass er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Vorführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle, sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen lassen.
2) Der Angeklagte kann zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen nicht verhalten werden.
3) Während der Schlussverhandlung ist dem Angeklagten unbenommen, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen; es ist ihm jedoch nicht gestattet, mit demselben über die unmittelbare Beantwortung der an ihn gestellten Fragen zu beraten.
§ 189
Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen.
§ 190
1) Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige, welche den Eid bereits abgelegt haben und Zeugen, welche in der Untersuchung beeidet wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten Eides zu erinnern.
2) Ausser diesem Falle ist jeder derselben nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und vor seiner weiteren Vernehmung bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen, soferne nicht einer der im § 112, 1 bis 6 bezeichneten Gründe entgegensteht. Die Beeidigung kann unterbleiben oder bis nach erfolgter Abhörung der Zeugen ausgesetzt werden, wenn Ankläger und Angeklagter darüber einverstanden sind.
§ 191
1) Der Vorsitzende hat bei der Abhörung der Zeugen und Sachverständigen die für den Untersuchungsrichter in der Untersuchung erteilten Vorschriften, soweit dieselben nicht ihrer Natur nach als in der Schlussverhandlung unausführbar erscheinen, zu beobachten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein noch nicht vernommener Zeuge nicht bei der Beweisaufnahme überhaupt, ein nicht vernommener Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer Sachverständigen über denselben Gegenstand zugegen sei.
2) Zeugen, deren Aussagen von einander abweichen, kann der Vorsitzende einander gegenüberstellen.
3) Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung solange bei der Verhandlung anwesend zu bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entlässt oder ihr Abtreten verordnet. Die einzelnen Zeugen dürfen einander über ihre Aussagen nicht zur Rede stellen.
4) Der Angeklagte muss nach Abhörung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe.
§ 192
Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaale abtreten zu lassen. Er muss ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, welche inzwischen gemacht worden sind.
§ 193
Sowohl der Angeklagte als der Ankläger können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaale entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von amtswegen anordnen.
§ 194
Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens lässt der Vorsitzende dem Angeklagten und soweit es nötig ist, den Zeugen und Sachverständigen diejenigen Gegenstände, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie dieselben anerkennen.
§ 195
1) Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren geschlossen hat, erhält zuerst der Ankläger das Wort zur Stellung und Begründung seines Strafantrages.
2) Der Privatbeteiligte erhält zunächst nach dem Staatsanwalte das Wort.
3) Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht das Recht zu, darauf zu antworten. Findet der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedenfalls die Schlussrede.
§ 196
Die Schlussverhandlung soll, wenn sie einmal begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als der Vorsitzende zur nötigen Erholung erforderlich findet. Eine Vertagung hat statt:
a) im Falle der Erkrankung des Angeklagten, wenn er nicht selbst einwilligt, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine in der Untersuchung abgegebene Erklärung vorgelesen werde,
b) wenn das Gericht die Einleitung neuer Erhebungen oder die Vernehmung eines nicht erschienenen Zeugen oder Sachverständigen für notwendig erachtet oder die Herbeischaffung neuer Beweismittel anordnet.
§ 197
1) Über die Schlussverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen. Dasselbe soll die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtes, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten, alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beurkunden, insbesondere anführen, welche Zeugen und Sachverständigen vernommen und welche Aktenstücke vorgelesen wurden, ob die Zeugen und Sachverständigen beeidigt wurden oder aus welchen Gründen die Beeidigung unterblieb; endlich alle Anträge der Parteien und die von dem Vorsitzenden oder dem Gerichte darüber erfolgten Entscheidungen bemerken. Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokolle zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.
2) Der Vorsitzende hat, wo es auf die Feststellung der wörtlichen Fassung ankommt, auf Verlangen einer Partei sofort die Verlesung einzelner Stellen anzuordnen.
3) Der Antworten des Angeklagten und der Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen geschieht nur dann eine Erwähnung, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten, oder wenn die Zeugen oder Sachverständigen in der öffentlichen Sitzung das erstemal vernommen werden.
4) Über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Verhandlung ist in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlussfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen.
§ 198
Nachdem der Vorsitzende die Verhandlungen für geschlossen erklärt hat, zieht sich der Gerichtshof zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück.
§ 199
Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf dasjenige Rücksicht zu nehmen, was im Schlussverfahren vorgekommen ist; Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie im Schlussverfahren vorgelesen worden sind. Das Gericht hat die Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem innern Zusammenhange sorgfältig zu prüfen; über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheidet das Gericht nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach freier, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
§ 200
1) Der Referent, welcher gewöhnlich der mit der Abführung der Untersuchung betraut gewesene Richter ist, hat als erster seine Schlussanträge zu stellen und der Vorsitzende hat sodann die weitere Umfrage zu halten.
2) Jede Stimme muss mit den angeführten Gründen in dem Beratungsprotokolle genau angegeben werden.
3) Das Urteil wird nach Stimmenmehrheit gefasst.
4) Die Abstimmung erfolgt, indem das jüngste Mitglied des Gerichtshofes seine Stimme zuerst, der Vorsitzende hingegen die seinige zuletzt abgibt.
5) Wenn unter mehreren Meinungen eine die Hälfte der Stimmen für sich hat, so gibt der Vorsitzende durch seinen Beitritt für dieselbe den Ausschlag. Hat aber der Vorsitzende eine davon verschiedene Meinung, oder hat überhaupt keine Meinung die Hälfte der Stimmen für sich, so ist die Umfrage zu wiederholen und wenn auch dann eine Mehrheit der Stimmen nicht zu erzielen ist, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen solange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.
6) Bei der Beratschlagung über die Strafe steht es den Mitgliedern des Gerichtshofs, welche den Angeklagten wegen einer ihm zur Last gelegenen strafbaren Handlung nicht schuldlos gefunden haben, frei, auf Grund des über die Schuldfrage gefassten Beschlusses ihre Stimme über die Strafe abzugeben oder sich der Abstimmung zu enthalten. In letzterem Falle sind ihre Stimmen so zu zählen, als ob sie der für den Angeklagten günstigsten unter den von den übrigen Stimmführern ausgesprochenen Meinungen beigetreten wären.
§ 201
Der Angeklagte wird durch Urteil des Gerichtshofes von der Anklage freigesprochen:
1. wenn sich zeigt, dass das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden ist;
2. wenn der Privatankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe der Gerichtshof sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt; als Rücktritt wird es insbesondere angesehen, wenn er bei der Schlussverhandlung nicht erschienen ist oder bei derselben unterlassen hat, die Schlussanträge zu stellen;
3. wenn der Gerichtshof erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht, oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, vermöge welcher die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.
§ 202
Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muss das Strafurteil aussprechen:
1. welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;
2. welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden, begründet wird;
3. zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt werde;
4. welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;
5. die Entscheidung über die geltendgemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozesskosten.
§ 203
Erachtet der Gerichtshof, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Schlussverhandlung hervortretenden Umständen eine andere als die in der Anklage bezeichnete strafbare Handlung begründen, so schöpft er, nachdem er die Parteien darüber gehört und über einen allfälligen Vertagungsantrag entschieden hat, das Urteil nach seiner rechtlichen Überzeugung, ohne an die in der Anklage enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein.
§ 204
1) Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen welcher er angeklagt war, so kann der Gerichtshof, wenn dieselbe von amtswegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des durch diese Tat Verletzten, in anderen Fällen aber nur auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn derselbe bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein Strafgesetz fiele, welches strenger ist als dasjenige, welches auf die in der Anklage angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.
2) Verweigert in einem solchen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung oder kann dieselbe nicht erfolgen, weil eine sorgfältigere Vorbereitung nötig erscheint, so hat sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, ausser welchem Falle wegen dieser letzteren eine Verfolgung nicht mehr stattfindet.
3) Nach Umständen kann der Gerichtshof auch, wenn er über die hinzugekommene Tat nicht sofort aburteilt, die Schlussverhandlung abbrechen und die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen einer neuen Schlussverhandlung vorbehalten.
4) In beiden Fällen muss der Ankläger binnen 3 Tagen seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen.
§ 205
1) Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht der Vollstreckung desselben der Umstand nicht entgegen, dass die Verfolgung wegen einer anderen strafbaren Handlung noch vorbehalten ist. Nur wenn die letztere mit der Todesstrafe bedroht ist, muss bis zur Entscheidung über dieselbe mit der Vollstreckung des ergehenden Urteils innegehalten werden.
