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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1949 Nr. 8 ausgegeben am 19. März 1949
Staatsschutzgesetz
vom 14. März 1949
Dem nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 29. Dezember 1948 aufgrund der Art. 2, 14, 32, 33, 34, 40, 41, 44, 66 Abs. 1 der Verfassung gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Verbrechen gegen den Staat
Art. 1
a) Hochverrat
§ 58 des Strafgesetzes erhält folgende Fassung:
Das Verbrechen des Hochverrates begeht: wer etwas unternimmt,
a) wodurch die Person des Fürsten an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder gefährdet, oder eine Verhinderung der Ausübung seiner Regierungsrechte bewirkt werden soll; oder
b) was auf eine rechtswidrige Veränderung der Regierungsform oder der Verfassung; oder
c) auf die Losreissung eines Teiles von dem einheitlichen Staatsverbande des Fürstentums, oder auf Herbeiführung oder Vergrösserung einer Gefahr für den Staat von aussen, oder einer Empörung oder eines Bürgerkrieges im Innern angelegt wäre, es geschehe solches öffentlich oder im Verborgenen, von einzelnen Personen oder in Verbindungen, durch Anspinnung, Aufforderung, Aneiferung, Verleitung durch Wort, Schrift, Druckwerke oder bildliche Darstellung, Rat oder eigene Tat, mit oder ohne Ergreifung der Waffen, durch mitgeteilte, zu solchen Zwecken leitende Geheimnisse oder Anschläge, durch Aufwieglung, Anwerbung, Ausspähung, Unterstützung oder durch was sonst immer für eine dahin abzielende Handlung, wenn dieselbe auch ohne Erfolg geblieben wäre.
Art. 2
b) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
Wer auf liechtensteinischem Gebiet ohne Bewilligung Handlungen für einen fremden Staat vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
wer solchen Handlungen Vorschub leistet,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren, in schweren Fällen wegen Verbrechens mit Kerker bis zu zwanzig Jahren bestraft.
2. Verbotener Nachrichtendienst
Art. 3
a) Politischer
Wer im Interesse einer fremden Behörde, Partei oder ähnlichen Organisationen zum Nachteile des Landes oder seiner Angehörigen oder Einwohner Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Personen oder politischen Verbänden betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren, wenn der Täter aber hiebei zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit des Landes zu gefährden, wegen Verbrechens mit Kerker bis zu 20 Jahren bestraft.
Art. 4
b) Wirtschaftlicher
1) Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht,
wer einen Angehörigen oder Einwohner des Landes wegen seiner geschäftlichen Tätigkeit einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten anzeigt,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren, in schweren Fällen wegen Verbrechens mit Kerker bis zu zwanzig Jahren bestraft.
2) Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 20 000 Franken verbunden werden.
Art. 5
c) Militärischer
1) Wer für einen fremden Staat zum Nachteile des Landes militärischen Nachrichtendienst betreibt, oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren bestraft.
2) Die Korrespondenz und das Material werden für verfallen erklärt.
Art. 6
3. Tätliche Angriffe auf Hoheitszeichen
Wer ein von einer Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne des Landes, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 4 000 Franken bestraft.
4. Rechtwidrige Vereinigungen
Art. 7
a) Staatsfeindliche
1) Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss Art. 1 bis 5 dieses Gesetzes mit Strafe bedroht sind,
wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt,
wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren bestraft.
2) § 62 des Strafgesetzes vom 7. November 1859 findet auf diesen Artikel sinngemäss Anwendung.
Art. 8
b) Bewaffnete
1) Wer eine bewaffnete oder nach militärischen Grundsätzen organisierte Vereinigung gründet oder sich in einer solchen betätigt, für eine solche Mitglieder wirbt oder militärisch ausbildet, sie mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise für eine solche Vereinigung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält, oder sie in irgend einer Weise unterstützt,
wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen aber bis zu zehn Jahren bestraft.
2) § 62 des Strafgesetzes vom 7. November 1859 findet auf diesen Artikel sinngemäss Anwendung.
