941.121
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1942 Nr. 27 ausgegeben am 12. August 1942
Gesetz
vom 11. August 1942
zur Abänderung des Art. 7 des Gesetzes betreffend die Einführung der Frankenwährung vom 26. Mai 1924
Ich erteile dem nachfolgenden Landtagsbeschlusse vom 11. August 1942 Meine Zustimmung.
Art. 1
Das Gesetz betreffend die Einführung der Frankenwährung vom 26. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 8, erhält in Art. 7 folgende neue Abs. 3 und 4:
3) Geldschulden in Schweizer Franken, die mit einer Goldklausel oder einer Kurssicherungsklausel versehen sind, können von dem Schuldner mit befreiender Wirkung in Schweizer Franken zum Nennbetrage getilgt werden, soweit der Schuldner nicht seinerzeit Goldbarren oder Goldmünzen erhalten hat. Der Gläubiger kann weitergehende Leistungen nicht beanspruchen. Diese Vorschrift gilt auch für dingliche Rechte, selbst wenn Ihnen keine persönlichen Forderungen zu Grunde liegen.
4) Diese Vorschriften des Abs. 3 beziehen sich sowohl auf Kapitalbeträge wie auch auf Nebenleistungen, insbesondere Zinsen, und erstrecken sich auf Geldschulden, die vor Erlass dieses Gesetzes seit dem 28. September 1936 zahlbar geworden sind.
Art. 2
1) Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
2) Mit seiner Durchführung ist die Regierung beauftragt.
Vaduz, am 11. August 1942
gez. Franz Josef

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef