0.232.111.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1933 Nr. 12 ausgegeben am 14. Juli 1933
Kundmachung
vom 13. Juli 1933
betreffend den Beitritt zu den internationalen Übereinkommen zum Schutze des geistigen Eigentums
Im Höchsten Auftrage Seiner Durchlaucht des Landesfürsten hat die Fürstliche Regierung den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu den folgenden internationalen Übereinkommen zum Schutze des geistigen Eigentums angemeldet:
1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums,
a) welche am 6. November 1925 im Haag abgeschlossen wurde,
b) welche am 2. Juni 1911 in Washington abgeschlossen wurde.
2. Madrider Abkommen betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen von Waren,
a) welches am 6. November 1925 im Haag abgeschlossen wurde,
b) welches am 2. Juni 1911 in Washington abgeschlossen wurde.
3. Madrider Abkommen betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken,
a) welches am 6. November 1925 im Haag abgeschlossen wurde,
b) welches am 2. Juni 1911 in Washington abgeschlossen wurde.
4. Haager Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle, welches am 6. November 1925 im Haag abgeschlossen wurde.
Der Beitritt tritt am 14. Juli 1933 in Kraft.
Vaduz, am 13. Juli 1933

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Hoop