214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1958 Nr. 12 ausgegeben am 28. Juni 1958
Gesetz
vom 13. Mai 1958
betreffend Ergänzungen zum Sachenrecht
Ich erteile dem nachfolgenden Landtagsbeschluss vom 13. Mai 1958 Meine Zustimmung:
Art. 1
Die in Art. 17 Schlusstitel des Sachenrechtes für die Eintragung von Dienstbarkeiten ins Grundbuch auf fünf Jahre festgesetzte und nachträglich bis zum 1. Januar 1958 verlängerte Frist wird hiermit um weitere fünf Jahre, das ist bis zum 1. Januar 1963, erstreckt.
Art. 2
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Vaduz, den 13. Mai 1958
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef