Art. 46 der Verfassung erhält nachstehende Fassung:
1) Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahlbezirk. Von den 15 Abgeordneten entfallen 9 auf das Oberland und 6 auf das Unterland. Mit den 15 Abgeordneten werden auch stellvertretende Abgeordnete von jeder Wählergruppe in jedem Wahlbezirke gewählt. Die Gesamtzahl der stellvertretenden Abgeordneten in einem Wahlkreise darf die Zahl der Abgeordneten dieses Wahlbezirkes nicht übersteigen.
2) Die stellvertretenden Abgeordneten sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien zuzuteilen.
3) Das Nähere über die Durchführung der Wahl wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.