Der § 11 der Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe erhält folgende neue Fassung:
1) In berücksichtigungswürdigen Fällen werden durch die Regierung oder eine von ihr damit betraute Amtsstelle Verlängerungen der Polizeistunde erteilt.
2) Um diese ist rechtzeitig, normalerweise mindestens zwei Tage vorher, nachzusuchen.
3) Für die Verlängerung der Polizeistunde ist eine Gebühr zu Gunsten des Landes zu bezahlen.
4) Polizeistundeverlängerungen können für öffentlich angekündigte Veranstaltungen bis längstens zwei Uhr früh erteilt werden. Bei geschlossenen Veranstaltungen von Gesellschaften und Vereinen und bei privaten Hausbällen, die weder in der Presse noch sonstwie als öffentlich zugänglich angekündigt werden, kann die Polizeistunde über 2 Uhr früh hinaus verlängert werden.
5) Wenn es im Interesse von Ruhe und Ordnung notwendig erscheint, kann das kontrollierende Polizeiorgan die sofortige Schliessung der Veranstaltung anordnen. An Vorabenden von Sperrzeiten und an hohen Festtagen kann eine Polizeistundeverlängerung über Mitternacht hinaus nicht erfolgen.
6) In jenen Fällen, in denen Dauerbewilligungen für Konzertveranstaltungen (Kurmusik etc.) erteilt sind, können Polizeistundeverlängerungen nur für den Gastbetrieb nicht aber für Konzert- oder Tanzunterhaltung erteilt werden.
7) An Kirchweih (einschliesslich der Ortschilbi), an Nachchilbi, an Sylvester, Fastnachtsonntag und Fastnachtmontag und von der Regierung bei besonderen von Fall zu Fall bewilligten Anlässen tritt heine Polizeistunde ein. (Freinacht).
8) Die Regierung kann vorübergehende Änderungen über den Eintritt der Polizeistunde durch Kundmachung in den Zeitungen anordnen.