172.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1949 Nr. 24 ausgegeben am 31. Dezember 1949
Gesetz
vom 28. Dezember 1949
betreffend die Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachfolgenden, vom Landtage in seiner Sitzung vom 18. November 1949 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung :
Art. 1
Art. 55 des Staatsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1925, LGBl. 1925 Nr. 8, erhält nachstehende Fassung:
Der Staatsgerichtshof ist als Verwaltungsgerichtshof insbesondere zuständig:
a) als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Regierung bei Streitigkeiten über das Gemeinde- oder Landesbürgerrecht, bei Grenzstreitigkeiten der Gemeinden oder öffentlichrechtlichen Ansprüchen der Gemeinden untereinander, bei Entscheidungen der Regierung in Wahlangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landtages selbst gegeben ist,
b) als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission, wenn die einmaligen Steuer den Betrag von 2 000 Franken oder die jährlich zu leistende Steuer mindestens 500 Franken beträgt,
c) als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Landesschulrates in Disziplinarverfahren gegen Lehrpersonen, soweit auf jährliche Gehaltsverringerung von mehr als 500 Franken, auf Versetzung an einen anderen Dienstort, auf Suspension vom Lehramt oder Entlassung vom Schuldienst erkannt ist.
Art. 2
Art. 90 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege vom 21. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 24, erhält in Abs. 1 folgende Fassung:
1) Gegen alle Enderledigungen (Verwaltungsakte) der Regierung, ihres Chefs oder anderer Amtspersonen und gegen alle nach dem zweiten oder dritten Hauptstücke sonstige anfechtbare Verfügungen (Verwaltungsbote) und Entscheidungen sowie gegen Beschlüsse des Landesschulrates ist das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zulässig, sofern nicht andere besondere Anfechtungsmittel (z. B. die Klage beim Verwaltungsgerichtshof) vorgesehen sind.
Art. 3
1) Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben Art. 55 des Staatsgerichtshofgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 1925; Ziffer (1) des Art. 90 des Landesverwaltungspflegegesetzes vom 21. April 1922 und Art. 10 des Schulgesetzes vom 9. November 1929.
2) Die beim Erlass dieses Gesetzes beim Staatsgerichtshof anhängigen Beschwerden wegen Verweigerung des Ehekonsenses, wegen Verweigerung oder Entziehung der Berechtigung zum Gewerbebetriebe oder der Ausübung eines Berufes sind noch vom Staatsgerichtshof zu erledigen.
Art. 4
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 28. Dezember 1949
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef