284.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1955 Nr. 3 ausgegeben am 15. April 1955
Gesetz
vom 29. Dezember 1954
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1936, LGBl. 1936 Nr. 8, betreffend den Nachlassvertrag
Dem nachstehenden, vom Landtag in seiner Sitzung vom 29. Dezember 1954 gefassten Beschlusse erteilte Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 15 Ziff. 2 des Gesetzes vom 15. April 1936, LGBl. 1936 Nr. 8, betreffend den Nachlassvertrag erhält folgenden Wortlaut:
"2. Wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und mindestens 40 Prozent der Nachlassforderungen beträgt. Dabei können auch dessen Erbanwartschaften in Anschlag gebracht werden."
Art. 2
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Mit dem Vollzug des Gesetzes ist die Regierung beauftragt.
Vaduz, den 29. Dezember 1954
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef