214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1933 Nr. 2 ausgegeben am 5. Januar 1933
Gesetz
vom 30. Dezember 1932
betreffend Ergänzungen zum Sachenrecht
Ich erteile dem nachfolgenden Landtagsbeschlusse vom 16. November 1932 Meine Zustimmung:
Art. 1
Die in Art. 17 Schlusstitel des Sachenrechtes für die Eintragung von Dienstbarkeiten ins Grundbuch auf 5 Jahre festgesetzte und in § 155 des Schlusstitels zum Personen- und Gesellschaftsrecht auf 10 Jahre verlängerte Frist wird hiemit bis zum 1. Januar 1943 erstreckt.
Art. 2
Art. 181 des Sachenrechtes erhält folgenden dritten Absatz:
3) Die Löschung der Eintragung ins Register für Eigentumsvorbehalte erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren nach der Eintragung, wenn nicht vor Ablauf der zwei Jahre die Erneuerung der Eintragung für weitere 2 Jahre beantragt wird, von amtswegen. Hierauf ist bei der ersten Eintragung aufmerksam zu machen.
Art. 3
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt, und tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 30. Dezember 1932
gez. Franz

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef