0.631.112
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1923 Nr. 24 ausgegeben am 28. Dezember 1923
Vertrag
vom 29. März 1923
zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
vom Wunsche beseelt, die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fester und inniger zu gestalten,
und in der Absicht, einen Vertrag über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, unter Vorbehalt der souveränen Hoheitsrechte Seiner Durchlaucht des Fürsten von Liechtenstein, zu schliessen,
haben zu diesem Zwecke als Bevollmächtigte ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat
Herrn Bundesrat
Dr. jur. Giuseppe Motta,
Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements,
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
Herrn Dr. jur. Emil Beck,
Fürstlich Liechtensteinischer Geschäftsträger in der Schweiz,
die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein wird an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen und bildet einen Bestandteil des schweizerischen Zollgebietes.
2) An der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze dürfen daher während der Dauer dieses Vertrages von keiner Seite Abgaben erhoben sowie Beschränkungen und Verbote der Ein- und Ausfuhr erlassen werden, sofern solche nicht im Verkehr von Kanton zu Kanton als zulässig erklärt werden.
Art. 2
1) Alle Abgaben, die in Anwendung der nach Art. 4 dieses Vertrages im Fürstentum geltenden Bundesgesetzgebung und der nach Art. 7 geltenden Staatsverträge erhoben werden, sowie die in Anwendung eidgenössischen Rechtes ausgesprochenen Bussen sind in schweizerischer Währung zu entrichten.
2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft ihrerseits wird die nach Massgabe dieses Vertrages dem Fürstentum zu bezahlenden Beträge ebenfalls in schweizerischer Währung entrichten.
Art. 3
Der schriftliche Verkehr zwischen den eidgenössischen und den fürstlich liechtensteinischen Behörden kann direkt und ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges erfolgen, soweit er die Anwendung des gegenwärtigen Vertrages beschlägt.
2. Abschnitt
Die in Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung
Art. 4
1) Zufolge des Zollanschlusses finden im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen:
1. der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung;
2. der übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt.
2) Von diesen Bestimmungen bleiben ausgenommen alle diejenigen Vorschriften der Bundesgesetzgebung, durch welche eine Beitragspflicht des Bundes begründet wird.
Art. 5
1) Das Fürstentum Liechtenstein wird, sofern es der Schweizerische Bundesrat als notwendig erachten sollte, für das Gebiet des Fürstentums
1. die Bundesgesetzgebung über gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum, sowie alle andern bei ihrer Handhabung subsidiär anwendbaren bundesgesetzlichen Erlasse für das Gebiet des Fürstentums in Kraft setzen und die gemäss diesen Gesetzen und den auf sie bezüglichen eidgenössischen Verordnungen sich ergebende Zuständigkeit der Bundesbehörden auch für das liechtensteinische Landesgebiet anerkennen;
2. die internationalen Übereinkünfte über gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum, denen die Schweiz angehört, sowie die von der Schweiz über diese Rechtsgebiete mit andern Ländern getroffenen Sondervereinbarungen im Sinne des Art. 7 des Vertrages zur Anwendung bringen.
2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird, falls das Fürstentum Liechtenstein seinerseits vorher den Willen bekunden sollte, die in gegenwärtigem Artikel angeführten Gesetzesbestimmungen für das liechtensteinische Gebiet anzuerkennen und die erwähnten internationalen Vereinbarungen im Fürstentum anzuwenden, zu einer entsprechenden Regelung jederzeit Hand bieten.
Art. 6
In Ansehung der gemäss den Art. 4 und 5 im Fürstentum anzuwendenden Gesetzgebung kommt dem Fürstentum Liechtenstein die gleiche Rechtsstellung zu wie den schweizerischen Kantonen.
Art. 7
Kraft des gegenwärtigen Vertrages finden im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz die von dieser mit dritten Staaten abgeschlossenen Handels- und Zollverträge, wobei die Schweiz ihre aus bestehenden Verträgen sich ergebenden Verpflichtungen vorbehält.
Art. 8
1) Das Fürstentum Liechtenstein wird während der Geltungsdauer dieses Vertrages mit keinem dritten Staate selbständig Handels- oder Zollverträge abschliessen.
2) Das Fürstentum Liechtenstein ermächtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft, es bei Unterhandlungen mit dritten Staaten über den Abschluss von Handels- und Zollverträgen, die während der Geltungsdauer des gegenwärtigen Vertrages stattfinden, zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit für das Fürstentum abzuschliessen.
3) Bei Handels- und Zollverträgen mit Österreich ist die Fürstliche Regierung vor Abschluss der Verträge anzuhören.
Art. 9
1) Die mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren bundesrechtlichen Erlasse sind in Anlage I, die in Liechtenstein anwendbaren Staatsverträge in Anlage II des vorliegenden Vertrages angeführt.