2) Wird ein Angeklagter, gegen welchen bereits ein Strafurteil ergangen ist, einer anderen vor der Fällung jenes Strafurteiles begangenen strafbaren Handlung schuldig befunden, so ist bei Bemessung der Strafe für die neu hervorgekommene strafbare Handlung auf die dem Schuldigen durch das frühere Erkenntnis zuerkannte Strafe angemessene Rücksicht zu nehmen, so dass die im Gesetze für die schwerere strafbare Handlung bestimmte höchste Strafe nie überschritten werden darf.
§ 206
Wird auf eine Geldstrafe erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle tretende Arreststrafe zu bestimmen.
§ 207
An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshof nur insoweit gebunden, dass er den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf welche die Anklage nicht gerichtet wurde.
§ 208
1) Unmittelbar nach der Fällung des Urteiles ist dasselbe von dem Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung vor dem versammelten Gerichte und in Gegenwart der Parteien mit kurzer Angabe der Beweggründe unter Beziehung auf die angewendeten Gesetzesstellen zu verkünden und der Beschuldigte über das ihm zustehende Berufungsrecht zu belehren.
2) Findet sich der Gerichtshof ausser Stande, mit der Fällung und Verkündung des Urteils nach beendigter Schlussverhandlung vorzugehen, so hat der Vorsitzende den Tag und die Stunde bekannt zu geben, wann die Urteilsverkündigung statthaben wird.
§ 209
1) Wird von dem Gerichtshofe auf Todesstrafe erkannt, so ist das Urteil mit der Bemerkung zu verkünden, dass dasselbe dem Landesfürsten vorgelegt werden müsse.
2) In diesem Falle hat aber auch der Gerichtshof unter Zuziehung des Staatsanwaltes darüber Beschluss zu fassen, ob der Verurteilte einer Begnadigung würdig erscheine und ist der ganze Strafakt von amtswegen an das Obergericht einzuschicken.
§ 210
Wenn bei einem Verurteilten sehr wichtige und überwiegende Milderungsumstände zutreffen, so steht dem Gerichtshofe die Befugnis zu, die in dem Gesetze verhängte lebenslange Kerkerstrafe bis auf zehn Jahre, den nach dem Gesetze zwischen zehn bis zwanzig Jahren zubemessenen Kerker bis auf fünf Jahre, endlich die in der gesetzlichen Dauer von fünf bis zehn Jahren festgesetzte Kerkerstrafe bis auf zwei Jahre herabzusetzen, jedoch darf er in keinem dieser Fälle den Grad abändern. Ausserdem können Haft- und Geldstrafen bei dem Zutreffen mehrerer Milderungsgründe, die eine Besserung des Täters erwarten lassen, unter das gesetzliche Mindestmass, jedoch nie auf weniger als die Hälfte dieses Letzteren von dem erkennenden Gerichte herabgemindert werden.
§ 211
1) Hält der Gerichtshof in Fällen, wo es sich nicht um eine Todesstrafe handelt, den Verurteilten einer solchen Strafmilderung würdig, welche die Grenzen der ihm eingeräumten Macht überschreitet, so hat er das Urteil zwar innerhalb der Grenzen seiner Befugnis zu fällen, jedoch darüber zu beschliessen, welcher weitere Milderungsantrag an das Obergericht zu erstatten sei.
2) Hierauf ist das nach Massgabe des Gesetzes geschöpfte Urteil zu verkünden und auszufertigen, dann aber samt allen Akten von amtswegen, und wenn eine Berufung eingelegt wurde, auch mit dieser dem Obergerichte vorzulegen.
§ 212
1) Jedes Urteil muss binnen drei Tagen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und von dem Vorsitzenden sowie von dem Protokollführer unterschrieben werden.
2) Die Urteilsausfertigung muss enthalten:
1. Die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes sowie den des Staatsanwaltes (Privatanklägers) und des Privatbeteiligten;
2. den Vor- und Zunamen sowie denjenigen Namen, unter welchem der Angeklagte allenfalls sonst noch bekannt ist, sein Alter, Stand, Gewerbe oder seine Beschäftigung; ferner den Namen seines Verteidigers;
3. den Tag der Schlussverhandlung und des ergehenden Urteiles;
4. das Erkenntnis des Gerichtshofes über die Schuldfrage und zwar im Falle eines Strafurteiles mit allen im § 202 angeführten Punkten;
5. die Entscheidungsgründe. In denselben muss in gedrängter Darstellung aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen der Gerichtshof dieselben als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen, von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und im Falle einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er gefunden habe. Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der im § 201 angegebenen Gründe sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden habe.
§ 213
Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so ist ihm eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen.
XV. Hauptstück
Von der Berufung
§ 214
Gegen jedes von dem Kriminalgerichte geschöpfte Urteil ist die Berufung mit aufschiebender Wirkung an das Obergericht und von dessen Entscheidungen nach Umständen auch an den Obersten Gerichtshof des Landes zulässig. Zu diesem Zwecke ist sowohl dem Verurteilten als dem Privatankläger oder dem Privatbeteiligten eine Ausfertigung des Urteils samt Entscheidungsgründen hinauszugeben, dem Staatsanwalte aber die Urschrift der Urteilsausfertigung zur Einsicht mitzuteilen.
§ 215
Ein Berufungsrecht steht zu:
a) dem Ankläger,
b) dem Verurteilten,
c) seinem Ehegatten, den Verwandten in auf- und absteigender Linie, dann dem Vormund des Verurteilten und zwar gemeinschaftlich mit ihm selbst oder für sich allein, auch wider seinen Willen und nach dessen Tode und weiters den Erben des Verurteilten,
d) dem Privatbeteiligten und dessen Erben.
§ 216
Die Berufung kann gegen die Gesetzmässigkeit und Vollständigkeit des Verfahrens und gegen den Inhalt des Urteils gerichtet sein und zwar in letzterer Hinsicht rücksichtlich des Ausspruches über die Schuld (§ 202, Z. 1, 2, 4), über die Strafe, über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.
§ 217
Die Berufung kann von dem Ankläger nur zum Nachteile des Angeklagten, von den in § 215, b und c genannten Personen nur zu Gunsten des Angeklagten und von seinen Erben sowie von dem Privatbeteiligten nur wegen der privatrechtlichen Ansprüche erhoben werden.
§ 218
1) Gegen diejenigen Entscheidungen des Obergerichtes, wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wurde, steht niemandem eine Berufung zu. Der Ankläger hat kein Berufungsrecht gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zum Nachteile des Angeklagten, der Verurteilte, sowie dessen Ehegatte, Verwandte und Vormund haben kein solches gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zu Gunsten des Verurteilten abänderten.
2) Dem Privatbeteiligten und den Erben des Angeklagten steht ein Berufungsrecht gegen eine Entscheidung des Obergerichtes bloss dann zu, wenn durch das Obergericht das erstrichterliche Urteil in Beziehung auf die Entschädigung zum Nachteile des einen oder des anderen abgeändert worden ist.
§ 219
1) Jede Berufung muss innerhalb dreier Tage nach der Verkündung des Urteils bei dem Landgerichte entweder mündlich oder schriftlich angemeldet und die Ausführung der Berufung binnen acht Tagen nach der Zustellung der Urteilsausfertigung beziehungsweise Mitteilung der Urschrift des Urteils bei dem Landgerichte eingebracht werden.
2) War aber das Urteil dem Angeklagten schon deshalb zugestellt worden, weil er bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, oder richtet sich die Berufung gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, so ist die Berufung binnen acht Tagen von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung bei dem Landgerichte anzumelden und auszuführen.
3) Für den Ehegatten, die Verwandten und den Vormund des Verurteilten beginnt der Lauf obiger Fristen zur Anmeldung der Berufung an demselben Tage, an welchem sie für den Angeklagten beginnt.
4) Wenn eine Partei einen Rechtsbeistand zur Ausführung der Berufung bestellt, so ist diesem die Einsicht der Strafakten mit Ausschluss des Beratungsprotokolles und unter gehöriger Aufsicht zu gestatten.
5) Wurde eine Berufungsausführung überreicht, so ist diese dem Gegner zur Gegenausführung binnen acht Tagen durch Übersendung eines Pares mitzuteilen.
