271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1921 Nr. 19 ausgegeben am 20. Dezember 1921
Gesetz
vom 17. Oktober 1921
betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9)
Mit Zustimmung Meines Landtages verordne Ich zwecks Vereinfachung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, was folgt:
Art. 1
Die Überschrift des 7. Abschnittes des 5. Teiles der Zivilprozessordnung und nachstehend angeführte Paragraphen dieses Abschnittes haben künftig zu lauten:
7. Abschnitt
a) Schuldentriebverfahren
§ 577
1) Zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder andern vertretbaren Sachen kann der Gläubiger im Wege des Schuldentriebverfahrens (Mahnverfahrens) die Erlassung eines bedingten Zahlbefehles für jeden Betrag begehren.
2) Forderungen, welche überhaupt oder zur Zeit bei dem Gerichte nicht geltend gemacht werden können, sowie Forderungen aus Wechseln eignen sich nicht für das Schuldentriebverfahren.
§ 578
Zur Erlassung des bedingten Zahlbefehls ist das Landgericht berufen, wenn der Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners bekannt ist.
§ 579
Gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, kann der bedingte Zahlbefehl nicht erlassen werden.
§ 580
Der letzte Absatz wird aufgehoben.
§ 585
1) Hat der Schuldner rechtzeitig Widerspruch erhoben, so verliert der Zahlbefehl seine Kraft.
2) Bestreitet der Schuldner die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Widerspruch für die ganze Forderung gilt. Für den unbestrittenen Betrag kann Zwangsvollstreckung verlangt werden.
3) Der Zahlbefehl verliert seine Kraft auch dann, wenn gegen einen wider mehrere Schuldner wegen desselben Anspruchs erlassenen Zahlbefehl der Widerspruch nur von einem der Schuldner erhoben wird.
3) War jedoch durch den Zahlbefehl die Berichtigung mehrerer in besonderen Geldbeträgen ausgedrückter Forderungen gesondert aufgetragen worden und wurde der Widerspruch ausdrücklich nur gegen die eine oder andere dieser Forderungen erhoben, so bleibt der Zahlbefehl in Ansehung der übrigen und der auferlegten Kosten in Kraft.
§ 591
Der 3. Absatz wird aufgehoben.
b) Rechtsbotverfahren
§ 593a
1) Zur Geltendmachung irgend eines Anspruches auf Feststellung, Rechtsgestaltung oder auf Leistung kann der Klage vorgängig oder gleichzeitig mit derselben (Rechtsbotsklage) beim Landgerichte um die Erlassung eines Rechtsbotes angesucht werden.
2) Auf Ansprüche, die im Verfahren in Ehesachen, in Wechselstreitigkeiten, vor Schiedsgericht, im Konkursverfahren oder mittels der Wiederaufnahme oder Nichtigkeitsklage geltend zu machen sind, auf Ansprüche wegen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes und auf Vaterschaftssachen findet das Rechtsbotsverfahren keine Anwendung.
§ 593b
1) Das Gesuch um Erlass eines Rechtsbots kann mündlich oder schriftlich angebracht werden.
2) Der Rechtsbotswerber hat im Gesuche
1. seinen und des Rechtsbotsempfängers Namen, Stand oder Gewerbe und den Wohnort zu bezeichnen;
2. den Wert des geltend gemachten Anspruches anzugeben;
3. den von ihm geltend gemachten Anspruch und den Grund desselben und wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden wollen, jeden einzelnen Anspruch und dessen Grund als Begehren anzugeben.
2) Gründet sich der geltend gemachte Anspruch auf eine grundbücherliche Eintragung oder wird eine solche oder deren Abänderung oder Aufhebung verlangt, so sind die erforderlichen grundbücherlichen Angaben zu machen, allenfalls ist ein Situationsplan oder Teilungsplan dem Gesuche beizulegen.
3) Wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhängig ist, so ist diese Gegenleistung gemäss den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts anzubieten.
§ 593c
1) Das Rechtsbotsgesuch ist ohne Anhörung des Rechtsbotsempfängers zu erlassen.
2) Es ist zurückzuweisen, wenn es den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht; wenn sich aus den Angaben des Rechtsbotswerbers ergibt, dass der Anspruch überhaupt oder zur Zeit unstatthaft ist, insbesondere wenn dem Gerichte bekannt ist, dass dem Begehren eine gerichtliche oder im Verwaltungsverfahren erlassene rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
3) Gegen die Erlassung des Rechtsbotes ist kein Rechtsmittel und gegen die Verweigerung desselben der Rekurs zulässig.
§ 593d
1) Das vom Landgericht zu erlassende Rechtsbot hat zu enthalten:
1. die Aufschrift "Rechtsbot";
2. die in § 593b Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben;
3. den Auftrag an den Rechtsbotsempfänger, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Rechtsbotes zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung dem näher bezeichneten Begehren zu entpsrechen und die Kosten des Rechtsbots, falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, in dem vom Richter bestimmten Umfange zu berichtigen oder aber binnen der gleichen Zeit gegen das Rechtsbot Rechtsvorschlag (Einspruch) zu erheben;
4. Die Bemerkung, dass das Rechstbot nur durch Erhebung des Rechtsvorschlages ausser Kraft gesetzt werden kann, im Unterlassungsfalle aber rechtskräftig werde.
2) Ist die Erlassung des Rechtsbotes wegen mehrerer besonders angeführter Ansprüche verlangt worden, so ist im Rechtsbote deren Berichtigung gesondert aufzutragen und allenfalls auch anzuführen, dass der Rechtsbotswerber seine genau anzuführende Gegenleistung erfüllen wolle.
§ 593e
1) Auf das Rechtsbotsverfahren finden, soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine Abweichung enthalten ist, die Vorschriften über das Schuldentriebsverfahren (Mahnverfahren) ergänzende Anwendung.
2) Wenn das Gesuch um Erlassung eines Rechtsbotes mit einer Klage (Rechtsbotsklage) verbunden wurde, ist der Klage gleichzeitig ein Leitschein beizulegen.
Art. 2
1) Die Vorschriften über das Schuldentriebverfahren (Mahnverfahren) des 7. Abschnittes der Zivilprozessordnung bleiben, soweit dieses Gesetz nicht eine Ausnahme begründet, aufrecht.
2) Wo in Gesetzen oder Verordnungen der Ausdruck "Mahnverfahren" vorkommt, ist dieser durch "Schuldentriebverfahren" zu ersetzen.
3) Bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung sind im Rechtsbotsverfahren die gleichen Stempel und Gebühren zu entrichten, wie im Schuldentriebverfahren.
Art. 3
1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
2) Mit dem Vollzuge ist Meine Regierung beauftragt.
Wien, am 17. Oktober 1921
gez. Johann

gez. Ospelt

Fürstlicher Rat