271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1922 Nr. 18 ausgegeben am 20. April 1922
Nachtragsgesetz
vom 7. April 1922
zur Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9
Den nachstehenden, vom Landtage auf Grund von Art. 102 der Verfassung gefassten Beschlüssen erteile Ich, Meine Zustimmung:
Art. 1
Die folgenden Paragraphen der Zivilprozessordnung haben zu lauten:
§ 26
Zum Bevollmächtigten kann jede eigenberechtigte Person bestellt werden.
§ 246
In der Regel ist in allen Rechtssachen die erste Tagsatzung mit der mündlichen Streitverhandlung zu verbinden; das Gericht kann jedoch eine abgesonderte erste Tagsatzung anordnen.
§ 431
1) Gegen die in erster Instanz gefällten Urteile findet die Berufung statt.
2) Die irrtümliche oder unrichtige Benennung eines Rechtsmittels ist unerheblich, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist.
§ 432
1) Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem öffentlich verhandelt und entschieden, soweit er nicht schon in dem Vorverfahren erledigt wird.
2) Die Parteien können im Rahmen der Berufungsanträge und Berufungsgründe neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, welche in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweise vorbringen.
3) Der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegen jedoch gleichzeitig auch diejenigen Beschlüsse, welche indem dem Urteile vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtung nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassung des Rekurses oder durch die über den eingebrachten Rekurs ergangene Entscheidung unabänderlich geworden sind.
§ 437
1) Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung erhoben wird;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann.
2) Die Berufungsschrift kann eine kurze Rechtsausführung und Darlegungen in Tatsachen und Beweisen enthalten.
3) Als Berufungsgrund kann auch die Behauptung geltend gemacht werden, dass gewisse, genau zu bezeichnende Teile des vom Erstrichter ermittelten Sachverhaltes unrichtig sind, und insbesondere zur Darlegung dieser Anfechtungsgründe können neue Tatsachen und Beweise, die dem Erstrichter nicht vorlagen, vorgebracht werden.
§ 449
1) Vor dem Berufungsgerichte wird in der Regel mündlich verhandelt.
2) Die Parteien können auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Der Verzicht ist wirksam, wenn er von beiden Parteien in der Berufungsschrift oder durch einen dem Landgerichte überreichten, vorbereitenden Schriftsatz ausdrücklich erklärt wurde.
3) Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nicht öffentlicher Sitzung, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle erforderlich erscheint, trotzdem eine mündliche Verhandlung anordnen.
§ 452
1) In der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte dürfen innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe neue Ansprüche und Einreden erhoben werden.
2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und insbesondere neue Tatumstände und Beweise dürfen die Parteien im Berufungsverfahren zur Begründung der Berufungsanträge oder zu deren Widerlegung dann unbeschränkt vorbringen, wenn dieses Vorbringen vorher im Wege der Berufungsschrift oder der Berufungsmitteilung (§ 438) dem Gegner mitgeteilt worden ist.
3) Ein solches Vorbringen von neuen Ansprüchen oder Einreden, neuen Tatsachen und Beweisen kann jedoch vom Gerichte auf Antrag oder von amteswegen als unstatthaft erklärt werden, wenn es in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht worden ist, oder es können stattdessen vom Gerichte die Prozesskosten der betreffenden Partei ganz oder teilweise auferlegt oder es kann eine Mutwillensstrafe wegen Prozessverschleppung verhängt werden (§§ 44 und 408).
Art. 2
1) Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben bzw. abgeändert.
2) Aufgehoben sind insbesondere die §§ 256 und 536 und zudem § 293, Abs. 3, der Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9/1.
3) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
4) Mit dem Vollzug ist die Fürstliche Regierung beauftragt.
Feldsberg, am 7. April 1922
gez. Johann
gez. Feger