935.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1950 Nr. 11 ausgegeben am 27. März 1950
Verordnung der Fürstlichen Regierung
vom 23. März 1950
über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe
Aufgrund des Art. 109, Punkt 3, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zollvertrage vom 13. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 11, und § 74 der Gewerbeordnung vom 13. Dezember 1915 erlässt die Fürstliche Regierung nachstehende Verordnung:
§ 1
Bewilligungspflicht
1) Alle öffentlichen nicht kirchlichen Veranstaltungen, die nicht durch eigene Vorschriften besonders erlaubt sind (politische Veranstaltungen, Schulveranstaltungen etc.) bedürfen zu ihrer Durchführung einer besonderen Bewilligung der Regierung oder jener Amtsstelle, die von dieser als Bewilligungsbehörde bezeichnet ist.
2) Bewilligungspflichtig sind darnach Konzerte, Theatervorstellungen, Festveranstaltungen, Tanzunterhaltungen, Bälle, Umzüge, Maskenbälle und Maskenumzüge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Vorträge (ausgenommen solche in Vereinen ohne öffentlichen Zutritt, soweit sie nicht anderweitig verboten sind), Wett- und Rennfahrten, Spielveranstaltungen, Volksbelustigungen, (wie Karussell, Schaubuden etc.), dann Varietes, Zirkusvorstellungen, gleichviel wann und wo diese Veranstaltungen abgehalten werden, sofern sie öffentlich sind.
3) Die Regierung kann von Fall zu Fall auch andere Produktionen bewilligungspflichtig erklären, insbesondere solche innerhalb Vereinen oder bei Ausschluss der weiteren Öffentlichkeit.
§ 2
Voraussetzung einer Bewilligung
1) An Personen, die nicht handlungsfähig sind oder die keine Gewähr für eine einwandfreie Durchführung der Veranstaltung bieten, ist keine Bewilligung zu erteilen.
2) An im Auslande wohnhafte Gesuchsteller soll eine Bewilligung erst nach Einholen entsprechender Referenzen, bei Vorliegen eines Bedürfnisses und wenn dadurch nicht die Interessen von Inländern in unverhältnismässiger Weise verletzt werden, erteilt werden.
3) Wer um eine Aufführungsbewilligung nachsucht, hat das Programm vorzulegen.
4) Für Spiele, Sportveranstaltungen, Lichtspielvorführungen etc., kann aufgrund vorgelegter Programme eine Dauerbewilligung für bestimmte Zeitabschnitte erteilt werden.
§ 3
Sperrzeiten
1) Jede nicht kirchliche Veranstaltung ist verboten:
a) die drei letzten Tage der Karwoche,
b) an Oster- und Pfingstsonntag,
c) an Allerheiligen und Allerseelen,
d) am Weihnachtsabend (24.) und Weihnachtstag (25. Dezember).
2) Tanzunterhaltungen jeder Art sind zudem während der ganzen Adventszeit bis einschliesslich 25. Dezember, während der Fastenzeit bis einschliesslich Ostersonntag und an den Quatember-(Bet-)tagen verboten.
3) Jede Veranstaltung während des vormittägigen Gottesdienstes ist ohne ausdrückliche Bewilligung untersagt. Dies gilt auch für Sportveranstaltungen.
4) Unterhaltungen, Tanzanlässe, Kinos, Volksbelustigungen etc. dürfen nicht vor Beendigung des nachmittägigen Gottesdienstes in der betreffenden Gemeinde beginnen.
5) Tanz ohne besondere Ankündigung in öffentlichen Gaststätten, dann im Anschluss an Vereins- oder gesellschaftliche Veranstaltungen für die Teilnehmer, und wenn hiebei keine Gebühr eingezogen wird, ist bewilligungsfrei. Jede Tanzunterhaltung ist spätestens eine halbe Stunde vor Eintritt der Sperr- (Polizei-) stunde zu beenden.
§ 4
Veranstaltungen von Schulen und zu gemeinnützigen Zwecken
1) Veranstaltungen der Schulen (Schultheater usw.) sind bewilligungsfrei, soweit sie von der zuständigen Schulbehörde bewilligt und unter Leitung der Lehrpersonen erfolgen.
2) Ebenso sind Veranstaltungen, die einem religiösen oder gemeinnützigen Zwecke dienen und wenn das Erträgnis solchen Zwecken zugeführt wird, im eigenen Dorfe bewilligungsfrei (Dorfvereine), wenn sie vom zuständigen Pfarramte bewilligt oder unter dessen Leitung durchgeführt werden. Dasselbe hat jedoch der Regierung hierüber Bericht zu erstatten.
§ 5
Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung
1) Nach abends neun Uhr ist jeder Gassenlärm verboten. Dazu gehört auch das Musizieren auf Gassen, das Musizieren oder Lärmen in Häusern bei offenen Fenstern oder die Nachtruhe störendes Radiokonzert bei offenen oder geschlossenen Fenstern und ähnliche die Nachtruhe störende Vorkommnisse. Die Gemeindevorstehung ist befugt, in besonderen Fällen zur Herstellung der notwendigen Ruhe Anordnungen zu treffen, insbesondere in der Umgebung von Kranken und zur Aufrechterhaltung des Hausfriedens. Ebenso sind die Polizeiorgane des Landes und der Gemeinden befugt, Übelstände sofort abzustellen.
2) Nicht betroffen hievon sind die Proben der Vereine in den Probelokalen. Doch sollen sie die örtlichen Verhältnisse nach Tunlichkeit berücksichtigen. In Zweifelsfällen entscheidet die Regierung.
3) Wer trotz Aufforderung zur Ruhe, diese stört, kann von den Polizeiorganen sofort in Gewahrsam genommen werden. Es finden die Vorschriften des Art. 133 des Landesverwaltungspflegegesetzes entsprechend Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Friedensbot gemäss dem Landesverwaltungspflegegesetz (Art. 138).
4) Es ist Pflicht der Gastwirte, Tumulten und Raufereien in den Gastlokalitäten rechtzeitig vorzubeugen. Sie haben Streitigkeiten zu unterdrücken und nötigenfalls sofort die Hilfe der Polizeiorgane anzurufen.
5) Ebenso ist des den Gastwirten strengstens verboten, an Betrunkene alkoholische Getränke zu verabreichen. Sie haben solche Personen aus den Gastlokalitäten wegzuweisen.
§ 6
Beendigung der öffentlichen Produktion im Freien
Konzerte und Festveranstaltungen, ebenso Tanzunterhaltungen und Volksbelustigungen jeder Art im Freien sind um spätestens 23 Uhr zu beenden.
§ 7
Polizeistunde
a) Eintritt
Die Gaststätten haben ihre Betriebe an Werktagen um 11 Uhr, an Sonn- und Feiertagen und an Vortagen vor Sonn- und Feiertagen um 12 Uhr zu schliessen, Conditorei-Cafes schon abends 8 Uhr. Spätestens zu diesen Stunden haben alle Gäste die Gaststätten zu verlassen. Ausgenommen hievon sind Personen, die in dem betreffenden Gasthause nächtigen. Sie haben die gewöhnlichen Gastlokole jedoch nach Eintritt der Polizeistunde ebenfalls zu verlassen.
§ 8
b) Pflicht zur Bietung der Polizeistunde und Busse bei Übertretung
1) Der Gastwirt und sein Personal sind verpflichtet, spätestens eine Viertelstunde vor Eintritt der Polizeistunde auf dieselbe aufmerksam zu machen.
2) Wer nach Eintritt der Polizeistunde noch im Gasthause angetroffen wird, ist vom Kontrollorgan
a) beim Antreffen in der ersten Stunde nach Eintritt der Polizeistunde mit 5 Franken und
b) bei späterem Antreffen mit 10 Franken zu büssen.
3) Wer die Busse nicht sofort bezahlt, ist durch die Regierungskanzlei mittels Strafbot zu büssen. Er bezahlt zudem noch eine Einzugsgebühr von 1 Franken für eine Busse von 5 Franken und eine solche von 2 Franken für eine Busse von 10 Franken. Bussengelder verfallen dem Armenfond der Gemeinde.
4) Weigert sich der Säumige, der Aufforderung des Kontrollorganes zum Verlassen des Gasthauses Folge zu leisten, so ist er mit dem vierfachen Betrage zu büssen, ungehindert der anderweitigen Verfolgung wie wegen Widersetzlichkeit oder Wachebeleidigung.