2) Die Fürstliche Regierung wird diese Bestimmungen vor dem Inkrafttreten des Vertrages auf geeignete Weise öffentlich bekanntmachen.
Art. 10
1) Alle Ergänzungen und Abänderungen der in Anlage I erwähnten Bundesgesetzgebung und der in Anlage II erwähnten Staatsverträge werden vom Schweizerischen Bundesrate der Fürstlichen Regierung mitgeteilt und von ihr ebenfalls öffentlich bekanntgemacht.
2) Das nämliche Verfahren findet statt mit Bezug auf die während der Dauer dieses Vertrages in Rechtswirksamkeit tretenden Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen, die unter Art. 4 dieses Vertrages fallen, sowie mit Bezug auf die Staatsverträge, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft als Bevollmächtigte des Fürstentums Liechtenstein während der Dauer des vorliegenden Vertrages mit dritten Staaten abschliessen wird.
3. Abschnitt
Der Zolldienst
Art. 11
Der Zollschutz der liechtensteinisch-österreichischen Grenze wird durch die schweizerische Zollverwaltung übernommen und von der Direktion des III. Zollkreises in Chur vollzogen.
Art. 12
Die Fürstliche Regierung wird auf Wunsch der schweizerischen Zollbehörden dafür Sorge tragen, dass durch Grenzsteine und ähnliche Hilfsmittel der Verlauf der Grenze gegen Vorarlberg leicht sichtbar gemacht wird.
Art. 13
Die im Fürstentum Liechtenstein zu errichtenden Zollämter werden als "Schweizerische Zollämter im Fürstentum Liechtenstein" bezeichnet und mit den Wappen der beiden Staaten versehen.
Art. 14
Die im Fürstentum Liechtenstein zu errichtenden Zollämter und Wachtposten sowie die Zollstrassen werden von der schweizerischen Oberzolldirektion unter Mitteilung an die Fürstliche Regierung festgesetzt.
Art. 15
1) Für die Zollabfertigung im Bahnverkehr von und nach dem Fürstentum werden auf den Stationen Schaan - Vaduz und Nendeln Zollämter errichtet.
2) Die schweizerische Zollverwaltung wird die Abfertigungsbefugnisse dieser Zollämter nach den Bedürfnissen des Verkehrs festsetzen.
3) Bei den auf dem Gebiet des Fürstentums nicht haltenden Schnellzügen findet die Zollabfertigung in Buchs statt.
4) Die Haltestelle Schaanwald wird aufgehoben.
Art. 16
1) Die Fürstliche Regierung wird die erforderlichen Zollamtsgebäude beschaffen und diese in benützungsfähigem Zustande erhalten.
2) Die Kosten der Einrichtung, Beheizung und Beleuchtung der Diensträume fallen zu Lasten der schweizerischen Zollverwaltung.
Art. 17
1) Die schweizerische Zollverwaltung trägt die Kosten für die Unterbringung der Grenzwache.
2) Sollte die schweizerische Zollverwaltung sich die notwendigen Unterkunftsräume für das Grenzwachtpersonal nicht beschaffen können, so wird die Fürstliche Regierung für die Unterkunft besorgt sein. In diesem Falle wird die schweizerische Zollverwaltung für die in Anspruch genommenen Räumlichkeiten eine dem ortsüblichen Mietzins entsprechende Entschädigung entrichten.
Art. 18
Alle Behörden des Fürstentums Liechtenstein werden den schweizerischen Zollbeamten und Angestellten bei ihren Dienstverrichtungen den nämlichen Beistand gewähren wie die kantonalen Behörden auf schweizerischem Gebiet.
4. Abschnitt
Das Zollpersonal
Art. 19
1) Die Zollbeamten und -angestellten im Fürstentum Liechtenstein werden von den schweizerischen Behörden ernannt, besoldet und entlassen. Sie unterstehen in allen Dienstangelegenheiten, insbesondere bezüglich der Disziplin, ausschliesslich den schweizerischen Behörden.
2) Die Fürstliche Regierung wird die Zollbeamten und -angestellten, die im Gebiete des Fürstentums ihren Dienst ausüben, mit Legitimationen versehen.
Art. 20
Die schweizerischen Grenzwächter tragen auch im Fürstentum Liechtenstein Uniform und Bewaffnung des schweizerischen Grenzwachtkorps.
Art. 21
1) Jede Änderung im Bestande des im Fürstentum Liechtenstein tätigen schweizerischen Personals wird der Fürstlichen Regierung mitgeteilt. Von dieser geäusserte begründete Bedenken gegen die Stationierung eines Beamten oder Angestellten im Gebiete des Fürstentums werden von der schweizerischen Zollverwaltung berücksichtigt.
2) Ebenso werden die schweizerischen Behörden allfälligen von der Fürstlichen Regierung aus öffentlichen Rücksichten gestellten Begehren um Versetzung von im Gebiete des Fürstentums stationierten Beamten und Angestellten tunlichst Rücksicht tragen.
Art. 22
Die im Fürstentum Liechtenstein stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten sind, sofern sie das Schweizerbürgerrecht besitzen, von allen Steuern und Personalleistungen befreit mit Ausnahme:
1. der indirekten Steuern,
2. der Grundsteuern.
Art. 23
Die im Fürstentum Liechtenstein stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten und ihre mit ihnen in gemeinsamem Haushalte lebenden Angehörigen, soweit sie schweizerische Staatsangehörige sind, haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Buchs.
Art. 24
1) Strafbare Handlungen, die im Fürstentum Liechtenstein von dort stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten schweizerischer Nationalität und von in gemeinsamem Haushalte mit ihnen lebenden Angehörigen schweizerischer Nationalität begangen worden sind, werden von denjenigen Behörden verfolgt und beurteilt, die zur Verfolgung und Beurteilung zuständig wären, wenn die strafbaren Handlungen im Bezirke Werdenberg verübt worden wären. In diesen Fällen findet das im Kanton St. Gallen geltende Straf- und Strafprozessrecht Anwendung.
2) Die Fürstliche Regierung wird den Angeschuldigten oder Verurteilten auf Requisition der zuständigen schweizerischen Behörde oder gegebenenfalls von sich aus verhaften lassen; sie hat ihn aber in jedem Falle unverzüglich den schweizerischen Behörden zu übergeben.
3) Die Fürstlichen Behörden haben ferner die zur Sicherung erforderlichen Massnahmen zu treffen und den zuständigen schweizerischen Behörden jede erbetene Rechtshilfe zu gewähren.
4) Die zur Verfolgung solcher strafbarer Handlungen zuständigen schweizerischen Behörden sind nach vorheriger Anzeige an die Fürstliche Regierung befugt, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen.
5) Auf die Angehörigen des schweizerischen Grenzwachtkorps findet dieser Artikel keine Anwendung, unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 4.
Art. 25
1) Strafbare Handlungen, welche im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein von dort stationierten Angehörigen des schweizerischen Grenzwachtkorps begangen worden sind, werden von dem vom schweizerischen Bundesrate als zuständig erklärten schweizerischen Militärgericht verfolgt und beurteilt.
2) Die Organe der schweizerischen Militärjustiz sind berechtigt, zum Zwecke der Verfolgung solcher strafbarer Handlungen nach vorheriger Anzeige an die Fürstliche Regierung das Gebiet des Fürstentums zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen.
3) Die Fürstlichen Gerichtsbehörden sind den schweizerischen Militärgerichten gegenüber zur Gewährung von Rechtshilfe verpflichtet wie die kantonalen Gerichte auf schweizerischem Gebiet.
4) Hinsichtlich der im eidgenössischen Militärstrafrecht nicht vorgesehenen strafbaren Handlungen findet Art. 24 auch auf die Angehörigen des Grenzwachtkorps Anwendung.
Art. 26
1) Liechtensteinische Staatsangehörige können in einer von der Zollverwaltung zu bestimmenden Zahl im schweizerischen Zolldienste angestellt werden, mit Ausnahme des Dienstes im Grenzwachtkorps.
2) Die schweizerische Zollverwaltung behält sich vor, die im schweizerischen Zolldienste angestellten liechtensteinischen Staatsangehörigen auch ausserhalb des Gebietes des Fürstentums zu verwenden.
5. Abschnitt
Verfolgung und Bestrafung von Widerhandlungen gegen die in Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung
Art. 27
1) Widerhandlungen gegen die kraft dieses Vertrages im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung werden nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 verfolgt und beurteilt, sofern in der Bundesgesetzgebung dieses Verfahren vorgesehen ist.
2) Als Appellationsinstanz nach Art. 17 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 wird das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, als Kassationsgericht nach Art. 18 der Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichtes bestimmt.
Art. 28
1) Diejenigen Widerhandlungen gegen die kraft dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung, die nicht nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 zu verfolgen sind, werden durch das Fürstliche Landgericht beurteilt, sofern die Beurteilung solcher Widerhandlungen entweder unmittelbar durch die Bundesgesetzgebung den kantonalen Gerichten zugewiesen ist oder durch Beschluss des Bundesrates oder einer von ihm bezeichneten Behörde dem Fürstlichen Landgericht überwiesen wird.
2) Gegen die vom Fürstlichen Landgericht ausgefällten Urteile findet die Appellation an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen in Anwendung des sanktgallischen Strafprozessrechtes statt.
3) Das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893/6. Oktober 1911 bleibt vorbehalten.
