214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1938 Nr. 15 ausgegeben am 24. Juni 1938
Gesetz
vom 11. Juni 1938
betreffend die Registerhypothek
Dem nachstehenden in der Sitzung des Landtages vom 27. Mai 1938 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Unter entsprechender Abänderung des Art. 265 SR werden die Bestimmungen des Fünften Titels des Sachenrechtes wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Art. 2
"Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, als Registerhypothek, als Schuldbrief oder als Gült."
Art. 3
Auf die Registerhypothek finden die Bestimmungen über das Grundpfand und über die Grundpfandverschreibung entsprechende Anwendung mit Ausnahme der Art. 266 Abs. 1, 296 Abs. 2, 303, 304, 305, 306, 307 Abs. 2, 308, 309 und 310 SR.
Art. 4
1) Die Registerhypothek ist eine unbewegliche Sache; der Forderungsgläubiger steht insofern einem Eigentümer gleich. Die Übertragung oder die Verpfändung der Registerhypothek oder der ihr zugrundeliegenden Forderung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Grundbuch. Die Sicherstellung der Registerhypothek in einem Wertpapier ist unzulässig.
Art. 5
Bei der Bestellung der Registerhypothek kann der Betrag der Forderung in jeder beliebigen Münze angegeben werden. Die Registerhypothek kann auch für eine Rente (Rentenstammrecht) bestellt werde.
Art. 6
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 11. Juni 1938
gez. Franz Josef
gez. Dr. Hoop