284.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1950 Nr. 22 ausgegeben am 11. September 1950
Gesetz
vom 6. September 1950
betreffend die Änderung der Konkursordnung vom 1. Januar 1809
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 31. Juli 1950 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
§ 7 der Konkursordnung vom 1. Januar 1809 wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
"3) Die Gläubiger haben ihre Forderungen gegen die Konkursmasse schriftlich anzumelden und auch die beanspruchte Klasse anzugeben.
4) Erfolgt seitens der Gläubigerversammlung eine Bestreitung der Forderung oder der beanspruchten Rangklasse, so hat der Gläubiger über Aufforderung durch das Gericht binnen 14 Tagen bei Vermeidung des Ausschlusses als Gläubiger eine förmliche Klage gegen die Konkursmasse schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Über die Rechtmässigkeit der Forderung und der beanspruchten Klasse wird sodann im ordentlichen Streitverfahren entschieden.
5) Über die Anmeldungen bzw. Klagen ist eine genaue Vormerkung zu halten, um bei der Klassifikation und Vermögensverteilung keinen Gläubiger zu übergehen."
Art. 2
Die §§ 9 bis und mit 16 der Konkursordnung vom 1. Januar 1809, die Fürstliche Verordnung vom 23. November 1861 Nr. 12270 betreffend die Erläuterung des § 10 der Konkursordnung und Art. 57 des Gesetzes vom 29.11.1945, LGBl. 1946 Nr. 4, und alle darauf sich beziehenden späteren Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen, soweit sie den nachfolgenden Bestimmungen des Art. 3 widersprechen, sind aufgehoben.
Art. 3
An Stelle der in Art. 2 ausser Kraft gesetzten Bestimmungen treten folgende:
§ 1
1) Wer sein eigentümliches bewegliches oder unbewegliches Vermögen (letzteres längstens solange es noch nicht grundbuchlich zugeschrieben ist) zur Zeit der Konkurseröffnung noch unverwendet in der Masse vorfindet, hat das Recht, dieses wieder an sich zu nehmen, sofern die Gläubigerversammlung nicht deren Bezahlung unter Einbezug in die Konkursmasse beschliesst.
2) Vor allen anderen Gläubigern sind aus dem Konkursergebnis in folgender Reihenfolge zu befriedigen:
a) Jene, die nach eröffnetem Konkurse im Auftrage des Gerichtes oder des Massenverwalters für die Masse selbst etwas verwendet, geliefert oder gearbeitet haben.
b) Die Konkurskosten.
c) Die Dienstboten für rückständigen Lohn bis zu einem halben Jahre und Arbeitnehmer bis zu einem Monat von der Eröffnung des Konkurses an rückwärts gerechnet.
d) Die Brandschadenversicherungsanstalten für die zuletzt verfallene und die laufende Jahresprämie der Feuerversicherung.
§ 2
1) Die pfandversicherten Forderungen werden aus dem Ergebnis der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2) Haften mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3) Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinsen und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand. Vorbehalten bleibt Art. 115 der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923.
4) Die nicht pfandversicherten Forderungen, sowie der ungedeckte Betrag der pfandversicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung auf den Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse angewiesen, wobei eine nachfolgende Klasse erst dann zur Zuteilung gelangt, wenn die Gläubiger der vorgehenden befriedigt sind.
§ 3
Erste Klasse
a) Die Lohnbeträge der Dienstboten bis zu drei Jahren und die rückständigen Löhne und Gehälter der Arbeiter und Vertragsangestellten bis zu vier Monaten, soweit sie nicht bereits bezahlt sind.
b) Die Beerdigungskosten.
c) Die rückständigen Beiträge an soziale Einrichtungen (Kranken- und Unfallversicherungen, Pensionskassen, Arbeiterkassen), dann die Guthaben der Spitäler, Ärzte, Apotheken, Krankenkassen, Hebammen. Diese Beiträge und Guthaben jedoch nur soweit, als sie innerhalb eines Jahres vor der Konkurseröffnung erstanden sind.
d) Die Landes- und Gemeindesteuern, soweit es sich um Vermögens-, Erwerbs- und Kapitalgewinnsteuern handelt und zwar die vom Konkursiten eingezogenen Lohnsteuern ein halbes Jahr von der Konkurseröffnung zurückgerechnet, die anderen genannten Steuern für zwei dem Konkurs vorausgegangene Steuervorschreibungsperioden, ferner jener Betrag gesetzlich pfandversicherter Forderungen, die gemäss § 2 nicht mehr voll gedeckt werden konnten.
e) Umlagen der Gemeinden (und des Landes) für Kaminkehrer, Nachtwächter, Schul- und Lehrlingsbeiträge mit den für zwei Jahren rückständigen Beiträgen.
§ 4
Zweite Klasse
a) Die Forderungen von Waisen und anderen Personen, deren Vermögen kraft Vormundschaft oder elterlicher Gewalt dem Gemeinschuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist, sofern der Konkurs während der Dauer der vormundschaftlichen oder elterlichen Verwaltung oder innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung eröffnet worden ist. Dies bezieht sich auch auf Mitvormünder und Beistände.
b) Mündige Kinder mit ihren Ansprüchen gemäss Gesetz vom 23. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 4, über die Anschlusszwangsvollstreckung.
c) Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger für den nicht gedeckten Betrag aus der Pfandverwertung.
d) Die Gemeinden mit ihren Forderungen an Umlagen und Steuern, soweit sie nicht gemäss § 2 und 3 Bst. e gedeckt sind.
§ 5
Dritte Klasse
a) Die Forderungen für Pflege und Wartung des Schuldners und seiner Hausgenossen für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung, soweit nicht in die erste Klasse fallend.
b) Forderungen der Handwerker und Lieferanten für die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung erstandenen Forderungen.
e) Spareinlagen bei Banken und Guthaben bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen bis zum Betrage von fünftausend Franken für jeden Einleger. Sind mehrere Personen an einem Sparheft beteiligt, so gelten sie zusammen als ein Einleger.
§ 6
Vierte Klasse
In die vierte Klasse fallen die übrigen Forderungen.
Art. 4
1) In Art. 14 des Gesetzes vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag werden in Abs. 2 die Worte: "Die in § 9 Abs. 2, § 10, § 11 und § 12 Bst. 1 bis 3 der Konkursordnung vom 1. Januar 1809 genannten Gläubiger" ersetzt durch: "Die in Art. 3 §§ 2, 3 und 4 der Konkursordnung in der Abänderung gemäss vorliegendem Gesetze genannten Gläubiger".
2) Dieses Gesetz ist als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, den 6. September 1950
gez. Franz Josef

gez. F. Nigg

Regierungschef-Stellvertreter