vom 25. März 1948
Aufgrund der Art. 4, 7 und 10 des Zollvertrages des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. März 1923 und des Einführungsgesetzes zum Zollvertrage vom 13. Mai 1924 finden:
a) Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1948 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz einerseits und Ägypten sowie dem englisch-ägyptischen Sudan anderseits mit der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Februar 1948 und der Weisung der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Februar 1948,
b) Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Abänderung und Ergänzung der Verfügung über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Auslande vom 24. Februar 1948,
c) Weisung der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Dezentralisierung des Zahlungsverkehrs mit dem Sterlinggebiet vom 24. Februar 1948,
d) Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Österreich vom 6. Februar 1948 (Aufhebung Art. 3 Bst.b des BRB vom 26. Februar 1946),
e) Zusatzprotokoll zum Protokoll vom 17. August 1946 über die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich vom 10. Februar 1948,
f) Bundesratsbeschluss über die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland vom 11. Februar 1948,
g) Bundesbeschluss über die Genehmigung der zwischen der Schweiz und Österreich vereinbarten Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane vom 9. Dezember 1947, (betreffend das schweizerisch-österreichische Abkommen über den Grenzverkehr, das Tierseuchenabkommen, die Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane, über kurze ausländische Verbindungsstrecken und die provisorische Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Berufsausübung durch die Handelsreisenden und die Zollbehandlung von Warenmustern vom 30. April 1947, in Kraft getreten auf 25. Februar 1947),
h) Bundesratsbeschluss über die Ausdehnung der durch das Bundesgesetz betreffend Betäubungsmittel eingeführten Kontrolle vom 11. März 1948,
i) Bundesratsbeschluss über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Frankreich vom 6. Februar 1948
mit dem Inkrafttreten in der Schweiz mit sofortiger Wirkung auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.