214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1940 Nr. 13 ausgegeben am 26. Juni 1940
Gesetz
vom 20. Juni 1940
betreffend die Abänderung des Art. 81 des Sachenrechtes, LGBl. 1923 Nr. 4
Ich erteile dem nachstehenden vom Landtage auf Grund der Art. 2 und 66 der Verfassung gefassten Beschlusse Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 81 erster Absatz des Sachenrechtes erhält folgenden Wortlaut:
"1) Torf darf nicht tiefer als zwei Meter abgestochen werden. Wo Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungsanlagen, Aufforstungen, Weganlagen, insbesondere auch Feldwege, Zusammenlegungen von landwirtschaftlichen Gütern und dergleichen geplant oder schon ausgeführt sind, darf der Torfstich nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Gemeinderates begonnen oder fortgesetzt werden. Gegen die Verweigerung ist Beschwerde an die Fürstliche Regierung binnen 14 Tagen zulässig, welche endgültig entscheidet."
Art. 2
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
Vaduz, am 20. Juni 1940
gez. Franz Josef
gez. Dr. Vogt