| 935.101.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1950
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Nr. 27
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ausgegeben am 16. Oktober 1950
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Verordnung der Fürstlichen Regierung
vom 13. Oktober 1950
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 23. März 1950, LGBl. 1950 Nr. 11
Aufgrund des Art. 119 Punkt 3, 2. Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zollvertrage vom 13. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 11 und § 74 der Gewerbeordnung vom 13. Dezember 1915 erlässt die Fürstliche Regierung nachstehende Verordnung:
Einziger Artikel
Abs. 5 des § 8 der Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunden in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, LGBl. 1950 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
"5) Der Gastwirt geht straffrei aus, wenn er rechtzeitig Polizeistunden geboten, nach Eintritt derselben den Gästen nichts mehr verabreicht und auch sonst nichts unternommen hatte, was die Einhaltung oder Kontrolle der Sperrstunde erschwerte, im andern Falle verfällt er selbst in eine Busse bis zu 50 Franken, die im Wiederholungsfalle auf das Vierfache erhöht werden kann. Ebenso kann auf zeitweiligen oder ganzen Entzug der Gewerbeberechtigung erkannt werden. Gastwirten, die wiederholt die Polizeistunde übertreten, sind zudem für längere Zeit keine Polizeistundenverlängerungen oder Aufführungsbewilligungen für Unterhaltungen oder Tanzanlässe mehr zu erteilen."
Die Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 13. Oktober 1950
Fürstliche Regierung:
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef