a) Die Lohnbeträge der Dienstboten bis zu drei Jahren und die rückständigen Löhne und Gehälter der Arbeiter und Vertragsangestellten bis zu vier Monaten, soweit sie nicht bereits bezahlt sind.
b) Die Beerdigungskosten.
c) Die rückständigen Beiträge an soziale Einrichtungen (Kranken- und Unfallversicherungen, Pensionskassen, Arbeiterkassen), dann die Guthaben der Spitäler, Ärzte, Apotheken, Krankenkassen, Hebammen. Diese Beiträge und Guthaben jedoch nur soweit, als sie innerhalb eines Jahres vor der Konkurseröffnung erstanden sind.
d) Die Landes- und Gemeindesteuern, soweit es sich um Vermögens-, Erwerbs- und Kapitalgewinnsteuern handelt und zwar die vom Konkursiten eingezogenen Lohnsteuern ein halbes Jahr von der Konkurseröffnung zurückgerechnet, die anderen genannten Steuern für zwei dem Konkurs vorausgegangene Steuervorschreibungsperioden, ferner jener Betrag gesetzlich pfandversicherter Forderungen, die gemäss § 2 nicht mehr voll gedeckt werden konnten.
e) Umlagen der Gemeinden (und des Landes) für Kaminkehrer, Nachtwächter, Schul- und Lehrlingsbeiträge mit den für zwei Jahren rückständigen Beiträgen.