941.200.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1943 Nr. 24 ausgegeben am 14. Dezember 1943
Verordnung
vom 13. Dezember 1943
der Fürstlichen Regierung vom 13. Dezember 1943 betreffend Eichwesen
In Abänderung der Bekanntmachung der Fürstlichen Regierung vom 28. Juni 1934, LGBl. 1934 Nr. 7, über die Einführung der Schweizerischen Gesetzgebung über Mass und Gewicht im Fürstentum Liechtenstein, verordnet die Fürstliche Regierung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht:
Art. 1
1) Die 1/4 Litermasse dürfen nur noch bis 31. Dezember 1948 benützt werden. Neuanschaffungen von 1/4 Litermassen sind verboten.
2) Ab 1. Januar 1949 dürfen nur noch Schankgefässe des Dezimalsystems verwendet werden.
Art. 2
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Übertretungen werden gemäss den schweizerischen Eichgesetzen bestraft. Bei Neuanschaffung von 1/4 Litermassen erfolgt entschädigungslos Beschlagnahme.
Vaduz, am 13. Dezember 1943

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Hoop