Art. 1
Art. 15 Ziff. 2 des Gesetzes vom 15. April 1936, LGBl. 1936 Nr. 8, betreffend den Nachlassvertrag erhält folgenden Wortlaut:
"2. Wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und mindestens 40 Prozent der Nachlassforderungen beträgt. Dabei können auch dessen Erbanwartschaften in Anschlag gebracht werden."