612.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1922 Nr. 15 ausgegeben am 5. März 1922
Finanzgesetz
vom 16. Februar 1922
für das Jahr 1922
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Art. 1
Die Landesausgaben für das Jahr 1922 werden auf die Summe von 393 022 Franken festgesetzt.
Art. 2
Die im angeschlossenen Voranschlag eingestellten Beträge dürfen nur in der betreffenden Hauptrubrik und Abteilung verwendet werden.
Art. 3
Zur Bestreitung der gemäss Art. 1 bewilligten Landesausgaben werden die im angeschlossenen Voranschlage mit 396 500 Franken festgesetzten Einnahmen bestimmt.
Art. 4
Das in § 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1918, LGBl. 1918 Nr. 2 festgesetzte Weggeld für die Landtagsabgeordneten wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1921 und das in § 5 des gleichen Gesetzes vorgeschriebene Weggeld ab 1. Januar 1922 mit 30 Rappen für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges festgesetzt.
Art. 5
Bezüglich der in diesem Landesvoranschlage vorgesehenen Gehalte, Pensionen und Diurnen wird für die auf das zweite Halbjahr entfallenden Betreffnisse die Neuregelung durch den kommenden Landtag vorbehalten. Die Teuerungszulagen verstehen sich für das erste Vierteljahr 1922.
Art. 6
Die gemäss § 7 al. b des Gesetzes vom 22. September 1899, LGBl. 1899 Nr. 6 festgesetzten Beiträge zu den Kosten der Rüfeschutzbauten werden vom Jahre 1922 an auf höchstens ein Drittel dieser Kosten herabgesetzt.
Art. 7
Die gemäss § 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1891, LGBl. 1891 Nr. 8 mit 75 % festgesetzten Landesbeiträge zu den Kosten der Rheinwuhrbauten werden vom Jahre 1922 an nur noch höchstens die Hälfte der bezüglichen Kosten betragen.
Art. 8
Die Ausschreibung und Einhebung der Steuern hat nach den hiefür bestehenden Vorschriften zu erfolgen.
Feldsberg, am 16. Februar 1922
gez. Johann

gez. Ospelt

Fürstlicher Rat
Landesvoranschlag für das Jahr 1922