818.102.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1947 Nr. 52 ausgegeben am 22. Dezember 1947
Verordnung der Fürstlichen Regierung
vom 5. Dezember 1947
betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose
Die Regierung erlässt gestützt auf Art. 16 des Gesetzes vom 24. Januar 1941, LGBl. 1941 Nr. 3 betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose nachstehende Verordnung:
Art. 1
1) Die Krankenkassen gewähren an Tuberkulose erkrankte Mitglieder an die Kosten des Aufenthaltes in einer Heilanstalt folgende Mindestleistungen:
a) Bei blosser Heilungskostenversicherung:
bei Kindern im Tage 3.- Franken,
bei Erwachsenen im Tage 4.- Franken;
in der Taggeldversicherung das volle versicherte Taggeld, mindestens jedoch zwei Franken, sofern das Mitglied nur für Taggeld versichert ist, und mindestens ein Franken, wenn das Mitglied bei der gleichen Kasse sowohl für Heilungskosten als für Taggeld versichert ist.
b) Überdies die allfälligen Kosten für grössere operative Eingriffe zur Behandlung der Tuberkulose bis zu einem Betrage von 100 Franken pro Eingriff. Die Kosten für diese Eingriffe dürfen auf die Bezugsdauer nicht angerechnet werden.
2) Dem Mitglied darf jedoch in keinem Falle ein Gewinn aus der Versicherung erwachsen.
Art. 2
1) Die Versicherungsleistungen (Mindestleistungen) müssen vom ersten Tage des Heilstättenaufenthaltes an für die Dauer von mindestens 720 Tagen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gewährt werden.
2) Kann nach dem Zeugnis des Anstaltsarztes ein besserer Heilungserfolg erzielt werden, so sind dem Mitglied diese Leistungen bis auf die Dauer von 1 080 Tagen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren zu gewähren.
3) Hat ein Mitglied die Bezugsberechtigung in der ordentlichen Krankenversicherung erschöpft, dagegen nicht in der Tuberkuloseversicherung, so hat es weiterhin Anspruch auf die Tuberkuloseversicherungsleistungen. Es bezahlt in diesem Falle nur noch die Beiträge für die Tuberkuloseversicherung.
Art. 3
1) Wird ein Mitglied nach dem Zeugnis des Anstaltsarztes aus der Heilanstalt als vollständig arbeitsunfähig entlassen, so hat es im Rahmen der statutarischen Bezugsberechtigung Anspruch auf das volle versicherte Taggeld während drei Monaten innerhalb der in Art. 2 genannten Dauer für Mindestleistungen. Diese Kassenleistungen gehen zu Lasten der Tuberkuloseversicherung.
2) Für teilweise Arbeitsunfähigkeit können die Kassen während drei Monaten ein reduziertes Krankengeld ausbezahlen.
3) Als Bezugsdauer sind soviele Tage anzurechnen, als der Gesamtbetrag der ausgerichteten Kassenleistungen gemäss diesem Artikel, geteilt durch die täglichen statutarischen Tuberkulosenversicherungsleistungen ergibt.
4) Bedarf das Mitglied nach einem Aufenthalt in einer Heilanstalt noch einer vom Anstaltsarzt angeordneten Nachbehandlung oder Kontrolle, so gehen die betreffenden Pflegeleistungen im Rahmen der statutarischen Bezugsberechtigung zu Lasten der Tuberkuloseversicherung.
Art. 4
1) Die gemäss dieser Verordnung gewährten Leistungen dürfen auf die Bezugsdauer in der ordentlichen Krankenversicherung im Laufe von fünf aufeinanderfolgenden Jahren für Kinder höchstens mit den ersten 60 Tagen und für Erwachsene höchstens mit den ersten 120 Tagen des Aufenthaltes in einer Heilanstalt angerechnet werden.
2) Ist das Mitglied nach der Erschöpfung der Bezugsberechtigung in der Tuberkulosenversicherung weiterhin tuberkulosekrank oder erkrankt es neu, so hat es für die Erkrankung an Tuberkulose keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der ordentlichen Krankenversicherung.
Art. 5
Die Tuberkuloseversicherungsleistungen sind nur bei einem Aufenthalt in einer zur Aufnahme von Tuberkuloseversicherten zugelassenen Heilanstalt und nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu gewähren; vorbehalten bleibt die Bezahlung von Nachbehandlung und Kontrolle oder Hausbehandlung gemäss Art. 3.
Art. 6
Ein an Tuberkulose erkranktes Mitglied verliert seinen Anspruch auf Tuberkulose- oder Krankenversicherungsleistungen:
a) wenn es an Tuberkulose erkrankt und sich nicht in eine zur Aufnahme von Tuberkuloseversicherten zugelassenen Heilanstalt begibt; vorbehalten bleibt Art. 3;
b) wenn es sich einer vom behandelnden Arzt oder Vertrauensarzt angeordneten Kur in einer Anstalt widersetzt;
c) wenn es die Heilanstalt gegen die Anordnung des Anstaltsarztes verlässt;
d) wenn es den Anordnungen des Anstaltsarztes zuwiderhandelt.
Art. 7
1) An die Leistungen der Krankenkassen in Tuberkuloseversicherungsfällen bezahlt das Land:
1. in der Pflegeversicherung:
a) die Hälfte der von den Kassen ausgerichteten Kurbeiträge, jedoch höchstens pro Pflegetag 3 Franken für Kinder und 4 Franken für Erwachsene;
b) die Hälfte der von den Kassen übernommenen Kosten für grössere operative Eingriffe, höchstens jedoch 50 Franken pro Eingriff.
2. in der Taggeldversicherung die Hälfte des von der Krankenkasse ausgerichteten Taggeldes, höchstens jedoch 6 Franken pro Verpflegungstag.
2) Der Landesbeitrag wird für Kinder vom 61. Tage und für Erwachsene vom 121. Tag des Heilstättenaufenthaltes an gewährt und zwar für so lange, als die Kasse die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestleistungen ausrichtet.
3) Der Landesbeitrag für Operationskosten wird vom ersten Tage des Heilstättenaufenthaltes an gewährt.
Art. 8
Bei Übertritten von einer Versicherungsgruppe in eine andere (Kinderversicherung in Abteilung Jugendliche und von dieser in Erwachsene) sind die in einer früheren oder bisherigen Versicherungsgruppe ausgerichteten Leistungen innerhalb der Dauer von fünf Jahren seitens der Kassen oder des Landes (Landesbeitrag) anzurechnen bei neuerlicher Gewährung von Kassenleistungen wegen Erkrankung an Tuberkulose. Erreichte die Bezugsdauer im Kindesalter 60 Tage und liegt sie zusammen mit der im Erwachsenenalter angetretenen Kur im Verlaufe von fünf Jahren, so wird der Landesbeitrag vom ersten Tage des neuen Aufenthaltes in einer Heilanstalt an gewährt.
Art. 9
Diese Verordnung tritt mit 1. Januar 1948 in Kraft. Die widersprechenden Vorschriften sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Insbesondere ist aufgehoben Art. 5 der Verordnung vom 5. Mai 1941 betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose, LGBl. 1941 Nr. 13.
Vaduz, am 5. Dezember 1947

Fürstliche Regierung:

gez. A. Frick