vom 8. Januar 1948
Art. 1
Die in Art. 17 Schlusstitel des Sachenrechtes für die Eintragung von Dienstbarkeiten ins Grundbuch auf 5 Jahre festgesetzte und nachträglich bis zum 1. Januar 1948 verlängerte Frist wird hiermit um weitere 10 Jahre, d. i. bis zum 1. Januar 1958, erstreckt.