Art. 1
Das Gesetz betreffend die Einführung der Frankenwährung vom 26. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 8, erhält in Art. 7 folgende neue Abs. 3 und 4:
3) Geldschulden in Schweizer Franken, die mit einer Goldklausel oder einer Kurssicherungsklausel versehen sind, können von dem Schuldner mit befreiender Wirkung in Schweizer Franken zum Nennbetrage getilgt werden, soweit der Schuldner nicht seinerzeit Goldbarren oder Goldmünzen erhalten hat. Der Gläubiger kann weitergehende Leistungen nicht beanspruchen. Diese Vorschrift gilt auch für dingliche Rechte, selbst wenn Ihnen keine persönlichen Forderungen zu Grunde liegen.
4) Diese Vorschriften des Abs. 3 beziehen sich sowohl auf Kapitalbeträge wie auch auf Nebenleistungen, insbesondere Zinsen, und erstrecken sich auf Geldschulden, die vor Erlass dieses Gesetzes seit dem 28. September 1936 zahlbar geworden sind.