Art. 9
c) Ansammeln von Kampfmitteln
Wer heimlich oder verbotswidrig Vorräte von Waffen, Schiessbedarf oder andern zum Kampfe bestimmten Mittel herstellt, sich verschafft, bereithält oder verteilt,
wird wegen Verbrechens mit Kerker bis zu einem Jahr, bei besonders erschwerenden Umständen aber bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 10
d) Verfall
Sachen, die durch eine der in Art. 8 und 9 mit Strafe bedrohten Handlungen hervorgebracht oder zur Begehung eines der darin mit Strafe bedrohten Verbrechens gebraucht worden sind oder dazu bestimmt waren, sind für verfallen zu erklären ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
Art. 11
5. Parteiuniformen
1) Wer Uniformen oder Uniformteile trägt, welche den Träger als Mitglied einer politischen Organisation kennzeichnen,
wird mit Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
2) Die verbotenen Gegenstände sind zu beschlagnahmen.
6. Störungen der Beziehungen zum Ausland
Art. 12
a) Beleidigung eines fremden Staates
Wer einen Fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, seines diplomatischen Vertreters oder in seiner Regierung öffentlich beleidigt,
wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wappen oder seine Fahne, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran vornimmt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 15 000 Franken bestraft.
Art. 13
b) Verletzung fremder Gebietshoheit
Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete,
wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt,
wer versucht von liechtensteinischem Gebiete aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem Jahre, oder Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.
Art. 14
c) Nachrichtendienst gegen fremde Staaten
1) Wer auf liechtensteinischem Gebiet für einen fremden Staat zum Nachteile eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Franken bestraft.
2) Die Korrespondenz und das Material werden für verfallen erklärt.
Art. 15
d) Fremde Kriegsdienste
Wer, solange er liechtensteinischer Staatsbürger ist, ohne Bewilligung der Regierung in fremde Kriegsdienste eintritt,
wer ohne Bewilligung der Regierung einen liechtensteinischen Staatsbürger für fremde Kriegsdienste anwirbt oder fremden Kriegsdiensten zuführt,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Franken, wenn er aber die Tat zur Kriegszeit begeht, mit Kerker bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 16
e) Strafverfolgung
1) Die strafbaren Handlungen des Art. 12 Abs. 1, werden nur auf Ermächtigung der Regierung verfolgt.
2) Die Regierung kann die Erteilung der Ermächtigung abhängig machen vom Vorliegen des Gegenrechtes und eines Ersuchens um Strafverfolgung seitens des fremden Staates.
7. Presserechtliche Bestimmungen
Art. 17
a) Formvorschriften
1) Auf Druckschriften, die nicht lediglich den Bedürfnissen des Verkehrs, des Gewerbes oder des geselligen oder häuslichen Lebens dienen, sind der Name des Verlegers und des Druckers und der Druckort anzugeben.
2) Fehlen diese Angaben, so werden der Verleger und der Drucker mit Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Auf Zeitungen und Zeitschriften ist überdies der Name des verantwortlichen Redaktors anzugeben. Leitet ein Redaktor nur einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teiles zu bezeichnen. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
4) Fehlen diese Angaben oder wird eine vorgeschobene Person als Redaktor bezeichnet, so wird der Verleger mit Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
Art. 18
b) Pressepolizeiliche Beschlagnahme
Unbeschadet der strafgerichtlichen Verfolgung der Verantwortlichen sind Druckschriften, welche die in Art. 17 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, durch das Sicherheitskorps zu beschlagnahmen und verfallen.
Art. 19
c) Vorläufige Beschlagnahme
Die Regierung wird Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gefährden, insbesondere wenn in ihnen
1. zum Ungehorsam gegen Gesetze und rechtsgültige Verordnungen der verfassungsmässigen Regierung aufgefordert oder angereizt wird,
2. zu Gewalttätigkeiten aufgefordert oder angereizt wird oder Gewalttätigkeiten gebilligt werden,
3. Organe, Einrichtungen oder Behörden des Staates beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden,
4. offensichtlich unrichtige Nachrichten enthalten sind, deren Verbreitung geeignet ist, lebenswichtige Interessen des Staates zu gefährden,
5. das Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit nach § 516 StG. begangen wird,
vorläufig beschlagnahmen.
Art. 20
d) Strafverfahren
1) Der Staatsanwalt hat im Falle einer vorläufigen Beschlagnahme binnen fünf Tagen nach der Beschlagnahme das Strafverfahren gegen die für den Inhalt der Druckschrift verantwortlichen Personen einzuleiten.
2) Endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung des Täters, hat das Gericht den Verfall der vorläufig beschlagnahmten Druckschriften auszusprechen.