§ 220
Nach Ablauf der Frist zur Berufungsausführung oder nach Überreichung der Gegenausführung oder falls eine Gegenausführung nicht überreicht wurde, nach Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Landgericht die Strafakten an das Obergericht einzusenden. Wenn es notwendig erscheint, sind in dem Einbegleitungsbericht die Beschwerdepunkte kurz zu beleuchten. Verspätet eingebrachte Berufungen sind vom Landgerichte zurückzuweisen.
§ 221
Das Obergericht hat den ganzen Strafakt genau zu durchgehen und findet es, dass das Verfahren und Urteil dem Gesetze gemäss ist, so wird die Berufung verworfen. In dem entgegengesetzten Falle wird nach Umständen entweder das für widerrechtlich erkannte Verfahren aufgehoben und das Landgericht zur Schöpfung eines neuen Erkenntnisses angewiesen oder das Urteil dem Gesetze gemäss abgeändert.
§ 222
1) Niemals darf aber aus Anlass einer zu Gunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung das Urteil, soweit es sich um die verhängte Strafe handelt, zum Nachteile des Angeklagten abgeändert werden. Überhaupt hat das Obergericht bei jeder ihm vorgelegten Berufung zu prüfen, ob der Vorgang und die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz in allen Beziehungen gesetzmässig war, und wenn es eine Abänderung des Urteiles zu Gunsten des Verurteilten im Gesetze gegründet findet, dieselbe von amtswegen auch hinsichtlich derjenigen Punkte zu verfügen, hinsichtlich welcher keine Berufung stattgefunden hat.
2) In gleicher Weise hat das Obergericht vorzugehen, wenn ihm von amtswegen Todesurteile zur Bestätigung oder Strafurteile mit dem Antrage auf ausserordentliche Milderung vorgelegt werden.
3) Findet das Obergericht ein ihm vorgelegtes Todesurteil zu bestätigen, so hat es dasselbe mit seinem Antrage, ob Gründe für die Begnadigung des Verurteilten sprechen und im bejahenden Falle, welche angemessene Strafe statt der Todesstrafe zu bestimmen wäre, dem Landesfürsten vorzulegen.
§ 223
Gegen die im Berufungswege gefällten Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes ist in keinem Falle ein weiterer Rechtszug zulässig. Gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer Beschwerde gegen das Erstgericht keine Folge geben, findet keine weitere Beschwerde statt.
XVI. Hauptstück
Von der Vollstreckung der Urteile
§ 224
Jeder durch das Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn er verhaftet war, sogleich nach der Verkündung des Urteils in Freiheit zu setzen, es wäre denn, dass die sofort ergriffene Berufung des Staatsanwaltes oder andere gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung nötig machten.
§ 225
Jedes Strafurteil ist, nachdem es in Rechtskraft erwachsen, ungesäumt in Vollzug zu setzen.
§ 226
Wenn der Verurteilte zur Zeit, wo das Strafurteil in Vollzug gesetzt werden soll, geisteskrank oder körperlich schwer krank oder die Verurteilte schwanger ist, hat die Vollziehung solange zu unterbleiben, bis dieser Zustand aufgehört hat. Nur dann kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe auch gegen eine Schwangere eingeleitet werden, wenn die bis zu ihrer Entbindung fortdauernde Haft für sie härter sein würde, als die zuerkannte Strafe.
§ 227
1) Jedes wider ein Mitglied des geistlichen Standes wegen eines Verbrechens ergangene rechtskräftige Strafurteil ist nebst den Beweggründen vorläufig von dem Gerichte dem Bischof oder geistlichen Oberhaupte, dessen Sprengel der Verurteilte angehört, bekannt zu geben, damit noch vor der Vollziehung des Strafurteiles über die Entsetzung von der geistlichen Würde verfügt werden könne.
2) Erfolgt diese Verfügung nicht binnen dreissig Tagen, so ist das Urteil ohne weiteres in Vollzug zu setzen.
§ 228
1) Strafurteile gegen Personen, welche ein öffentliches Amt bekleiden, sind nach erlangter Rechtskraft ohne weiteres in Vollzug zu setzen, jedoch ist eine Abschrift hievon nebst den Entscheidungsgründen dem unmittelbaren Vorgesetzten des Verurteilten mitzuteilen.
2) Dem Landgericht liegt übrigens ob, schon bei der Einleitung der Untersuchung wider Geistliche und öffentliche Angestellte der vorgesetzten Behörde derselben Mitteilung zu machen (§ 31).
§ 229
Zieht eine Verurteilung nach dem Gesetze für den Verurteilten den Verlust des Adels, von öffentlichen Titeln oder Ämtern, Auszeichnungen, akademischen Graden oder anderen Rechten nach sich, so hat das Landgericht eine Abschrift des rechtskräftigen Urteiles auch der Fürstlichen Regierung mitzuteilen.
§ 230
Ist durch ein Strafurteil die Landesverweisung des Verurteilten nach ausgestandener Strafe oder dessen Abschaffung ausgesprochen, so ist hievon an die Regierung die Anzeige zu erstatten.
§ 231
Zieht ein Strafurteil den Verfall von Waren oder Fahrnissen, die Vernichtung oder Zerstörung von Gerätschaften oder anderen Gegenständen, den Verlust eines Gewerbes oder anderer Befugnisse nach sich, so hat sich das Landgericht rücksichtlich der Ausführung an die Regierung zu wenden.
§ 232
Die Einrechnung der Untersuchungshaft in die verhängte Strafe regelt das Gesetz vom 30. November 1912 LGBl. Nr. 7. Wird die von dem Verurteilten selbst oder mit seiner Zustimmung von einem seiner Angehörigen eingebrachte Berufung verworfen, so ist die Haft des Verurteilten vom Tage der Ankündigung des Urteiles bis zu dem Tage, da ihm die über die Berufung erfolgte Entscheidung bekannt gemacht wird, in die Strafzeit nicht einzurechnen. Wird aber infolge der eingelegten Berufung das unterrichterliche Urteil zu Gunsten des Verurteilten abgeändert, oder wurden die Akten an das höhere Gericht aus irgend einem anderen Grunde vorgelegt oder wird die Berufung nur gegen die Strafart oder das Strafmass eingelegt und erklärt sich der Verurteilte zum sofortigen Strafantritte bereit, so ist die in der Zwischenzeit ausgestandene Haft in die Strafzeit einzurechnen.
§ 233
1) Der Beginn des Vollzuges einer sechs Monate nicht überschreitenden Freiheitsstrafe kann aufgeschoben werden, wenn durch deren unverzügliche Vollstreckung der Erwerbsstand oder der Nahrungsbetrieb des Sträflings oder dessen schuldloser Familie in Verfall oder doch in Unordnung geraten würde und eine Entweichung nicht zu befürchten steht.
2) Diesen Aufschub bewilligt das Landgericht für eine Zeit von höchstens drei Monaten; einen längeren Aufschub kann nur das Obergericht aus besonders wichtigen Gründen bewilligen. Geldstrafen sind innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu erlegen, doch kann das Landgericht die Zahlungsfrist auf eine angemessene Zeit, jedoch höchstens bis zu sechs Monaten verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestatten.
3) Gegen die obergerichtlichen Entscheidungen, durch welche ein Strafaufschub bewilligt oder abgewiesen wird, findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
§ 234
1) Die Unterbrechung einer bereits angetretenen Freiheitsstrafe ist statthaft.
2) Diese Unterbrechung wird aus wichtigen Gründen und nur einmal während des Strafvollzuges in der Dauer von höchstens acht Tagen von dem Landgerichte, dagegen für längere Zeit und nötigenfalls wiederholt von dem Obergerichte bewilligt.
3) Gegen die bezüglichen obergerichtlichen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
§ 235
Das Obergericht kann in allen Fällen, wo es zu einem Erkenntnisse berufen ist, sowie dann, wenn ihm die Strafakten gemäss § 211 vorgelegt wurden, wegen überwiegender Milderungsumstände nach seinem Ermessen die im Gesetze bestimmten Freiheitsstrafen nicht nur in der Dauer, sondern auch in dem Grade mildern, und Verschärfungen der Freiheitsstrafen ganz oder zum Teile nachsehen.
§ 236
1) Eine im Gesetze nicht vorbedachte Milderung oder Nachsicht der verwirkten Strafe steht nur dem Landesfürsten zu. Die einschlägigen Gesuche sind vom Landgerichte unter Anschluss der Akten und mittelst Gutachtens an das Obergericht zu leiten, welches das Gesuch, wenn es unbegründet gefunden wird, sogleich zurückweisen kann, anderenfalls aber mit seinem eigenen Gutachten dem Landesfürsten vorzulegen hat.
2) Gnadengesuche hemmen den Vollzug des Strafurteiles in der Regel nicht. Nur wenn ein Gnadengesuch noch vor Strafantritt eingebracht und mit solchen rücksichtswürdigen Umständen begründet wird, welche erst nach ergangenem Urteil eingetreten sind, kann mit der Vollstreckung des Urteils innegehalten werden, insoferne sonst die Gnadenwerbung ganz oder zum Teil vereitelt würde. Bei der Stellung von Gnadenanträgen hat das Gericht immer auch die Hemmung des Strafvollzuges in Erwägung zu ziehen.
3) Das Gericht hat unmittelbar nach der Fällung eines Urteiles, wodurch ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu einer Strafe verurteilt wird, von amtswegen zu prüfen, ob der Verurteilte zur Begnadigung vorzuschlagen sei.
4) Diese Prüfung der Begnadigungsfrage ist im Akte zu beurkunden.
5) Liegen besondere Gründe vor, die den Verurteilten der Begnadigung würdig erscheinen lassen, so hat das Gericht auch einen bestimmten Antrag über das Mass der zu gewährenden Strafnachsicht oder die Strafumwandlung zu stellen. Die Vorlage der Akten an das Obergericht hat nach Rechtskraft des Urteils zu erfolgen.
6) Das Landgericht kann auch von amtswegen beantragen, dass Jugendlichen, die zur Zeit der Verurteilung das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Rest einer zum grösseren Teile verbüssten Freiheitsstrafe aus Gnade nachgesehen werde, wenn sie während der Strafhaft überzeugende Proben der Besserung gegeben haben.
XVII. Hauptstück
Von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche
§ 237
1) Der aus der strafbaren Handlung entstandene Schaden und die sonstigen hinsichtlich der privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände sind von amtswegen zu berücksichtigen. Dem Beschädigten ist, wenn es zweifelhaft ist, ob er von dem stattfindenden strafrechtlichen Verfahren Kenntnis habe, hievon Mitteilung zu machen, damit er von seinem Rechte, sich dem Strafverfahren anzuschliessen, Gebrauch machen könne.
2) Im Falle des Anschlusses bleibt es dem Privatbeteiligten oder falls dieser sich selbst zu vertreten nicht berechtigt wäre, dessen gesetzlichem Vertreter überlassen, seine Ansprüche auszuführen und genügend darzutun. Der Beschuldigte ist darüber zu vernehmen und es sind die zur Erforschung des Schadens nötigen Erhebungen zu pflegen. Der Privatbeteiligte kann die Verfolgung seiner Ansprüche zu jeder Zeit, selbst während der Schlussverhandlung, wieder aufgeben.
§ 238
1) Wird der Beschuldigte nicht verurteilt, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen jederzeit auf den Zivilrechtsweg zu weisen.
2) Erfolgt die Verurteilung des Beschuldigten, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Beschädigten zu entscheiden. Erachtet das Strafgericht, dass die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausreichen, um auf Grund derselben über die Ersatzansprüche verlässlich urteilen zu können, so verweist es den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg. Gegen diese Verweisung steht kein Rechtsmittel offen.
§ 239
1) Ist eine Sache, bezüglich welcher das Gericht sich überzeugt, dass sie dem Privatbeteiligten gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so verordnet der Gerichtshof, dass die Zurückstellung nach eingetretener Rechtskraft des Urteils erfolge. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.
2) Diese Zurückstellung der dem Beschädigten entzogenen Gegenstände kann auch vor der Schlussverhandlung durch den Untersuchungsrichter erfolgen, wenn deren Aufbewahrung nicht zur Überweisung des Beschuldigten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers nötig ist und wenn der Beschuldigte und der Staatsanwalt damit einverstanden sind.
§ 240
Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentums gültige Art oder als Pfand geraten, oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Beschädigten streitig, oder kann der Beschädigte sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.
§ 241
1) Wenn das dem Beschädigten entzogene Gut nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, wo es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstandes, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt, ist in dem Strafurteile die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insoferne sowohl der Betrag derselben, als auch die Person, welcher dieselbe gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.
2) Ergeben sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe, zu vermuten, dass der Beschädigte seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige mässigen.
§ 242
1) Insbesondere hat das Strafgericht in den Fällen, wo jemand des Verbrechens des Hochverrates, des Aufstandes oder Aufruhrs schuldig erklärt wird, auch über die von Seite des Landes oder von Privatpersonen gegen den Verurteilten geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz zu erkennen.
2) Zu dem aus diesem Verbrechen entstandenen Schaden sind aber nicht nur alle unmittelbar oder mittelbar durch dasselbe herbeigeführten Beschädigungen, sondern auch alle zur Unterdrückung der verbrecherischen Unternehmung oder zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit aufgewendeten Kosten zu rechnen.
§ 243
1) Ergibt sich aus der Schuld des Angeklagten die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit eines mit demselben eingegangenen Rechtsgeschäftes oder eines Rechtsverhältnisses, so ist in dem Strafurteile auch hierüber und über die daraus entspringenden Rechtsfolgen zu erkennen.
2) Nur wenn es sich um die Ungültigkeit einer Ehe handelt, bleibt die Entscheidung hierüber dem Zivilrichter vorbehalten.
§ 244
Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgerichte ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.
§ 245
Aufgrund des über die privatrechtlichen Ansprüche ergangenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses kann Exekution geführt werden.
§ 246
Die Abänderung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche wegen neu aufgefundener Beweismittel, sowie die Aufhebung der Vollstreckung desselben wegen eines nachgefolgten Tatumstandes kann ausser dem Falle einer aus anderen Gründen stattfindenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens von dem Verurteilten und dessen Rechtsnachfolgern nur vor dem Zivilrichter angesucht werden.
§ 247
Wenn bei dem Beschuldigten ein nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wird, dessen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, und wenn sich binnen einer angemessenen Frist niemand mit einem Eigentumsanspruche gemeldet hat, ist von dem Untersuchungsrichter die Beschreibung eines solchen Gutes so abzufassen, dass dasselbe zwar von dem Eigentümer erkannt werden könne, dass jedoch einige wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um die Bezeichnung desselben dem Eigentümer als Beweis seines Rechtes vorzubehalten.
§ 248
Eine solche Beschreibung ist an denjenigen Orten, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat oder wo die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden, durch Edikt öffentlich bekannt zu machen. In diesem Edikte ist der Eigentümer aufzufordern, dass er sich binnen Jahresfrist vom Tage des Ediktes melde und sein Eigentumsrecht nachweise.
§ 249
Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, dass es sich ohne Gefahr des Verderbnisses nicht durch ein Jahr aufbewahren lässt oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so ist dasselbe durch öffentliche Versteigerung zu veräussern. Der Kaufpreis ist bei Gericht zu erlegen. Zugleich ist eine umständliche Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Bemerkung des Käufers und des Kaufschillings den Akten beizulegen.
§ 250
1) Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind dieselben, oder es ist deren Erlös, wenn sie der Dringlichkeit wegen verkauft wurden, dem Beschuldigten auf sein Verlangen auszufolgen, soferne nicht durch einen Beschluss des Obergerichtes ausgesprochen ist, dass die Rechtmässigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig sei.
2) Gegen diese Beschlüsse findet kein Rechtsmittel statt.
§ 251
Gegenstände, welche dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 249 angeordnete Weise zu veräussern und es ist der Kaufpreis an die Landeskassa abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Staatsschatz binnen dreissig Jahren vom Tage des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen.
XVIII. Hauptstück
Von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
I. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 252
Ist das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung oder Zurückweisung der Anklage (§ 156) beendigt worden, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, welche geeignet erscheinen, die Überführung des Beschuldigten zu begründen.
§ 253
Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen:
1. Wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung einer dritten Person veranlasst worden ist;
2. wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung des Beschuldigten oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen, oder wenn
3. wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
§ 254
Der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke, damit eine Handlung, wegen welcher der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetze beurteilt werde, nur unter den im § 255 erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn
1. das wirklich verübte Verbrechen mit Todes- oder lebenslanger Kerkerstrafe bedroht ist, während nach dem dem Urteile zugrunde gelegten Strafsatze nur auf eine zeitliche Kerkerstrafe erkannt werden konnte oder wenn
2. wenigstens zehnjährige Kerkerstrafe zu verhängen wäre, während die Bemessung der Strafe nach einem Strafsatze in der Dauer von höchstens fünf Jahren vorgenommen wurde oder wenn
3. eine Tat sich als Verbrechen darstellt, während der Angeklagte nur wegen eines Vergehens oder einer Übertretung verurteilt wurde.
§ 255
Wegen einer Handlung, hinsichtlich deren der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen worden ist, kann der Staatsanwalt die Wiederaufnahme des Verfahrens nur insoferne beantragen, als die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und als entweder
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis, Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung des Angeklagten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist oder
2. der Angeklagte später gerichtlich oder aussergerichtlich ein Geständnis der ihm beigemessenen Tat ablegt, oder andere neue Tatsachen oder Beweismittel sich ergeben welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Überführung des Angeklagten zu begründen.
§ 256
Die Wiederaufnahme ist bei dem Landgerichte zu beantragen. Über die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, hat der Untersuchungsrichter die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dieselben dem Obergerichte zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorzulegen, welches hierüber ohne einen weiteren Rechtszug entscheidet.
§ 257
Zu Gunsten des Angeklagten kann die Wiederaufnahme von ihm selbst, ferner und zwar auch nach seinem Tode von allen jenen Personen beantragt werden, welche berechtigt wären, zu seinen Gunsten die Berufung zu ergreifen.
§ 258
1) Durch den Beschluss, welcher die Wiederaufnahme des Strafverfahrens anordnet, wird das frühere Urteil insoweit für aufgehoben erklärt als es diejenige strafbare Handlung, hinsichtlich welcher die Wiederaufnahme angeordnet wurde, betrifft. Die gesetzlichen Folgen der in dem ersten Erkenntnisse ausgesprochenen Verurteilung dauern einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch vermöge des neuen Erkenntnisses einzutreten haben.
2) Die Vollstreckung der im früheren Urteil enthaltenen Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche ist während der Dauer des wieder aufgenommenen Verfahrens nur bis zur Sicherstellung zulässig.
§ 259
1) Die Sache tritt durch die Wiederaufnahme in der Regel (§ 260) in den Stand der Untersuchung. Diese ist nach Massgabe der die Wiederaufnahme anordnenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen und zu ergänzen. Die hinsichtlich der Einstellung der Untersuchung und der Erhebung der Anklage geltenden Vorschriften finden auch hier Anwendung. Wird infolgedessen das Verfahren ohne Vornahme einer Schlussverhandlung beendigt, so hat der Beschuldigte das Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder des Erkenntnisses, wodurch die Anklage endgültig zurückgewiesen wurde (§ 156) zu verlangen. Diese Entscheidungen haben gleiche Wirkung mit dem Erkenntnisse, wodurch der Angeschuldigte freigesprochen wird.
2) Kommt es zu einer neuerlichen Schlussverhandlung, ist von derselben auch der Privatbeteiligten in Kenntnis zu setzen; es ist nach Durchführung der Beweise ein neues Urteil zu schöpfen.
3) Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist bei Bemessung der Strafe auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen (§ 205).
4) Ist die Wiederaufnahme nur zu Gunsten des Angeklagten erfolgt, so kann das neue Urteil keine schwerere Strafe gegen ihn verhängen, als welche ihm das erste Erkenntnis auferlegte.
5) Gegen das neue Erkenntnis steht die Berufung offen wie gegen jedes andere Urteil.
§ 260
Das Obergericht kann, wenn es die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt, sofort ein Urteil fällen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder seinem Antrage auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird.
§ 261
1) Das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Strafverfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht; es wäre denn, dass das Obergericht die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet.
2) Wird die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme ausgesprochen, so ist der Vollzug der Strafe unverzüglich einzustellen (§ 258) und über die Haft des Beschuldigten nach den im XI. Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.
§ 262
Das Strafverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und Förmlichkeiten der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriften durch das Landgericht eingeleitet oder fortgesetzt werden:
1. Wenn die Untersuchung eingestellt worden ist, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde;
2. wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger dieselbe anbringt, während in dem früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetze erforderlichen Antrags eines Beteiligten erfolgt ist;
3. wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten wurde, oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe einer anderen früher begangenen strafbaren Handlung ergaben;
4. wenn eine Tat, welche ein Verbrechen begründet, durch unrichtige Anwendung des Gesetzes durch den Einzelrichter als Übertretung behandelt worden ist, vorausgesetzt, dass seit der Entscheidung des Einzelrichters nicht mehr als zwölf Monate verflossen sind.
II. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
§ 263
1) Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen ein Urteil kann das Obergericht dem Beschuldigten die Widereinsetzung in den vorigen Stand erteilen, soferne er:
1. nachzuweisen vermag, dass es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten;
2. die Wiedereinsetzung innerhalb drei Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses nachsucht und
3. die Anmeldung zugleich anbringt.
2) Das Gesuch ist bei dem Landgerichte anzubringen, welches die Akten dem Obergerichte vorzulegen hat.
3) Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so läuft die Frist zur Erstattung der Ausführung vom Tage der Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Erkenntnisses.
XIX. Hauptstück
Von dem Verfahren wider Unbekannte, Abwesende und Flüchtige
§ 264
Wenn der Täter eines Verbrechens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muss doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat mit der vorschriftsmässigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.
§ 265
Wenn ein Abwesender, von dem es jedoch nicht wahrscheinlich ist, dass er flüchtig geworden sei, eines Verbrechens beschuldigt erscheint und die Bedingungen zu einem Haftbefehle nach § 117 nicht vorhanden sind, so ist nur die Erforschung seines Aufenthaltes einzuleiten und erst, wenn er nach dessen Ermittlung auf die an ihn ergangene Vorladung nicht erscheint, ist ein Vorführungsbefehl gegen ihn zu erlassen oder sind nach Beschaffenheit der Umstände die in dem folgenden Paragraphe bezeichneten Massregeln wider ihn anzuwenden.
§ 266
Ist von dem Beschuldigten den Umständen nach anzunehmen, dass er die Flucht ergriffen habe oder wird ein Abwesender eines Verbrechens unter Umständen beschuldigt, welche nach § 117 dessen Verhaftung rechtfertigen würden, so haben sich die mit der Erforschung und Verfolgung der Verbrechen beauftragten Behörden zur Habhaftwerdung des Beschuldigten nach Umständen der Hausdurchsuchung, der Ersuchschreiben an andere Behörden, in deren Bereich er anzutreffen sein dürfte, der gerichtlichen Nacheile oder Steckbriefe zu bedienen.
§ 267
Lässt sich hoffen, einen flüchtig gewordenen Beschuldigten durch Nacheile zu erreichen, so sind der Untersuchungsrichter und in dringenden Fällen die Sicherheitsbehörden verpflichtet, denselben durch hiezu bestellte Personen verfolgen zu lassen. Alle Sicherheitsbehörden sind den Nacheilenden beizustehen verpflichtet.
§ 268
1) Steckbriefe dürfen gegen Flüchtige und gegen solche Abwesende, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, nur dann erlassen werden, wenn dieselben eines Verbrechens dringend verdächtig erscheinen. Die Ausfertigung von Steckbriefen steht dem Untersuchungsrichter zu.
2) Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen eines Verbrechens Verhafteter aus der Untersuchungshaft oder Strafhaft entweicht.
§ 269
1) In jedem Steckbriefe ist das Verbrechen, dessen der Beschuldigte verdächtig geworden ist, zu benennen, seine Person so genau als möglich zu beschreiben und das Ersuchen um vorläufige Festnehmung und Einlieferung desselben beizufügen. Die Steckbriefe sind zu verbreiten und insbesondere auf das schleunigste den Sicherheitsbehörden und Aufsichtsorganen der Umgebung mitzuteilen. Nach Erfordernis ist auch die Kundmachung der Steckbriefe auch eventuell unter Beifügung einer Abbildung des Beschuldigten durch die öffentlichen Blätter zu veranlassen.
2) Wie mit Steckbriefen, so ist auch mit der Beschreibung und Kundmachung von gestohlenen oder geraubten Sachen, von Gegenständen eines verübten Betruges, einer unternommenen Verfälschung öffentlicher Kreditpapiere oder Münzen vorzugehen.
3) Jedermann ist verpflichtet, dasjenige, was er von den beschriebenen Gegenständen erfährt, sogleich der Obrigkeit anzuzeigen.
§ 270
Sobald die Gründe, welche den Steckbrief oder die Beschreibung veranlasst haben, entfallen, ist der Widerruf unverzüglich zu veranlassen.
