Art. 2
Art. 181 des Sachenrechtes erhält folgenden dritten Absatz:
3) Die Löschung der Eintragung ins Register für Eigentumsvorbehalte erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren nach der Eintragung, wenn nicht vor Ablauf der zwei Jahre die Erneuerung der Eintragung für weitere 2 Jahre beantragt wird, von amtswegen. Hierauf ist bei der ersten Eintragung aufmerksam zu machen.