vom 13. Mai 1958
Ich erteile dem nachfolgenden Landtagsbeschluss vom 13. Mai 1958 Meine Zustimmung:
Art. 1
Die in Art. 17 Schlusstitel des Sachenrechtes für die Eintragung von Dienstbarkeiten ins Grundbuch auf fünf Jahre festgesetzte und nachträglich bis zum 1. Januar 1958 verlängerte Frist wird hiermit um weitere fünf Jahre, das ist bis zum 1. Januar 1963, erstreckt.