271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1954 Nr. 4 ausgegeben am 19. Januar 1954
Gesetz
vom 22. Dezember 1953
betreffend Abänderung der §§ 57 bis 62 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung)
vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9
Ich erteile dem nachfolgenden, vom Landtag in der Sitzung vom 22. Dezember 1953 beschlossenen Gesetze Meine Zustimmung:
Art. 1
Die §§ 57 bis 62 der Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9 erhalten folgende neue Fassung:
§ 57
1) Wenn Personen, die in Liechtenstein keinen festen Wohnsitz haben, als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten, haben sie dem Beklagten oder Rechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
2) Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:
1. wenn aufgrund von Verträgen mit dem Staate, dem der Kläger oder Rechtsmittelwerber angehört, gegenseitige Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten vereinbart ist;
2. wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber im Fürstentum ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind;
3. bei Klagen in Ehestreitigkeiten für das gesamte Verfahren;
4. bei Klagen im Besitzstörungs-, Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen, sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung angestellt werden, für das gesamte Verfahren. Sofern sich ein Zweifel über die Anwendung eines Staatsvertrages ergibt, so ist hierüber die Erklärung der Regierung einzuholen. Dieselbe ist für das Gericht bindend.
§ 57a
Wenn inländische Verbandspersonen und andere Sitzunternehmen als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner Sicherheit für Prozesskosten verlangen, wenn diese Verbandspersonen kein im Inlande der Vollstreckung zugängliches Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen können.
§ 57b
Die Gerichte können in den Fällen der §§ 57 und 57a einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten vorschreiben.
§ 58
Der Beklagte oder Rechtsmittelgegner kann auch dann Sicherheitsleistungen verlangen, wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber während des Rechtsstreites den Wohnsitz im Inlande verliert oder die Voraussetzungen, unter welcher er von der Sicherheitsleistung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist.
§ 59
1) Der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger muss in den ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden, im Rechtsmittelverfahren gleichzeitig mit der Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung. Im Falle des § 58 kann der Antrag in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden. Im Antrag ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben.
2) Der Erstrichter hat über den Antrag sofort mit Beschluss zu entscheiden. Im Rechtsmittelverfahren entscheidet der Vorsitzende ebenfalls mit Beschluss, gegen den das Rechtsmittel des Rekurses an das Kollegium der Rechtsmittelinstanz gegeben ist. Der Beschluss des Kollegiums ist endgültig.
§ 60
1) Wird dem Antrage stattgegeben, so ist zugleich der Vertrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlage eidlich zu bekräftigen ist.
2) Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme sind die Kosten, welche der Beklagte oder Rechtsmittelgegner zu seiner Verteidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, nicht aber auch die durch eine etwaige Widerklage erwachsenden Kosten in Anschlag zu bringen. Zum Zwecke der eidlichen Bekräftigung seiner Unfähigkeit zum Erlage der Sicherheitssumme hat der Kläger oder Rechtsmittelwerber bei dem Landgerichte innerhalb der ihm hiezu offengestellten Frist um Anberaumung einer Tagsatzung anzusuchen.
3) In der dem Kläger oder Rechtsmittelwerber zuzustellenden, schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ist ihm zu eröffnen, dass im Falle fruchtlosen Ablaufes der im Abs. 1 erwähnten Frist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Berichte für zurückgenommen erklärt, oder, wenn der Antrag während des Rechtsmittelverfahrens gestellt wird, das vom Rechtsmittelwerber eingelegte Rechtsmittel als zurückgezogen angesehen würde. Beides geschieht mittels Beschluss.
§ 61
1) Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte oder Rechtsmittelgegner bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet.
2) Wird der Antrag abgewiesen, so kann die Fortsetzung dieses Verfahrens vom Gerichte angeordnet werden, ohne dass die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses abgewartet werden muss. Gegen diese Anordnung findet ein Rekurs nicht statt.
§ 62
1) Nach rechtzeitigem Erlage der Sicherheitssumme oder Ableistung des Eides ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Das Gericht kann nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme oder Eidesablegung dem Beklagten das Einbringen einer Klagebeantwortung auftragen.
2) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreites, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Ergänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. Einem solchen Antrage kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; der Beschluss wodurch die Ergänzung der Sicherheit angeordnet wird, ist nach eingetretener Rechtskraft vollstreckbar.
Art. 2
Für alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten können die Anträge gemäss Art. 1 binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den zuständigen Gerichtsinstanzen eingebracht werden.
Art. 3
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Vaduz, den 22. Dezember 1953
gez. Franz Josef
gez. Nigg