§ 271
Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, welcher sich gegen sicheres Geleit vor dem Gericht stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit von dem Obergericht nach eingeholtem Gutachten der Landesregierung allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte bis zu der Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll.
§ 272
Das sichere Geleit äussert seine Wirkung nur in Beziehung auf die strafbare Handlung, in Ansehung deren es erteilt ist. Es verliert seine Wirkung, wenn der Beschuldigte auf eine an ihn ergangene Vorladung ohne genügende Rechtfertigung ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung der Untersuchung durch die Flucht oder durch Verbergen seines Aufenthaltes entzieht oder wenn er eine der Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
§ 273
1) Erhebt am Schlusse der Untersuchung der Ankläger die Anklage gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder im Auslande liegt, so ist dieselbe, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, in Form eines Steckbriefes zu veröffentlichen.
2) Ist Aussicht vorhanden, dass die Auslieferung des im Ausland befindlichen Beschuldigten erwirkt werden könnte, so hat sich das Gericht nach dem mit der Landesregierung gepflogenen Einvernehmen, eventuell auch nach eingeholter Genehmigung des Obergerichtes an die ausländische Strafgerichtsbehörde zu wenden.
3) Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, so ist weiter nach den in dem XIII. Hauptstück gegebenen Vorschriften vorzugehen.
§ 274
Das Strafverfahren gegen solche, welchen die Vorladung zur Schlussverhandlung nicht zugestellt werden kann, hat bis zu ihrer Betretung auf sich zu beruhen.
§ 275
1) Ist der Angeklagte bei der Schlussverhandlung nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit die Verhandlung bei sonstiger Nichtigkeit nur dann vorgenommen und das Urteil gefällt werden, wenn die Straftat, deren er angeklagt ist, mit höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ferner, wenn der Angeklagte bereits in der Untersuchung vernommen und ihm die Vorladung zur Schlussverhandlung noch persönlich zugestellt wurde.
2) In diesem Falle wird in der Schlussverhandlung die von dem Angeklagten in der Untersuchung abgegebene Verantwortung verlesen und ihm eine Ausfertigung des Urteils zugestellt. Ist dies wegen seiner Abwesenheit nicht möglich, so ist das Urteil an dem Orte, wo die Tat begangen wurde, an dem Sitze des Gerichtes sowie an dem Wohnorte oder letzten Aufenthaltsorte des Angeklagten anzuschlagen und nach Umständen in öffentliche Blätter einzuschalten.
§ 276
1) Kann jedoch die Schlussverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht vorgenommen oder fortgesetzt werden, weil den vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht entsprochen ist oder weil der Gerichtshof erachtet, dass in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten sei, so ist die Vorführung zu veranlassen.
2) Kann die Vorführung nicht bewerkstelligt werden, so hat das Strafverfahren bis zur Betretung des Angeklagten auf sich zu beruhen.
§ 277
1) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser bei dem Landgerichte innerhalb der zur Anmeldung der Berufung bestimmten Frist Einspruch erheben.
2) Diesem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Schlussverhandlung zu erscheinen. In diesem Falle ist eine neuerliche Schlussverhandlung anzuordnen. Bleibt der Angeklagte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Urteil ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen. Über den Einspruch entscheidet das Obergericht. Weist es den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen.
§ 278
Hat der Verurteilte gegen das Urteil auch die Berufung ergriffen (§ 217) oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung vor, so ist von dem Obergerichte vorerst über den Einspruch zu entscheiden und nur wenn derselbe zurückgewiesen wird, in die Prüfung der Berufung einzugehen.
§ 279
Durch das Nichterscheinen eines Angeklagten darf das Verfahren gegen die anwesenden Mitangeklagten nicht verzögert werden. Werden in solchen Fällen Gegenstände, die zur Überweisung des Angeklagten dienen können, an die Eigentümer zurückgestellt, so kann diesen die Verpflichtung auferlegt werden, die Beweisstücke auf Begehren wieder beizubringen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung der zurückgestellten Gegenstände zu den Akten zu bringen.
XX. Hauptstück
Von den Kosten des Strafverfahrens
§ 280
Alle Verhandlungen in Strafsachen und alle darauf bezüglichen Eingaben der Parteien sind gebührenfrei.
§ 281
1) Zu denjenigen Kosten, rücksichtlich welcher eine Vergütung von Seite des Beschuldigten stattfinden kann, gehören:
1. die Auslagen für Zustellungen, Vorladungen und Botengänge;
2. die Kosten für die Vorführung und Transportierung des Beschuldigten und anderer Personen;
3. die Gebühren der Zeugen, der Sachverständigen und Dolmetscher;
4. die Gebühren der Verteidiger und anderer Parteienvertreter;
5. die Kosten der Verpflegung des Beschuldigten während der Untersuchungshaft;
6. die Reisekosten und Diäten der Gerichtspersonen und des Staatsanwaltes;
7. die Kosten für die Vollstreckung eines Strafurteiles.
2) Die unter 1. bis 3. und 5. bis 7. bezeichneten Gebühren sowie die Gebühren des dem Beschuldigten beigegebenen Armenvertreters werden von der Landeskasse vorgeschossen.
§ 282
1) Die Gebühren der Sachverständigen, Gerichtspersonen usw. sind, soferne die Ansätze nicht durch besondere Vorschriften geregelt sind, von dem Gerichte zu bestimmen.
2) Wurde dem Beschuldigten ein rechtskundiger Armenvertreter beigegeben, so hat dieser an Reisekosten und Diäten die Gebühren, welche einem österreichischen Richter der VII. Rangklasse zukommen und für seine Mühewaltung eine Entlohnung von 20 K für den Tag aus der Landeskasse zu beanspruchen.
§ 283
1) Solchen Zeugen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben und welchen daher eine Entziehung auch nur von wenigen Stunden einen Entgang an ihrem Gewerbe bringen würde, hat das sie vernehmende Gericht auf ihr Verlangen nicht bloss eine Schadloshaltung für die notwendigen Kosten des Hin- und Rückweges, sondern auch den Ersatz des entgangenen Erwerbes und der allenfalls nötigen höheren Kosten des Aufenthaltes am Orte der Vernehmung mit billiger Erwägung aller Verhältnisse zu bestimmen. Anderen Zeugen darf auf ihr Verlangen nur in dem Falle, wenn der Ort ihrer Vernehmung von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsorte mehr als zwei Kilometer entfernt ist, eine angemessene Vergütung der notwendigen Auslagen für die Reise und für den Aufenthalt am Orte der Vernehmung bewilligt werden.
2) Der Privatankläger hat auf Zeugengebühren keinen Anspruch; andere Beschädigte haben ihn nur dann, wenn sie vorgeladen werden, um als Zeugen vernommen zu werden.
§ 284
Die Kosten für die Verpflegung des Beschuldigten während der Untersuchungshaft sowie des Verurteilten in der Strafhaft schliessen die Auslagen für Kost, Lagerstätte, Beheizung, Licht, die etwa nötige Beischaffung sowie die Reinigung der Wäsche und Kleidung und allfällige Krankheits- und Entbindungskosten in sich.
§ 285
1) Wird der Angeklagte durch ein Strafurteil einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in dem Urteile zugleich auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe.
2) Doch hat das Gericht in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich derjenigen Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, von dem Ersatze auszuscheiden.
3) Die Verpflichtung zum Ersatze der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person und, insoferne er nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles gestorben ist, seinen Nachlass, keineswegs aber dritte Personen, welche nach dem Gesetze oder aus übernommener Pflicht für dessen Unterhalt zu sorgen haben. Von mehreren Mitbeteiligten ist jeder einzelne zur Tragung derjenigen Kosten zu verurteilen, welche durch seine Verpflegung in der Untersuchungshaft, seine Verteidigung, den Strafvollzug oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Mitschuldige und Teilnehmer zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern das Gericht nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.
§ 286
1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten in der Regel von dem Lande zu tragen. Insoweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers stattgefunden hat, ist diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten durch Beschluss des Gerichtes aufzutragen. In Ehrenbeleidigungsfällen aber sind die Kosten der Parteienvertreter von den betreffenden Parteien zu tragen.
2) Für diejenigen besonderen Kosten, welche durch Ergreifung der Berufung oder durch das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens herbeigeführt werden, haftet derjenige, welcher die Berufung ergriffen oder das erwähnte Begehren gestellt hat, insoferne die erstere ganz erfolglos geblieben oder das letztere abgewiesen worden ist.
3) Der Staatsanwalt kann nie zum Ersatze der Kosten verurteilt werden.
4) Wurde das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige verursacht, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen.
§ 287
1) Die Kosten des Strafverfahrens sind von demjenigen, dem deren Ersatz auferlegt worden ist, nur insoweit einzutreiben, als er dadurch nach dem Ermessen des Gerichtes weder an seinem Nahrungsstande gefährdet, noch an der Erfüllung derjenigen Pflichten gehindert wird, welche ihm zur Leistung einer aus der strafbaren Handlung entspringenden Entschädigung oder zur Ernährung seiner Angehörigen obliegen.
2) Personen, für welche während ihrer Verhaftung Alimentationsbeträge angewiesen werden, haben aus denselben die für sie aufgewendeten Verpflegungskosten zu vergüten.
3) Die Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten soll, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses erfolgen.
§ 288
1) Beschwerden gegen die Entscheidungen über den Kostenpunkt sind mit der gegen das Urteil erhobenen Berufung zu verbinden.
2) Abgesonderte Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichtes im Kostenpunkte werden von dem Obergerichte endgültig entschieden.
3) Abgesonderte Beschwerden gegen Verfügungen des Obergerichtes im Kostenpunkt finden nicht statt.
§ 289
Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung anlaufenden Kosten und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher vom Gericht von amtswegen bestellt wird. Die Bestimmung des Betrages für die Vertretung bleibt dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen; kommt ein solches nicht zustande, so steht jedem Teile frei, beim Landgerichte um die Bestimmung dieser Gebühren anzusuchen, welches nach Vernehmung der Gegenpartei unter Freilassung der binnen 14 Tagen zu ergreifenden Beschwerde an das Obergericht, die Bestimmung vornimmt. Die Entscheidung des Obergerichtes kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei der Bemessung des Honorars ist das Gericht an keinen bestimmten Betrag gebunden, sondern hat hiebei die auf die Vertretung selbst verwendete Mühe, ferner die Vermögensumstände des Vertretenen mit Billigkeit zu berücksichtigen.
§ 290
1) In jenen Fällen, in welchen dem Beschuldigten, dem Privatankläger oder demjenigen, der eine wissentlich falsche Anzeige macht, der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
2) Bei der Bestimmung der Höhe dieser Kosten ist, wenn ein Übereinkommen nicht erzielt wird, in der im § 289 bestimmten Weise vorzugehen.
XXI. Hauptstück
Von dem Verfahren bei Vergehen
§ 291
Für das Verfahren bei Vergehen gelten die Vorschriften über die Verfolgung von Verbrechen, insbesondere auch die Vorschriften der §§ 83, 90, 121, insoferne die Beschränkung dieser Vorschriften auf Verbrechensfälle aus dem Gesetze nicht hervorgeht oder für das Verfahren bei Vergehen nicht besondere Bestimmungen gegeben sind.
§ 292
Die Untersuchung wegen Handlungen, die nach den Strafgesetzen nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden können, wird nur eingeleitet, wenn dieses Begehren vorliegt.
§ 293
Der Privatankläger ist nicht verpflichtet, eine förmliche Anklage schrift einzubringen. Er kann sich damit begnügen, nach Zustellung des Referates des Untersuchungsrichters schriftlich oder bei Gericht protokollarisch einen Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten zu stellen, wobei er aber die strafbare Handlung genau zu bezeichnen hat.
§ 294
1) Bei Vergehen erkennt das Landgericht als Schöffengericht. Dieses ist aus einem geprüften Richter und zwei Schöffen zusammengesetzt; ersterer führt den Vorsitz.
2) Es ist zulässig, dass der mit der Untersuchung betraut gewesene Richter auch den Vorsitz bei dem Schöffengerichte führt.
3) Ein Referent wird nicht bestellt.
§ 295
Gegen den nur eines Vergehens Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden, wenn jedoch an dessen Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung seiner Person mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung an das Strafgericht die Mitteilung zu machen.
§ 296
Hält das Schöffengericht eine ihm zur Aburteilung vorliegende Tat für ein Verbrechen, so hat es die weitere Verhandlung zu dem Zwecke zu unterbrechen. damit das für die Verhandlung von Verbrechen vorgeschriebene Verfahren eingeleitet werde.
XXII. Hauptstück
Von dem Verfahren bei Übertretungen
§ 297
Das Verfahren wegen Übertretungen richtet sich zunächst nach den in dem gegenwärtigen Hauptstücke enthaltenen Vorschriften. In allen jenen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind jene Bestimmungen in Anwendung zu bringen, welche für das Verfahren bei Verbrechen gelten.
§ 298
Findet der Richter im Laufe eines wegen einer Übertretung eingeleiteten Verfahrens, dass die Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen bildet, so hat er das Übertretungsverfahren sofort abzubrechen zum Zwecke der Einleitung des sonstigen gesetzmässigen Verfahrens.
§ 299
Eine förmliche Untersuchung findet nicht statt. Es genügt ein allgemeiner schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag auf gesetzliche Bestrafung. Anzeigen bei Übertretungen, die von amtswegen zu verfolgen sind, übermittelt der Richter zu diesem Zwecke dem Staatsanwalt zur Antragstellung.
§ 300
Dem durch eine von amtswegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschliessen. Verweigert der Staatsanwalt die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen.
§ 301
1) Wird dem Richter der Beschuldigte vorgeführt und gesteht derselbe die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheint der Beschuldigte vor dem Richter, ist ferner der Ankläger anwesend und sind alle Beweismittel für die Anklage und die Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen und das Urteil fällen.
2) Ausser diesem Falle aber ist nach Vornahme der etwa nötig befundenen Vorerhebungen ein Tag zur Verhandlung festzusetzen.
§ 302
Bei allen Vorerhebungen hat der Richter im allgemeinen die für die Untersuchung bei Verbrechen erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:
1. Die vorläufige Festnehmung des Beschuldigten kann ausser den im § 117, Z. 2 und 3 erwähnten Fällen nur dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisenden ist die Fortsetzung der Reise zu gestatten, insoferne nicht zu besorgen ist, dass dadurch die Untersuchung oder die Vollstreckung des Urteils vereitelt werde.
2. Kann dem Beschuldigten die Vorladung nicht zugestellt werden, so hat das weitere Verfahren bis zu seiner Betretung auf sich zu beruhen. Die Ausfertigung von Steckbriefen ist unzulässig; dagegen kann in wichtigeren Fällen den Behörden eine Beschreibung der Person des Beschuldigten mitgeteilt werden.
3. Die Untersuchungshaft kann nur in den Fällen des § 117, Z. 2 und 3 verhängt werden. Die Verhafteten können sich ihre Nahrung auf ihre Kosten ausser dem Hause bereiten lassen, soferne dadurch die Ordnung des Hauses nicht gestört wird.
4. Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Eröffnung von Briefen ist nicht gestattet.
5. Gerichtszeugen sind bei keiner Untersuchungshandlung erforderlich.
6. Bei einem Augenscheine sowie bei der Einholung eines Gutachtens genügt die Beiziehung eines Sachverständigen.
7. Die Führung eines Protokolls ist nur bei solchen Erhebungen erforderlich, welche zum Beweise bei der Verhandlung gebraucht und in derselben nicht wiederholt werden sollen; in anderen Fällen genügt die kurze Aufzeichnung des wesentlichen Inhaltes der von den vernommenen Personen gemachten Aussagen durch den Protokollführer oder auch durch den vernehmenden Richter selbst.
8. Die Beigebung eines Verteidigers von amtswegen findet nicht statt.
§ 303
1) Die Beeidigung der Zeugen findet in der Regel nicht statt, sondern der Richter kann sich statt des Eides der Zeugen mit einem Handschlage derselben begnügen.
2) Handelt es sich aber um die Überweisung eines leugnenden Beschuldigten durch die Aussagen von Zeugen, so müssen dieselben, wenn der Beschuldigte deren Beeidigung insbesondere verlangt oder wenn es sich um eine Gesetzesübertretung handelt, welche eine Arreststrafe von wenigstens einem Monate oder eine Geldstrafe von wenigstens zweihundert Kronen oder den Verlust des Gewerbes oder anderer Rechte und Befugnisse nach sich ziehen kann, vorschriftsmässig beeidet werden, soferne ihrer Beeidigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht.
