612.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1924 Nr. 4 ausgegeben am 29. März 1924
Finanzgesetz
vom 27. März 1924
für das Jahr 1924
Ich erteile dem nachstehenden auf Grund der Art. 2, 68 und 69 der Verfassung gefassten Landtagsbeschlusse vom 18. März 1924 Meine Zustimmung.
Art. 1
Die Landesausgaben für das Jahr 1924 werden auf die Summe von 614 092 Franken festgesetzt.
Art. 2
Die im angeschlossenen Voranschlag eingestellten Beträge dürfen nur in der betreffenden Hauptrubrik und Abteilung verwendet werden.
Art. 3
Zur Bestreitung der gemäss Art. 1 bewilligten Landesausgaben werden die im angeschlossenen Voranschlage mit 627 805 Franken festgesetzten Einnahmen bestimmt.
Art. 4
Art. 1 des Gesetzes betr. das Besoldungs- und Entschädigungswesen vom 9. Juli 1923 hat bis auf weiteres zu lauten:
1) Der Landtagspräsident bzw. der an seiner Stelle im Landtage oder in den Kommissionen den Vorsitz führende Vizepräsident, sowie die Vorsitzenden der vom Landtage gewählten Kommissionen beziehen an Taggeld für den halben Tag 7 Franken, für den ganzen Tag 12 Franken.
2) Die Sekretäre des Landtages oder der vorgenannten Kommissionen beziehen ein Taggeld von 6.50 Franken für den halben und 11 Franken für den ganzen Tag.
3) Die Abgeordneten des Landtages und die Mitglieder der unter Abs. 1 fallenden Kommissionen beziehen ein Taggeld von 6 Franken für den halben und 10 Franken für den ganzen Tag.
4) Eine der in diesem Artikel verstandenen Personen erhält bei amtlichen Tätigkeiten ausser Landes, falls nichts anderes vereinbart ist, ein Taggeld und die wirklichen Reiseauslagen ersetzt.
Art. 5
Art. 14 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes hat bis auf weiteres wie folgt zu lauten:
Der Regierungschef bezieht einen Gehalt von 7 500 Franken und erhält ausserdem freie Wohnung im sogenannten Landesverweserhause.
Art. 6
1) Statt der in Art. 15 des erwähnten Gesetzes bestimmten Gehälter beziehen bis auf weiteres:
1. Der Landrichter Fr. 6 500.-
2. Der Landestechniker (der Gehaltsbeitrag der Rentkasse per 40 % bleibt unberührt) Fr. 5 000.-
3. Der Landeskassenverwalter Fr. 5 000.-
4. Ein Sparkasseverwalter Fr.4 500.-
5. Der Landestierarzt Fr.2 700.-
6. Der Landesphysikus (Wartegeld, ohne Pension und ohne Diäten) Fr.1 500.-
7. Der Grundbuchführer Fr.4 200.-
8. Der Regierungssekretär Fr.4 200.-
9. Der Steuerkommissär Fr.4 000.-
10. Der Geometer Fr.3 800.-
11. Der Gerichtsschreiber (Kanzleileiter), Vertragsbeamter Fr.4 500.-
12. Der Landesgerichtskanzlist Fr.3 100.-
13. Der Regierungskanzlist, Vertragsbeamter Fr.3 600.-
14. Ein Amtsdiener Fr.3 000.-
15. Ein Amtsdiener, Vertragsangestellter mit Wohnung, Licht, Heizung und Wasser Fr.2 500.-
16. Ein Amtsdiener, Vertragsangestellter Fr.3 000.-
17. Drei Landweibel zu 3 000, 3 200, 3 400 Fr.9 600.-
18. Der Landesschuldirektor Fr.5 000.-
19. Der prov. Lehrer an der Landesschule Fr.3 800.-
20. Der Sekundarlehrer in Eschen Fr.4 300.-
21. Der Kasse-Hilfsbeamte, Vertragsbeamter Fr.2 700.-
2) Es beziehen weiter:
a) Der Tierarzt im Unterlande ein Wartegeld von Fr.1 500.-
b) der Staatsanwalt ein Honorar von Fr. 800.-
c) der Landesschulkommissär Fr. 500.-
Art. 7
1) Die Lehrer erhalten bis auf weiteres ausser den in dem erwähnten Gehalts- und Besoldungsgesetze aufgezählten Bezügen eine jährliche Teuerungszulage von je 500 Franken.
2) Diese und die in Art. 5 und 6 gegen die Gehaltsansätze im Gesetze vom 9. Juli 1923 bestimmten Gehaltszulagen sind in die Pension nicht einrechenbar.
Art. 8
Die Subventionen für Rhein- und Rüfebauten werden im Jahre 1924 mit 50 % für den Rhein und mit 33 1/3 % für die Rüfen ausgezahlt.
Art. 9
Die Regierung wird in Abänderung des Gesetzes betreffend die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere von Art. 3 ff. und des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches selbst ermächtigt,
a) die Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen ins Handelsregister in dem Sinne zu ändern, dass die Bekannmachung auch durch Anschlag in der Gerichtstafel oder in anderer geeigneter Weise erfolgen kann,
b) dass die Einsicht in die Handelsregisterakten und das Handelsregister selbst nur von denjenigen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, erfolgen darf.
Art. 10
1) Als Gebühren für grundbücherliche Durchführung von Grundbuchsurkunden aller Art werden künftig anstelle der mit Gesetz vom 24. Januar 1919, LGBl. 1919 Nr. 2, bestimmten Gebühren wieder die im Stempelgesetze vom 28. September, LGBl. 1883 Nr. 5, beziehungsweise die im Stempelpatente vom 20. März 1809 normierten einfachen Gebühren festgesetzt.
2) Jene Parteien, welche ihre Grundpfandschulden an Private des In- oder Auslandes in Schuldbriefe zu Gunsten der Sparkasse umwandeln lassen wollen, können dies binnen einem Jahr tax- und gebührenfrei tun.
3) Die Gebühren für Beglaubigungen werden auf 50 Rappen Mindestgebühr herabgesetzt.
Art. 11
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes betr. das Salzmonopol werden Einfuhrbewilligungen für Salz nur erteilt, wenn sich der Einfuhrwerber verpflichtet, für jedes einzuführende Kilogramm Salz eine Gebühr von 12 Rappen an die Landeskasse zu zahlen.
Art. 12
Die mit Gesetz vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 22, (Art. 2 Abs. 5) bestimmte Gebühr für jede End-Entscheidung oder Endverfügung kann künftig unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die Kosten des allgemeinen Landesverwaltungspflegegesetzes in der Höhe bis zu 500 Franken unter Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen festgesetzt werden.
Art. 13
Die bereits bewilligten zwei Zwölftel des 1923er Staatshaushaltes sind in diesem Voranschlage mitenthalten.
Art. 14
Das Gesetz vom 11. Januar 1923, LGBl. 1923 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 wird abgeändert in dem Sinne, dass das Dotationskapital nur mehr 300 000 Franken beträgt.
Art. 15
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
Vaduz, am 27. März 1924
gez. Johann

gez. Schädler

Fürstlicher Regierungschef
Landesvoranschlag für das Jahr 1924