173.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1939 Nr. 11 ausgegeben am 1. August 1939
Gesetz
vom 18. Juli 1939
betreffend Abänderung des Gesetzes betreffend den Staatsgerichtshof vom 5. November 1925
Ich erteile dem nachfolgenden Landtagsbeschlusse Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 9 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 5. November 1925, LGBl. 1925 Nr. 8, enthält folgenden Wortlaut:
Bei Eintritt der aktiven und passiven Wahlunfähigkeit infolge Handlungsunfähigkeit, oder infolge rechtskräftiger Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung verliert ein Richter sein Amt. Überdies tritt kraft Gesetzes die vorläufige Einstellung im Amte ein, wenn der Richter wegen einer strafbaren Handlung, die den Verlust der Wahlfähigkeit nach sich zieht, oder wegen Vergehens oder Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes in Untersuchung steht.
Art. 2
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, den 18. Juli 1939
gez. Franz Josef
gez. Dr. Hoop