3) Beamte und Diener der öffentlichen Gewalt, welche eine Aussage über Tatsachen oder Umstände ablegen, die sie in Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, sind, wenn ihre Aussagen Gegenstände betreffen, auf welche sich ihre Amtshandlung bezog, nur unter Erinnerung an ihren Diensteid als Zeugen zu vernehmen.
§ 304
Kann die Verhandlung nicht nach § 301 sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Verhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, welcher die wesentlichen Tatsachen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung und die Aufforderung enthalten muss, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitlich anzuzeigen, dass sie zur Verhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, dass im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde.
§ 305
1) Die Vorladung ist in der Regel so einzurichten, dass dem Beschuldigten von der Zustellung derselben nach Abrechnung der Zeit, die er benötigt, um sich an den Ort des Gerichtes zu verfügen, bis zur Verhandlung ein Zeitraum von wenigstens vierundzwanzig Stunden frei bleibt. In dringenden Fällen aber, bei unbedeutenden Gesetzesübertretungen und wenn sich der Beschuldigte an dem Orte des Gerichtes befindet, kann die Frist auch abgekürzt werden. Nur auf Grund bescheinigter erheblicher Hindernisse kann dem Antrage des Beschuldigten auf Vertagung der Verhandlung stattgegeben werden.
2) Es steht dem Beschuldigten unter den im III. und XIII. Hauptstück erwähnten Beschränkungen, welche der Beurteilung des Richters unterliegen, frei, sich eines Verteidigers zu bedienen.
3) Ist der Beschuldigte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Machthaber, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat, vertreten lassen; doch steht es dem Gerichte zu, in allen Fällen, wo es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, welche ohne zu den im § 161 genannten Parteienvertretern zu gehören und ohne Bewilligung aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, können vom Gerichte zurückgewiesen werden.
§ 306
1) Die Verhandlung in Übertretungsfällen findet vor dem Einzelrichter statt. Die Öffentlichkeit der Verhandlung muss, wenn ein Privatankläger einschreitet, auch aus dem Grunde ausgeschlossen werden, weil beide Teile darauf antragen.
2) Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrage der Anklage. Hierauf wird der Beschuldigte oder dessen Machthaber darüber vernommen und die Beweise werden vorgeführt. Sodann werden der Ankläger und der Privatbeteiligte mit ihren Anträgen und der Beschuldigte und dessen Verteidiger mit ihrer Antwort gehört. Der Ankläger kann sich darauf beschränken, im allgemeinen den Antrag auf Anwendung des Gesetzes zu stellen.
§ 307
1) Nach geschlossener Verhandlung wird sofort das Urteil gefällt, samt dessen wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und dem Protokolle einverleibt oder beigelegt. Der Richter ist befugt, nach geschlossener Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den darauffolgenden Tag auszusetzen.
2) Das Protokoll ist in der Form eines im Verordnungswege näher zu bestimmenden Strafregisterblattes zu führen, in dessen Rubriken die wesentlichen Förmlichkeiten und die hauptsächlichen Ergebnisse des Verfahrens mit möglichster Kürze zu beurkunden sind.
3) In das Strafregister ist auch das Urteil aufzunehmen, das bei Freisprüchen die zutreffende Stelle des § 201 zu beziehen, bei Schuldsprüchen die im § 202, Z. 3, 4, 5 vorgeschriebenen Aussprüche immer ausdrücklich zu enthalten hat, während der übrige vorgeschriebene Inhalt der Urteilsfertigung (§ 212) durch den Hinweis auf andere Stellen des Registers oder der Akten beurkundet werden kann.
4) Parteien erhalten statt der Urteilsausfertigung eine Abschrift des Registerblattes.
5) In wichtigeren und verwickelteren Fällen ist ein förmliches Protokoll zu verfassen und das Urteil auszufertigen.
§ 308
Wenn der Beschuldigte der gehörig erfolgten Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint, so kann der Richter, wenn er die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, ihn zum persönlichen Erscheinen auffordern oder, wenn das bereits geschehen, vorführen lassen. Ausserdem wird sofort das Verfahren begonnen, die Beweise werden aufgenommen und es wird hierauf nach Anhörung des Anklägers das Urteil gefällt und verkündet. Dem ausgebliebenen Beschuldigten ist eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen.
§ 309
Wenn von einer öffentlichen Behörde oder einer der im § 68 des Strafgesetzes erwähnten Personen gegen einen auf freiem Fusse befindlichen Beschuldigten auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung eine Gesetzesübertretung angezeigt wird, welche im Gesetze nur mit Arrest von höchstens einem Monate oder nur mit einer Geldstrafe bedroht ist, so kann der Richter, insoferne er Arrest von höchstens drei Tagen oder eine Geldstrafe von höchstens dreissig Kronen zu verhängen findet, auf Antrag des Staatsanwaltes die verwirkte Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch eine Strafverfügung festsetzen.
§ 310
In der Strafverfügung muss angegeben sein:
1. Die Beschaffenheit der strafbaren Handlung sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
2. der Name der Person oder Behörde, welche die Anzeige gemacht hat;
3. die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf welche dieselbe sich gründet;
4. dass es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer achttägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei dem Landgerichte schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, dass aber, falls in dieser Frist ein Einspruch nicht erfolgt, die Strafverfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollstreckt werden würde.
§ 311
Wird in der achttägigen Frist der Einspruch erhoben, so tritt das ordentliche Verfahren ein; im entgegengesetzten Falle findet gegen die Strafverfügung ein Rechtsmittel nicht statt, jedoch kann, soferne die Voraussetzungen des § 264, Z. 1 und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.
§ 312
Gegen Urteile des Einzelrichters, welche gegen einen Anwesenden ergangen sind, findet das Rechtsmittel der Berufung statt.
§ 313
1) Gegen ein Urteil des Einzelrichters, welches in Gemässheit des § 308 über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde, kann dieser binnen acht Tagen von Zustellung des Urteils bei dem Landgerichte Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, dass er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sei.
2) Verwirft der Einzelrichter den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht binnen drei Tagen zu. Der Angeklagte ist in diesem Falle berechtigt, mit diesem Rechtsmittel für den Fall der Verwerfung desselben die Berufung zu verbinden.
3) Findet das Landgericht oder infolge der Beschwerde das Obergericht den Einspruch begründet, so ist eine neuerliche Verhandlung vor dem Einzelrichter anzuordnen, bei welcher, wenn der Angeklagte erscheint, die Sache so verhandelt wird, wie im § 306 vorgeschrieben ist. Erscheint der Angeklagte bei dieser zweiten Verhandlung abermals nicht, so ist der Einspruch als nicht erfolgt und das angefochtene Urteil als rechtskräftig anzusehen.
§ 314
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XVIII. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter. Gegen die Verweigerung derselben steht die Beschwerde an das Obergericht offen, welches rechtskräftig entscheidet. Die Beschwerde ist binnen drei Tagen anzubringen.
§ 315
1) Gegen Entscheidungen des Einzelrichters, insoferne dieselben der Berufung nicht unterliegen, steht den Beteiligten die Beschwerde an das Obergericht binnen drei Tagen zu.
2) Gegen die über diese Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Obergerichtes findet kein weiterer Rechtszug statt.
§ 316
1) Über politische Übertretungen, die ihre Erledigung nicht durch Strafverfügung gefunden haben, hat der Landrichter die mündliche Verhandlung unter Zuziehung eines Protokollführers ohne zur Sache nicht wesentlich gehörige Erhebungen und möglichst ohne Unterbrechung oder Vertagung durchzuführen und am Schlusse der Verhandlung sofort die Strafe zu bestimmen oder den Freispruch bekannt zu geben.
2) Das Ausbleiben des gehörig vorgeladenen Beschuldigten hindert die Durchführung des Verfahrens nicht.
3) Die Anwendung des ausserordentlichen Milderungsrechtes ist in diesem Verfahren ausgeschlossen.
§ 317
1) Der Gang der Verhandlung und das Erkenntnis werden durch das Strafregister beurkundet (§ 307).
2) Die Erkenntnisse werden den Parteien nicht zugestellt.
§ 318
1) Rekurse gegen die im Verfahren wegen politischer Übertretungen ergangenen Erkenntnisse sind innerhalb der gesetzlichen Frist nach der Verkündung bei dem Landgerichte mündlich oder schriftlich einzubringen.
2) Über diese Rekurse entscheidet das Obergericht endgültig.