vom 17. Juni 1943
Aufgrund des Ermächtigungsgesetzes vom 30. Mai 1933, LGBl. 1933 Nr. 8, verordnet die Fürstliche Regierung:
Art. 1
1) Anstelle der in Art. 67 des Einführungsgesetzes vom 13.5.1924 zum Zollvertrage, LGBl. 1924 Nr. 11, festgesetzten Fleischschaugebühren treten folgende neue Höchstgebühren:
für Grossvieh Fr. 2.-
für Pferde Fr. 2.50
für Schweine, Kälber, Schafe und Ziegen Fr. 1.-
für Gitzi und Spanferkel Fr. 0.40
2) Die gleichen Gebühren können auch für die Fleischschau von Fleisch, welches in die Gemeinde eingeführt wird, erhoben werden.
3) Die Gebühr für die Ausstellung von Fleischschauzeugnissen und von Begleitscheinen beträgt pro Zeugnis 50 Rappen, welche in die Gemeindekasse fliessen.