172.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1938 Nr. 16 ausgegeben am 23. Juli 1938
Gesetz
vom 21. Juli 1938
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 21. April 1922 LGBl. Nr. 24, über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG)
Dem nachstehenden vom Landtage am 27. Mai 1938 beschlossenen Gesetze erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 96 des Gesetzes vom 21. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 24, über die allgemeine Landesverwaltungspflege erhält folgenden Wortlaut:
Art. 96
1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde und deren verspätete Einlegung kommt der Beschwerdeinstanz zu (Art. 90).
2. Leidet die Beschwerde an solchen Mängeln, deren rasche Behebung ohne Begrüssung des Kollegiums möglich erscheint (z. B. undeutlicher Beschwerdeantrag, Mangel der Vollmacht des Vertreters), so kann der Vorsitzende oder der mit der Vorprüfung betraute Rekursrichter, von sich aus unter Beizug der Beteiligten das Nötige, wie Einvernahme zu Protokoll durch die Unterinstanz oder durch ihn selbst, Abverlangen von Berichten veranlassen oder aber die anfechtende Partei zur Behebung der Mängel binnen einer kurzen unerstreckbaren Frist auffordern.
3. Weigert sich die anfechtende Partei zur Behebung von Mängeln und liegt keine Anschlussbeschwerde vor, oder ist die Rechtsmittelfrist versäumt, oder ist die Beschwerde aus anderen prozessrechtlichen Gründen unzulässig (Art. 90 Abs. 5), so ist sie, wenn dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien des Verfahrens gegenüberstehen, zu verwerfen.
4. Die Beschwerde ist auch demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam auf die Anfechtung verzichtet oder deren Rücknahme unter Regelung der Kostenfrage erklärt hat (Art. 41).
5. Aus einem der in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten formellen Gründen kann der Vorsitzende im eigenen Wirkungskreise die Beschwerde zurückweisen oder verwerfen. Über die gegen eine solche Verfügung des Vorsitzenden eingebrachte Vorstellung (Art. 89) entscheidet das Kollegium.
6 Durch die Verwerfung bleibt jedoch die Befugnis der Beschwerdeinstanz unberührt, die Beschwerde als Anzeige zu behandeln und als Aufsichtsbehörde für die von amtswegen zu wahrenden, öffentlichen Interessen durch solche Verfügungen vorzusorgen, welche durch den als glaubhaft erkannten Inhalt der verworfenen Beschwerde nahegelegt werden (Art. 106).
Art. 2
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt sofort nach Verlautbarung in Kraft.
Vaduz, am 21. Juli 1938
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alois Vogt