Art. 29
In den in den Art. 27 und 28 genannten Fällen sind die Rechte und Pflichten der Fürstlichen Behörden die gleichen wie diejenigen der kantonalen Behörden.
Art. 30
Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes bleibt vorbehalten, soweit sie nach Massgabe der gestützt auf Art. 4 dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung gegeben ist.
Art. 31
Mit Beziehung auf die Vollstreckung der Strafen, welche nach Massgabe der kraft des gegenwärtigen Vertrages im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein anwendbaren Bundesgesetzgebung ausgesprochen worden sind, kommt dem Fürstentum die gleiche Rechtsstellung zu wie den schweizerischen Kantonen.
Art. 32
Das Recht der Begnadigung steht hinsichtlich der Strafen, welche in Anwendung der kraft des gegenwärtigen Vertrages im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung ausgefällt worden sind, ausschliesslich den eidgenössischen Behörden zu.
6. Abschnitt
Handhabung der Fremdenpolizei
Art. 33
1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich bereit, auf die Ausübung der fremdenpolizeilichen Grenzkontrolle an der liechtensteinisch-schweizerischen Grenze zu verzichten, sofern und solange das Fürstentum Liechtenstein dafür Sorge trägt, dass die Umgehung der schweizerischen Vorschriften über Fremdenpolizei, Niederlassung, Aufenthalt usw. vermieden wird.
2) Die schweizerischen Zollorgane werden solchenfalls die fremdenpolizeiliche Grenzkontrolle an der liechtensteinisch-vorarlbergischen Grenze aufgrund von Vereinbarungen der beiden Regierungen unentgeltlich durchführen.
3) Sollte indessen durch besondere, vom Schweizerischen Bundesrate nicht verlangte Massnahmen der Liechtensteinischen Regierung das Zollpersonal für die Durchführung der Grenzkontrolle vermehrt werden müssen, so hat die Fürstliche Regierung die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
4) Die endgültige Entscheidung darüber, ob die vom Fürstentum Liechtenstein gemäss Abs. 1 dieses Artikels getroffenen Massnahmen genügend sind, steht ausschliesslich dem Schweizerischen Bundesrate zu.
5) Über die Ausführung dieses Artikels werden sich die beiden Regierungen sowohl im allgemeinen wie bei Anständen im einzelnen Fall verständigen.
Art. 34
1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich vor, die fremdenpolizeiliche Grenzkontrolle wieder an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze vorzunehmen, wenn die vom Fürstentum Liechtenstein getroffenen Massnahmen vom Bundesrate als ungenügend erachtet werden.
2) Das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet sich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft solchenfalls die Kosten zu ersetzen, welche daraus entstehen, dass die fremdenpolizeiliche Grenzkontrolle an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze durchgeführt werden muss.
7. Abschnitt
Finanzielle Leistungen des Bundes an das Fürstentum Liechtenstein
Art. 35
1) Als Anteil an den Einnahmen aus den Zöllen und Gebühren, welche in Anwendung der nach diesem Vertrage im Fürstentum Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung erhoben werden, wird dem Fürstentum Liechtenstein aus der schweizerischen Bundeskasse jährlich ein Betrag von 150 000 Franken entrichtet.
2) In der Anteilsumme sind inbegriffen allfällige Beiträge des Bundes, die durch die übernommene Bundesgesetzgebung begründet würden, aber gemäss Art. 4, Abs. 2, hiervor im Fürstentum nicht ausgerichtet werden, unter Vorbehalt von Art. 37 des Vertrages.
Art. 36
Die Festsetzung des in dem Art. 35 bemessenen liechtensteinischen Anteiles ist von neuem vorzunehmen, sofern von einem der beiden vertragsschliessenden Teile mindestens ein Jahr vor Ablauf einer vom Inkrafttreten dieses Vertrages an zu berechnenden dreijährigen Periode ein dahingehendes Begehren gestellt wird.
Art. 37
Über die aus dem Fürstentum Liechtenstein auf-Grund der Bundesgesetze über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917 und betreffend die Stempelabgabe auf Coupons vom 25. Juni 1921 eingehenden Einnahmen führt die eidgenössische Steuerverwaltung besondere Rechnung. Alljährlich wird auf Schluss des Kalenderjahres über diese Einnahmen abgerechnet und der Fürstlichen Regierung der Betrag der reinen Einnahmen (Einnahmen abzüglich Rückerstattung und ausgerichtete Verleideranteile) ausbezahlt. Der Anteil an den Verwaltungskosten wird auf 10 % der reinen Einnahmen bestimmt.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38
Das Fürstentum Liechtenstein wird vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages die Ausführungsbestimmungen erlassen, welche zur Vollziehung der in Liechtenstein anwendbaren Bundesgesetzgebung notwendig sind. Dieselben unterliegen der Genehmigung des Bundesrates insoweit, als für die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen eine solche Genehmigung vorgesehen ist.
