Art. 1
Art. 9 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 5. November 1925, LGBl. 1925 Nr. 8, enthält folgenden Wortlaut:
Bei Eintritt der aktiven und passiven Wahlunfähigkeit infolge Handlungsunfähigkeit, oder infolge rechtskräftiger Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung verliert ein Richter sein Amt. Überdies tritt kraft Gesetzes die vorläufige Einstellung im Amte ein, wenn der Richter wegen einer strafbaren Handlung, die den Verlust der Wahlfähigkeit nach sich zieht, oder wegen Vergehens oder Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes in Untersuchung steht.