5) Der Gastwirt geht straffrei aus, wenn er rechtzeitig Polizeistunde geboten und nach Eintritt derselben den Gästen nichts mehr verabreichte, im andern Falle verfällt er selbst in eine Busse bis zu 50 Franken, die im Wiederholungsfalle auf das Vierfache erhöht werden kann. Ebenso kann auf zeitweiligen oder ganzen Entzug der Gewerbeberechtigung erkannt werden. Gastwirten, die wiederholt die Polizeistunde übertreten, sind zudem für längere Zeit keine Polizeistundenverlängerungen oder Aufführungsbewilligungen für Unterhaltungen oder Tanzanlässe mehr zu erteilen.
6) Gastwirte, die die Kontrolle verunmöglichen oder in andern als den gewöhnlichen Gastlokalen Gäste bewirten, können bis zu 200 Franken gebüsst werden.
§ 9
c) Mithilfe des Gastwirtes
Der Gastwirt und sein Personal sind verpflichtet, der nachforschenden Polizei die Namen etwa entwichener Spätgäste zu nennen. Im Weigerungsfalle haftet der Gastwirt persönlich für die Strafen der Spätgäste entsprechend der von der Polizei festgestellten Gästezahl. Die besondere für den Gastwirt gemäss § 7 festgesetzte Strafe bleibt daneben bestehen.
§ 10
d) Ortszeit und Wiedereröffnen der Gastlokale
1) Für den Eintritt der Polizeistunde ist die Ortszeit massgebend.
2) Die Öffnung der Gasthäuser darf nicht vor 6 Uhr früh wieder erfolgen.
§ 11
e) Polizeistundeverlängerung, Freinächte
1) In berücksichtigungswürdigen Fällen werden durch die Regierung oder eine von ihr damit betraute Amtsstelle Verlängerungen der Polizeistunde erteilt.
2) Um diese ist rechtzeitig, normalerweise mindestens zwei Tage vorher, nachzusuchen.
3) Für die Verlängerung der Polizeistunde ist eine Gebühr zu Gunsten des Landes zu bezahlen.
4) Polizeistundenverlängerungen können bis längstens zwei Uhr früh erteilt werden. An Vorabenden von Sperrzeiten und an hohen Festtagen kann eine Polizeistundenverlängerung über Mitternacht hinaus nicht erfolgen.
5) In jenen Fällen, in denen Dauerbewilligungen für Konzertveranstaltungen (Kurmusik etc.) erteilt sind, können Polizeistundeverlängerungen nur für den Gastbetrieb nicht aber für Konzert- oder Tanzunterhaltung erteilt werden.
6) An Kirchweih (einschliesslich der Ortschilbi), an Silvester, Fastnachtsonntag und Fastnachtmontag und von der Regierung bei besonderen von Fall zu Fall bewilligten Anlässen tritt keine Polizeistunde ein (Freinacht).
7) Die Regierung kann vorübergehende Änderungen über den Eintritt der Polizeistunde durch Kundmachung in den Zeitungen anordnen.
§ 12
f) Vollzug und Kontrolle
1) Die Kontrolle über die Einhaltung der Polizeistunde obliegt den Gemeindebehörden. Sie haben dieselbe durch den Gemeindepolizisten durchführen zu lassen. Überdies ist die Landespolizei verpflichtet, die Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen.
2) Die Bestrafung der Schuldigen erfolgt gemäss § 8.
§ 13
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung, soweit sie nicht selbst Strafbestimmungen (Bussenbestimmungen) enthält, sind nach den Vorschriften des Landesverwaltungspflegegesetzes durch die Regierung zu bestrafen.
§ 14
Schlussbestimmungen
1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Die Landespolizeiorgane kontrollieren ihre Handhabung.
2) Aufgehoben sind die widersprechenden Bestimmungen früherer Verordnungen und Gesetze. Insbesondere sind aufgehoben, die bisher noch gültigen §§ der Polizeiordnung vom 14. September 1843, die Verordnung vom 5. Dezember 1940, LGBl. 1940 Nr. 20 und die Verordnung vom 9. Dezember 1948, LGBl. 1948 Nr. 22, sowie die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verfügungen und allgemeinen Anordnungen der Regierung.
Vaduz, am 23. März 1950

Fürstliche Regierung:

gez. Alexander Frick,

Fürstlicher Regierungschef