Art. 39
Die schweizerische Zollverwaltung wird die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Vertrage erlassen.
Art. 40
Die Fürstliche Regierung verpflichtet sich, während der Übergangszeit alle von den schweizerischen Zollbehörden zur Verhinderung der spekulativen Wareneinfuhr ins Fürstentum und der Umgehung der eidgenössischen Vorschriften über Einfuhrverbot fremder Silbermünzen und Noten verlangten Sicherungsmassregeln anzuordnen.
Art. 41
1) Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
2) Sofern keiner der hohen vertragschliessenden Teile ein Jahr vor Ablauf dieser Frist seine Absicht bekanntgegeben hat, den Vertrag zu künden, bleibt dieser auch nach Ablauf der fünf Jahre ohne weiteres in Kraft bestehen, wobei beiden Teilen das Recht zukommt, den Vertrag jederzeit auf ein Jahr zu künden.
Art. 42
Änderungen dieses Vertrages können im gegenseitigen Einverständnis auch ohne förmliche Kündigung vereinbart werden.
Art. 43
Streitfragen, die sich auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages beziehen, sind, sofern sie nicht auf diplomatischem Weg erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Beurteilung zu unterbreiten. Tritt dieser Fall ein, so bestellt jede der vertragschliessenden Parteien einen Schiedsrichter. Wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Streitfrage nicht einigen können, so bestellen sie selbst einen Obmann.
Art. 44
Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert, und es soll der Austausch der Ratifikationsurkunden baldmöglichst in Bern stattfinden.
Art. 45
Der gegenwärtige Vertrag tritt auf den 1. Januar 1924 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am neunundzwanzigsten März neunzehnhundertdreiundzwanzig (29. März 1923).
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
gez. Motta
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
gez. E. Beck
Schlussprotokoll zu dem
schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrag
1. Zwischen den vertragschliessenden Teilen besteht Einverständnis darüber, dass während der Geltungsdauer des vorstehenden Vertrages die Duldung oder Errichtung einer Spielbank auf dem Gebiet des Fürstentums ausgeschlossen ist und dass die Fürstliche Regierung die zur Durchführung dieses Verbots erforderlichen Massnahmen treffen wird.
2. Die vertragschliessenden Teile sind sich ferner darüber einig, dass die Sömmerung liechtensteinischen Viehes in Vorarlberger Alpen in Anwendung des Art. 75 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 30. August 1920 grundsätzlich gestattet sein soll, unter Vorbehalt der Durchführung der vom Fürstentum Liechtenstein gemäss vorliegendem Vertrage übernommenen Vorschriften der Bundesgesetzgebung.
Sofern das in den Vorarlberger Alpen untergebrachte liechtensteinische Sömmerungsvieh infolge dieser Vorschriften beim Heimtrieb sich einer Quarantäne unterziehen muss, besteht Einverständnis darüber, dass diese Quarantäne, wenn die erforderlichen seuchenpolizeilichen Vorbedingungen hierzu vorhanden sind, auf liechtensteinischem Gebiete durchgeführt wird.
3. Es besteht Einverständnis darüber, dass auf die Erhebung von Stempelabgaben aufgrund der eidgenössischen Stempelgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein in denjenigen Fällen verzichtet wird, wo dieser Erhebung bestimmte, vor dem 27. Januar 1923 eingegangene Verpflichtungen der Fürstlichen Regierung entgegenstehen.
4. Die Fürstliche Regierung wird der eidgenössischen Oberzolldirektion innert nützlicher Frist die erforderlichen Nachweise dafür erbringen, dass die ihr gemäss den Art. 16, 38 und 40 des vorstehenden Vertrages obliegenden Verpflichtungen bis zum 1. Januar 1924 erfüllt sein werden. Sollten auf diesen Zeitpunkt hin die in den vorerwähnten drei Artikeln genannten Voraussetzungen nach Auffassung des Schweizerischen Bundesrates nicht gegeben sein, so ist er berechtigt, bis zu deren Vorliegen das Inkrafttreten des Vertrages hinauszuschieben.
Bern, den am neunundzwanzigsten März neunzehnhundertdreiundzwanzig (29. März 1923).
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
gez. Motta
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
gez. E. Beck
Anlage I
zum Vertrag über den Zollanschluss des Fürstentums Liechtenstein an die Schweiz
Anlage I zum Vertrag über den Zollanschluss des Fürstentums Liechtenstein an die Schweiz
Verzeichnis der bundesrechtlichen Erlässe, die im Fürstentum Liechtenstein Anwendung finden
A. Finanz- und Zolldepartement
a) Finanzbureau
1. Bundesratsbeschluss betreffend Verbot des Agiohandels mit Gold- und Silbermünzen der lateinischen Münzunion vom 13. März 1915.
2. Bundesratsbeschluss betreffend Verbot der Einfuhr von französischen Silberscheidemünzen vom 18. Juni 1920.
3. Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot der Einfuhr von silbernen Fünffrankenstücken der lateinischen Münzunion vom 4. Oktober 1920.
4. Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot der Einfuhr belgischer Silberscheidemünzen vom 2. November 1920.
5. Bundesratsbeschluss betreffend authentische Interpretation der Beschlüsse vom 4. Oktober 1920 und 2. November 1920 (Münzeinfuhrverbote), sowie vom 25. Februar 1921.
6. Verordnung betreffend den Münzumlauf und den Austausch der Silberscheidemünzen, der Nickel- und Kupfermünzen vom 28. Juli 1922.
7. Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Januar 1922 betreffend Ausfuhr von gemünztem und von unbearbeitetem Gold.
8. Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1923 betreffend den Rückzug der schweizerischen Zehn- und Fünfrappenstücke aus Messing.
b) Amt für Mass und Gewicht
1. Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909.
2. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom 12. Januar 1912 (Art. 49 und 51).
c) Amt für Gold- und Silberwaren
1. Bundesratsbeschluss betreffend Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren vom 16. Juni 1917.
2. Ausführungsbestimmungen hierzu vom 30. Juli 1917.
3. Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung von Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1917 über die Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren vom 31. Dezember 1920.
4. Ausführungsbestimmungen zu diesem Beschlusse vom 31. Dezember 1920.
d) Steuerverwaltung
1. Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche sich auf den den Kantonen zukommenden Anteil von einem Fünftel des Reinertrages der Stempelabgaben beziehen.
2. Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918 zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben.
3. Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1919 betreffend Abänderung der Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918 über die Stempelabgaben.
4. Vollziehungsverordnung vom 15. November 1921 zum siebenten Abschnitt des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben.
5. Bundesratsbeschluss vom 29. November 1921 betreffend die Ergänzung des Abschnittes I der Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918/23. Dezember 1919 über die Stempelabgaben.
6. Bundesgesetz betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben vom 15. Februar 1921.
7. Vollziehungsverordnung vom 24. Mai 1921 zum Bundesgesetz vom 15. Februar 1921 betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben.
8. Bundesgesetz betreffend die Stempelabgabe auf Coupons vom 25. Juni 1921, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche sich auf den den Kantonen zukommenden Anteil von einem Fünftel des Reinertrages der Stempelabgabe auf Coupons beziehen.
9. Vollziehungsverordnung vom 15. November 1921 zum Bundesgesetz betreffend die Stempelabgabe auf Coupons.
e) Alkoholverwaltung
1. Bundesgesetz über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900.
2. Vollziehungsverordnung vom 24. Dezember 1900 zum Bundesgesetz über gebrannte Wasser.
3. Bundesgesetz vom 22. Juni 1907 betreffend die teilweise Revision des Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900.
4. Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1907 über die Verwendung und den Bezug von Industriesprit.
5. Bundesratsbeschluss vom 1. März 1921 über den Verkauf gebrannter Wasser zu technischen und Haushaltungszwecken.
f) Zollverwaltung
1. Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849.
2. Bundesgesetz über das Zollwesen vom 28. Juni 1893.
3. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen vom 12. Februar 1895 mit den seitherigen Abänderungen.
4. Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 samt dem Gebrauchstarif.
5. Bundesgesetz über die Organisation der Zollverwaltung vom 4. November 1910.
6. Verordnung über die Organisation der Zollverwaltung vom 12. Juni 1911.
7. Regulativ über den Veredlungsverkehr vom 8. März 1907.
8. Reglement für das eidgenössische Grenzwachtkorps vom 11. November 1911.
9. Bundesratsbeschluss vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften. V. Finanz- und Zolldepartement, Ziff. 11 bis 18.
10. Verordnung vom 9. Mai 1917 betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland.
11. Bundesratsbeschluss vom 12. April 1918 betreffend die Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot, mit sämtlichen Abänderungen.
12. Bundesbeschluss betreffend die vorläufige Abänderung des Zolltarifs vom 18. Februar 1921.
13. Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1921 betreffend die Abänderung des Zolltarifs.
14. Bundesratsbeschlusss vom 25. Juni 1921 betreffend die Taraordnung.
15. Bundessbeschluss vom 24. Juni 1921 betreffend die Erhöhung der Tabakzölle und Bundesratsbeschluss dazu vom 25. Juni 1921.
16. Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember 1921 betreffend Abänderung des Zolltarifs vom 8. Juni 1921.
17. Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1921 betreffend die Zollbehandlung der Weine.
B. Departement des Innern
a) Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst.
1. Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr von Kunstgegenständen.
b) Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei
1. Bundesgesetz vom 21. Dezember 1888 betreffend die Fischerei samt Vollzugsverordnung vom 3. Juni 1889 (Art. 14).
2. Bundesgesetz vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz (Art. 5 Bst. e und Art. 21 Ziff. 6 Bst. b.
3. Vollziehungsverordnung vom 18. April 1905 zum Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz (Art. 16).
c) Gesundheitsamt
1. Bundesgesetz vom 2. Juli 1886 betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien samt Abänderungen vom 18. Februar 1921.
2. Verordnung betreffend den Leichentransport vom 6. Oktober 1891 nebst seitherigen Abänderungen.
3. Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien vom 4. Dezember 1899.
4. Verordnung über die Massnahmen zum Schutze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen, vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908.
5. Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905.
6. Verordnung betreffend die Anforderungen an die kantonalen Lebensmittelinspektoren und Verordnung betreffend die technischen Befugnisse der Lebensmittelinspektoren und der Ortsexperten, vom 29. Januar 1909.
7. Reglement betreffend Probeentnahmen von Lebensmitteln vom 29. Januar 1909.
8. Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelbuches (3. Auflage) vom Jahre 1917.
9. Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Mai 1914.
10. Bundesgesetz betreffend das Absinthverbot vom 24. Juni 1910.
11. Vollziehungsverordnung vom 5. Oktober 1910 zum Bundesgesetz betreffend das Absinthverbot.
12. Bundesgesetz betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost vom 7. März 1912.
13. Vollziehungsverordnung vom 12. Dezember 1912 zum Bundesgesetz betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost.
14. Bundesratsbeschluss vom 8. März 1921 betreffend Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
15. Bundesratsbeschluss vom 8. April 1921 betreffend Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
C. Justiz- und Polizeidepartement
1. Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853, Art. 1 bis 34 (Allgemeiner Teil), Art. 53 bis 58 (Verbrechen, welche von Bundesbeamten in ihrer amtlichen Eigenschaft verübt werden), Art. 59 (Verbrechen gegen Bundesbeamte), Art. 61 (Fälschung von Bundesakten), Art. 62 (Falsches Zeugnis vor einer Bundesbehörde).
2. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 (6. Oktober 1911), Art. 125 bis 174, 178, 182, 183 Abs. 1, 184, 186, 187 Abs. 1, 189 Abs. 2, 190 bis 193, 196, 220, 221.
3. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851, Art. 1 bis 42, Art. 130 bis 134.
D. Militärdepartement
1. Bundesgesetz über das Pulverregal vom 30. April 1849 samt Ergänzungsgesetz vom 26. Juli 1873.
2. Bundesratsbeschluss betreffend die Anwendung des Pulverregals vom 30. Mai 1919.
3. Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1919 betreffend die Anwendung des Pulverregals vom 30. Mai 1919.
4. Regulativ betreffend die zollfreie Einfuhr von Kriegsmaterial vom 24. Juni 1920.
5. Verfügung der eigenössischen Kriegsmaterialverwaltung betreffend Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Handfeuerwaffen vom 6. September 1908.
6. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betr. Verbot der Ausfuhr von Handfeuerwaffen und von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung vom 1. Februar 1916.
7. Bundesgesetz betreffend die Überwachung der Verwendung von Brieftauben vom 24. Juni 1904.
8. Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend den Transport von Ordonnanzwaffen über die Landesgrenze vom 2. August 1904.
9. Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend Verbot der Ausfuhr von Ordonnanzwaffen vom 6. April 1908.
10. Verordnung des Bundesrates über die Geschäftsführung und den Betrieb des eidgenössischen Munitionsdepots in Thun vom 7. Dezember 1903 (Art. 3 Bst. d).
11. Bundesratsbeschluss betreffend die Einschränkung der durch Notverordnungsrecht für die Zeit des Aktivdienstes geschaffenen Kompetenzen der Militärgerichte vom 26. März 1920.
12. Bundesratsbeschluss betreffend Aufhebung des Aktivdienstzustandes der schweizerischen Armee (Art. 5) vom 14. September 1920.
13. Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen Militärdepartements vom 1. Oktober 1921 zum Bundesratsbeschluss betreffend die Anwendung des Pulverregals.
E. Volkswirtschaftsdepartement
a) Handelsabteilung
1. Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892.
b) Abteilung für Industrie, Handel und Gewerbe
1. Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, abgeändert durch das
2. Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit in den Fabriken vom 27. Juni 1919.
3. Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 3. Oktober 1919.
4. Bundesgesetz über die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen vom 2. November 1898.
5. Vollziehungsverordnung vom 30. Dezember 1899 zum Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen.
c) Landwirtschaft
1. Internationale Phylloxera-Übereinkunft vom 3. November 1881.
2. Instruktion für die eidgenössischen Zollbureaux vom 10. März 1897.
3. Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend Förderung der Landwirtschaft durch den Bund (Art. 57 bis 74).
d) Veterinäramt
1. Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Juni 1917.
2. Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen.
3. Verordnung betreffend die Untersuchung der Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischwaren vom 29. Januar 1909.
4. Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1921 betreffend Abänderung des Art. 236 der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen.
5. Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1921 betreffend die Ein- und Durchfuhr von Bienensendungen.
6. Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1921 betreffend die Ein- und Durchfuhr ausländischer Geflügeltransporte.
e) Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
1. Bundesbeschluss betreffend die Beschränkung der Einfuhr vom 18. Februar 1921.
2. Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr vom 14. März 1921.
3. Bundesratsbeschluss vom 14. März 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
4. Bundesratsbeschluss vom 5. April 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
5. Bundesratsbeschluss vom 29. April 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
6. Bundesratsbeschluss vom 30. April 1921 betreffend Erhebung einer Einfuhrabgabe auf Kohlen, und seine späteren Abänderungen.
7. Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
8. Bundesratsbeschluss vom 5. Juli 1921 betreffend teilweise Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
9. Bundesratsbeschluss vom 19. Juli 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
10. Bundesratsbeschluss vom 16. September 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
11. Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1921 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses betreffend der Beschränkung der Einfuhr.
12. Bundesratsbeschluss vom 16. November 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
13. Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
14. Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1922 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
15. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 3. Juni 1922.
16. Bundesbeschluss vom 30. Juni 1922 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
17. Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und des eidgenössischen Ernährungsamtes vom 4. Juli 1922 betreffend die Regelung der Ausfuhr.
18. Bundesratsbeschluss vom 18. Juli 1922 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
19. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 20. Juli 1922.
20. Bundesratsbeschluss vom 13. September 1922 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
21. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 18. September 1922.
22. Bundesratsbeschluss vom 14. Oktober 1922 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
23. Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Regelung der Ausfuhr vom 23. Januar 1923.
24. Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Regelung der Ausfuhr vom 30. Januar 1923.
25. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 8. Februar 1923.
26. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 10. Februar 1923.
27. Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1923 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
28. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 20. Februar 1923.
29. Bundesratsbeschluss vom 23. Februar 1923 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.
30. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 23. Februar 1923.
F. Eisenbahndepartement
1. Bundesratsbeschluss betreffend Ordnung des Luftverkehrs in der Schweiz vom 27. Januar 1920.
Anlage II
zum Vertrag über den Zollanschluss des Fürstentums Liechtenstein an die Schweiz
Verzeichnis der schweizerischen Handels- und Zollverträge, die im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung finden wie in der Schweiz
Vertragsstaat
Vertragsabschluss
1. Belgien
3. Juli 1889
2. Bulgarien
Notenaustausch vom 12./17. Februar 1906
3. Chile
31. Oktober 1897
4. Congostaat
16. November 1899
5. Dänemark
10. Februar 1875
6. Deutschland
Handelsvertrag 10. Dezember 1891
 
Zusatzvertrag 12. November 1904
7. Ecuador
22. Juni 1888
8. Frankreich
Handelsvertrag 20. Oktober 1906
9. Griechenland
10. Juni 1887
10. Grossbritannien
6. September 1855
 
Zusatzübereinkommen 30. März 1914
 
Handelsmuster 20. Februar 1907
11. Italien
27. Januar 1923
12. Japan
21. Juni 1911
13. Jugoslawien
(wie Serbien) 28. Februar 1907
 
Der Vertrag wird auf das neue Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und auch auf Montenegro angewendet.
14. Kolumbien
14. März 1908
15. Montenegro
(siehe unter Jugoslawien)
16. Niederlande
19. August 1875
17. Norwegen
Notenaustausch vom 5./22. Mai 1906
18. Österreich-Ungarn
9. März 1906
 
Der Vertrag gilt mit Österreich, mit Ungarn und mit der Tschechoslowakei.
19. Persien
23. Juli 1873
20. Polen
26. Juni 1922
21. Portugal
20. Dezember 1905
22. Rumänien
Handelsvertrag 3. März 1893
 
Verlängerungsvertrag 29. Dezember 1904
23. Russland
26. Dezember 1872
24. Salvador
30. Oktober 1883
25. Serbien
(siehe Jugoslawien) 28. Februar 1907
26. Spanien
15. Mai 1922.
27. Tschechoslowakei
(siehe Österreich)
28. Tunis
14. Oktober 1896
29. Türkei
Notenaustausch vom 22. März 1890
 
Handelsmuster vom 29./30. Juni 1912
30. Ungarn
(siehe Österreich)
31. Vereinigte Staaten von Amerika
25. November 1850.