Art. 55 des Staatsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1925, LGBl. 1925 Nr. 8, erhält nachstehende Fassung:
Der Staatsgerichtshof ist als Verwaltungsgerichtshof insbesondere zuständig:
a) als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Regierung bei Streitigkeiten über das Gemeinde- oder Landesbürgerrecht, bei Grenzstreitigkeiten der Gemeinden oder öffentlichrechtlichen Ansprüchen der Gemeinden untereinander, bei Entscheidungen der Regierung in Wahlangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landtages selbst gegeben ist,
b) als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission, wenn die einmaligen Steuer den Betrag von 2 000 Franken oder die jährlich zu leistende Steuer mindestens 500 Franken beträgt,
c) als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Landesschulrates in Disziplinarverfahren gegen Lehrpersonen, soweit auf jährliche Gehaltsverringerung von mehr als 500 Franken, auf Versetzung an einen anderen Dienstort, auf Suspension vom Lehramt oder Entlassung vom Schuldienst erkannt ist.