Art. 1
Art. 81 erster Absatz des Sachenrechtes erhält folgenden Wortlaut:
"1) Torf darf nicht tiefer als zwei Meter abgestochen werden. Wo Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungsanlagen, Aufforstungen, Weganlagen, insbesondere auch Feldwege, Zusammenlegungen von landwirtschaftlichen Gütern und dergleichen geplant oder schon ausgeführt sind, darf der Torfstich nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Gemeinderates begonnen oder fortgesetzt werden. Gegen die Verweigerung ist Beschwerde an die Fürstliche Regierung binnen 14 Tagen zulässig, welche endgültig entscheidet."