3) Endet das Strafverfahren mit einem Freispruch des Täters, so hat das Gericht die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben; erfolgt jedoch der Freispruch nur wegen Vorliegens eines Schuldausschliessungsgrundes, ist trotzdem der Verfall der Druckschrift auszusprechen.
Art. 21
e) Schadenersatz
Hebt das Gericht die vorläufige Beschlagnahme einer Druckschrift auf, kann der durch die Beschlagnahme Geschädigte binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des die Beschlagnahme aufhebenden Erkenntnisse den Ersatz des nachzuweisenden Schadens gerichtlich geltend machen.
Art. 22
f) Verbot von Druckschriften
Die Regierung kann das Erscheinen einer periodischen Druckschrift, die innerhalb eines Jahres zweimal vom Gerichte für verfallen erklärt wurde, bis auf die Dauer von sechs Monaten verbieten.
Art. 23
g) Strafe
Die Verbreitung einer beschlagnahmten oder verbotenen Druckschrift wird als Übertretung mit Geldstrafe bis zu 2 000 Franken oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 24
h) Begriffsbestimmung
Als Druckschriften im Sinne dieses Gesetzes gelten alle durch was immer für mechanische oder chemische Mittel verfielfältigten, zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bilder und Tonwerke.
Art. 25
8. Staatlicher Ehrenschutz
1) Ehrenbeleidigungen werden von Amtswegen verfolgt, wenn sie gegen den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Zustimmung des Landtages oder der beleidigten Behörde einzuholen.
2) Ist jedoch der Angriff gegen einen öffentlichen Beamten in Beziehung auf Berufshandlungen gerichtet und in einer Druckschrift veröffentlicht worden, so kann auch der Staatsanwalt mit Zustimmung des Beleidigten im öffentlichen Interesse innerhalb der im § 530 StG. bestimmten Frist die Anklage erheben.
Art. 26
9. Anwendung des Strafgesetzes
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes vom 7. November 1859 (1. bis 5. und 27. Hauptstück des ersten Teiles, 1. bis 3. und 14. Hauptstück des zweiten Teiles) finden sinngemäss auf dieses Gesetz mit der Ergänzung Anwendung, dass ein Fremder, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen nach den Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 dieses Gesetzes begangen hat, ebenfalls nach diesem Gesetz zu behandeln ist.
Art. 27
10. Landesverweisung der Ausländer
Über Ausländer, die wegen einer in den Art. 1 bis 9 und 11 bis 15 unter Strafe gestellten Handlungen verurteilt werden, ist in der Regel Landesverweisung auf Zeit oder dauernd zu verhängen.
Art. 28
11. Aufhebung geltender Gesetze
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden strafrechtlichen Bestimmungen aufgehoben.
2) Insbesondere sind aufgehoben:
die Paragraphen 58, 66, 67 und 92 des Strafgesetzes vom 7. November 1859,
das Gesetz vom 17. März 1937 betreffend den Schutz und die Sicherheit des Landes und seiner Bewohner, LGBl. 1937 Nr. 3,
das Gesetz vom 30. Mai 1933 betreffend die Erteilung besonderer Vollmachten an die Regierung, LGBl. 1933 Nr. 8,
die Verordnung vom 30. Mai 1933 betreffend Beschlagnahme und Verbot von Druckschriften, LGBl. 1933 Nr. 9,
die Verordnung vom 14. September 1934 betreffend das Verbot des Tragens von Partei-Uniformen, LGBl. 1934 Nr. 9,
die Verordnung vom 11. Dezember 1934 betreffend die Abhaltung von Kundgebungen unter freiem Himmel, LGBl. 1934 Nr. 15,
die Verordnung vom 27. Januar 1939, LGBl. 1939 Nr. 5,
die Verordnung vom 11. Mai 1940, LGBl. 1940 Nr. 9,
die Verordnung vom 16. Mai 1940, LGBl. 1940 Nr. 11,
die Verordnung vom 20. Juli 1940, LGBl. 1940 Nr. 15,
die Verordnung vom 15. Februar 1943, LGBl. 1943 Nr. 3,
die Verordnung vom 29. November 1944 betreffend den Waffengebrauch für den Grenzdienst, LGBl. 1944 Nr. 22.
Art. 29
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 14. März 1949
gez. Franz Josef

gez. Frick,

Fürstlicher Regierungschef