| 612.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1928 |
Nr. 3 |
ausgegeben am 31. Januar 1928 |
Finanzgesetz
vom 19. Januar 1928
für das Jahr 1928
Ich erteile dem nachstehenden aufgrund der Art. 2, 68 und 69 der Verfassung gefassten Landtagsbeschlusse vom 29. Dezember 1927 Meine Zustimmung:
Art. 1
Die Landesausgaben für das Jahr 1928 werden auf die Summe von 744 310.32 Franken festgesetzt.
Art. 2
1) Die im angeschlossenen Voranschlage eingestellten Beträge dürfen nur bei der betreffenden Abteilung und Post verwendet werden.
2) Zur Bestreitung der gemäss Art. 1 bewilligten Landesausgaben werden die im angeschlossenen Voranschlage mit 988 363 Franken festgesetzten Einnahmen bestimmt.
Art. 3
Die Subventionen für Rüfebauten werden im Jahre 1928 mit 50% ausbezahlt. Die Subventionen für die von der Regierung im Einvernehmen mit der Wuhrkommission für dringend notwendig befundenen Rheinbauten werden im Jahre 1928 mit 70% ausbezahlt. Der Landesbeitrag für die Wiederherstellungsarbeiten und ausserordentlichen Rheinbauten wird in einem Spezialbudget festgesetzt.
Art. 4
Die Vermögens- und Erwerbssteuer für 1927 für das Land wird (unbeschadet der schwebenden Initiativen) gemäss Art. 39 und 40 des Steuergesetzes vom 11. Januar 1923, LGBl. Nr. 2, bzw. der Novelle hiezu vom 10. Mai 1924, LGBl. Nr. 7, mit dem Satze von 3/4 ‰ vom Vermögen und 1% vom Erwerb eingehoben. Für die Gemeindesteuern haben die doppelten Ansätze als Grundlage für den Zuschlag zu gelten.
Art. 5
Der Landtagsbeschluss von 12. Januar 1923, mit welchem die Regierung ermächtigt wird, zur Beschaffung des Dotationskapitales für die "Spar- und Leihkasse des Fürstentums Liechtenstein" eine Obligationenanleihen zu begeben und die Vorschriften des Sparkassegesetzes über das Dotationskapital und des Sachenrechtes über die Ausgabe von Wertpapieren, dessen Vorschriften sich auf das Dotationskapital beziehen, werden bis auf Weiteres ausser Wirksamkeit gesetzt.
Art. 6
Art. 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 1874, LGBl. 1874 Nr. 6, über Verbesserung der Alpwirtschaft hat künftig wie folgt zu lauten:
"Die unter behördlicher Anleitung erbauten Alpenfahrstrassen bis zum Fürkle und bis zur Brücke in Valüna-Gampergritsch werden unter die unmittelbare Aufsicht der Regierung (Abteilung Bauamt) gestellt und werden auf Landeskosten unterhalten."
Art. 7
1) Als Taxen, Gebühren und Stempel werden künftig anstelle der mit Gesetz vom 24. Januar 1919 Nr. 2 bestimmten Gebühren wieder die im Gesetze vom 28. September 1883 Nr. 5 beziehungsweise die im Stempelpatente vom 20. März 1809 und im Taxgesetze vom 5. Juli 1884 Nr. 5 normierten einfachen Taxen, Gebühren und Stempel festgesetzt, soweit nicht durch nachfolgende Gesetze etwas anderes bestimmt wird.
2) Jene Parteien, welche ihre Grundpfandschulden an Private und Banken des In- oder Auslandes in Schuldbriefe zu Gunsten der Sparkasse umwandeln lassen wollen, können dies binnen einem Jahr tax- und gebührenfrei tun.
3) Die Gebühren für Beglaubigungen werden auf 50 Rappen Mindestgebühr herabgesetzt.
Art. 8
Die gesetzlich vorgeschriebenen Stempel, Gebühren und Kosten sind bei Exekutionen (Pfändungen und Pfandverwertungen) für Steuerforderungen des Landes und der Gemeinden von dem Antragsteller nicht zum voraus zu entrichten, sondern erst bei Bezahlung der betriebenen Steuerforderung zu begleichen.
Art. 9
Verwaltungsgebühren, Registrierungsgebühren und Wertstempelbeträge, die auf ein und derselben Urkunde mit über 200 Franken in Form von Stempelmarken entrichtet werden, sind von den Amtsstellen in bar an die Landeskasse abzuführen und von dieser unter dem Titel "bar abgeführte Stempelerträgnisse" zu buchen. Als Aktenbeleg dient die Quittung der Landeskasse.
Art. 10
In allen jenen Fällen, wo die eidg. Stempelgesetzgebung bei der Gründung oder Verlegung von Gesellschaften, Stiftungen usw. keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr 2 ‰ und ist von der Steuerverwaltung zu berechnen und festzusetzen. Das Öffentlichkeitsregister darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen, wenn der Nachweis über die Zahlung der Gründungsgebühr erbracht ist. Diese Gründungsgebühren dürfen nicht in Stempelmarken auf dem Akt entwertet werden, sondern müssen insgesamt und unbeschadet von Art. 9 bar abgeführt werden.
Art. 11
Die Steuerverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Regierung in besonders zu berücksichtigenden Fällen den Gesellschaftssteuersatz und die Gründungsgebühren für Sitzunternehmungen zu reduzieren. Insbesondere können grössere Stiftungsvermögen und Anstalten ohne kaufmännisches Gewerbe entsprechend berücksichtigt werden.
