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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1934 Nr. 5 ausgegeben am 6. März 1934
Gesetz
vom 3. März 1934
betreffend Abschlagszahlungen bei Zwangsbetreibungen
Ich erteile dem folgenden, vom Landtage in der Sitzung vom 21. Februar 1934 gefassten Beschlusse Meine Zustimmung:
Art. 1
Zur Linderung der Wirtschaftskrise wird der § 4 des Art. 112 der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923, Nr. 8, vorläufig bis 31. Dezember 1934 durch folgenden Wortlaut ersetzt.
1) Wenn ein Schuldner bis zur bezüglichen Verwertung (Feilbietung) sich dem Gerichte gegenüber verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der zu vollstreckenden Forderung an den Gläubiger zu leisten und die erste Teilzahlung zugleich mit dem Ansuchen beim Gerichte zahlt, so kann das Gericht nach seinem Ermessen die Verwertung des gepfändeten Vermögensstückes um höchstens sieben Monate aufschieben. Bei Forderungen bis zu 100 Franken erfolgt die Stundung nur bei Teilzahlungen von einem Viertel, wobei der Zahlungsaufschub höchstens 3 Monate beträgt.
2) Hält der Schuldner die Teilzahlungstermine nicht ein, so fällt der Aufschub dahin und es ist auf Antrag des Gläubigers die Verwertung vorzunehmen, soferne nicht Rechtsstillstand gewährt worden ist.
3) Das Pfandrecht an der gepfändeten Sache bleibt während der Dauer der Abschlagszahlung gewahrt.
Art. 2
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
Vaduz, am 3. März 1934
gez. Franz

gez. Dr. Jos. Hoop

Fürstlicher Regierungschef