271.001
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1926 Nr. 1 ausgegeben am 5. Januar 1926
Gesetz
vom 4. Januar 1926
betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung und ihrer Nebengesetze
Der Landtag beschliesst, vorbehaltlich der Annahme durch das Volk und der Sanktion durch den Landesfürsten, wie folgt:
Art. 1
1) Gegen Endurteile, die vor dem Tage des Inkrafttretens der Zivilprozessordnung erflossen sind, sowie gegen Endurteile in Prozessen, welche trotz der Wirksamkeit der neuen Zivilprozessordnung nach den bisherigen Prozessvorschriften verhandelt und entschieden wurden, findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nach den Vorschriften der neuen Zivilprozessordnung statt.
2) Für Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen beträgt die Notfrist zur Erhebung der Klage gemäss § 502 der Zivilprozessordnung sechs Monate vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn die Gründe der Klage im Sinne des § 498 Zivilprozessordnung schon bisher dem Nichtigkeits- bzw. Wiederaufnahmswerber bekannt waren.
Art. 2
Alte Ansprüche, welche auf Grund des vorausgehenden Artikels aus dem Wiederaufnahme- oder aus dem Nichtigkeitsverfahren erhoben werden wollen, können gutgläubigen Dritten, abgesehen vom Prozessgegner, die auf Grund des früheren Prozesses und einer sich darauf gründenden Zwangsvollstreckung im guten Glauben Vermögensgegenstände erworben haben oder alte Ansprüche, die verjährt sind, nicht mehr geltend gemacht werden.
Art. 3
1) Alle mit diesem Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere jene des Nachtragsgesetzes zur Zivilprozessordnung vom 26. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 9, sind aufgehoben.
2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Regierung beauftragt.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 13. Dezember 1925, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten
2 179
Eingegangene Stimmzettel
1 869
Annehmende sind
1 293
Verwerfende sind
290
Ungültige Stimmen
44
Leere Stimmen
111
beschliesst:
Die Referendumsvorlage über das Gesetz betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung und ihrer Nebengesetze wird vom Volke als angenommen erklärt.
Vaduz, am 4. Januar 1926
gez. Johann

gez. Schädler

Fürstlicher Regierungschef