Art. 12
1) Die Regierung wird ermächtigt, im Verordnungswege zu bestimmen, welche Eintragungsgebühren vom Öffentlichkeitsregister für die Registereintragung festzusetzen sind.
2) Bei der Skalenaufstellung ist auf die Höhe der von der betreffenden Gesellschaftsform zu entrichtenden Gründungsgebühren entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Art. 13
Die mit Gesetz vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 22 (Art. 2 Abs. 5) bestimmte Gebühr für jede End-Entscheidung oder Endverfügung kann künftig unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die Kosten des allgemeinen Landesverwaltungspflegegesetzes in der Höhe bis zu 500 Franken unter Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen festgesetzt werden.
Art. 14
1) Das in dem Gesetze vom 11. Januar 1923, LGBl. 1923 Nr. 1 genannte Dotationskapital des Landeswerkes Lawena wird, ohne Rücksichtnahme auf die seit 1925 aufgewendeten Bausummen, vorläufig mit 300 000 Franken bestimmt.
2) Regierung und Verwaltungsrat des Landeswerkes Lawena erhalten den Auftrag, im geeigneten Zeitpunkte gemeinsam die Gesamthöhe des Dotationskapitales endgültig festzusetzen.
Art. 15
Die Steuerverwaltung wird ermächtigt, mit natürlichen und juristischen Personen oder Firmen, die einen Geschäftsbetrieb im Lande haben, Pauschalierungen zu treffen, sobald das Gesamtsteuerbetreffnis jährlich den Betrag von 10 000 Franken erreicht. Die Gemeinde, in welcher das Unternehmen den Sitz hat, kann zu obigem Steuerpauschale keinen Gemeindezuschlag erheben. Von der Steuer derartiger Betriebe werden den Gemeinden auf Antrag der Steuerverwaltung entsprechende Zuschüsse (die nach Möglichkeit im Verhältnis zur Bevölkerungszahl stehen sollen) gewährt. Die Zuschüsse sind auf Beschluss der Finanzkommission an die Gemeindekassen von der Steuerverwaltung zu überweisen.
Art. 16
Art. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1923, LGBl. 1923 Nr. 17, wird folgendermassen abgeändert:
1) Das Landgericht hat für Audienzen in Rechtssachen (Auskünfte, Errichtung von Urkunden u.dgl.), soweit nicht besondere Bestimmungen schon bestehen, von der in Privatsachen, einschliesslich Ehrenbeleidigungssachen, Auskunft suchenden Partei je nach der Zeit, Wichtigkeit und den ihm bekannten Vermögensverhältnissen des Auskunftsuchenden eine Audienzgebühr bis zu 100 Franken verlangen.
2) Eine Gebühr ist nicht zu bezahlen in Strafsachen, welche von Amts wegen zu verfolgen sind und in allen sonst von Amts wegen zu erledigenden Sachen, einschliesslich Vormundschaftssachen.
3) Die Gebühr wird nach Anweisung der Regierung eingehoben.
4) Die Regierung kann auch anordnen, dass in Parteisachen des öffentlichen Rechtes Audienzgebühren eingehoben werden.
5) Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Amtspersonen sich für ihren amtlichen Wirkungskreis Auskünfte holen.
Art. 17
Über die Verwendung des vorgeschlagenen Einnahmen-Überschusses wird in einem Spezialbudget, insbesondere für die Wiederherstellungsarbeiten Beschluss gefasst werden.
Art. 18
Die Regierung wird beauftragt, mit dem Verwaltungsrate des Landeswerkes Lawena wegen Benützung der Lawenawerksbeamten für die Geschäfte der Landeskasse ein Abkommen zu treffen.
Art. 19
1) Die Regierung wird ermächtigt und beauftragt, nach Anhörung von Interessenten auf alkoholische Getränke eine Steuer aufzuerlegen (Alkoholsteuer), soweit nicht für den eigenen Verbrauch (Haustrunk) Ausnahmen zugelassen werden.
2) Die Höhe des Steuersatzes soll progressiv nach Qualität und Preis der alkoholischen Getränke abgestuft werden und mindestens 10% und höchstens 40% des Preises (Gestehungs- oder Verkaufspreis) betragen.
3) Der Ertrag dieser Summe wird insbesonders auch zur Amortisation der Landesschulden verwendet.
4) Mit der Veranlagung, der Erhebung und Kontrolle der Steuer wird die Steuerverwaltung betraut.
5) Um die ordnungsgemässe Durchführung der Steuer zu ermöglichen, sollen Strafbestimmungen erlassen und den entsprechenden Bestimmungen des Steuergesetzes angepasst werden.
6) Wo das Steuergesetz die Zuständigkeit des Schöffengerichtes vorsieht, ist dieses auch bei gleichartigen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz zuständig.
7) Gegen Entscheidungen und Verfügungen jeder Art der Steuerverwaltung ist der im Steuergesetz vorgesehene Instanzenzug zu ermöglichen.
8) Zum Zwecke einer ordnungsmässigen Durchführung dieser Steuer ist die Regierung ermächtigt, im Verordnungswege alles Notwendige und Zweckdienliche zu bestimmen und vorzukehren.
9) Falls die Alkoholsteuer erhoben wird, wird die Wirtschaftspatentsteuer auf die Hälfte des bisherigen Ansatzes herabgesetzt und zwar beginnend mit dem Zeitpunkte, von welchem ab die Alkoholsteuer erhoben wird.
Art. 20
Der Art. 19 wird als nicht dringlich erklärt. Im übrigen wird dieses Gesetz als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
Vaduz, am 19. Januar 1928
gez. Johann
gez. Schädler
Fürstlicher Regierungschef