831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1959 Nr. 5 ausgegeben am 3. April 1959
Gesetz
vom 23. Dezember 1958
über die Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 1952, LGBl. 1952 Nr. 29, über die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung
Dem nachfolgenden, vom Landtag in seiner Sitzung vom 23. Dezember 1958 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die AHV, LGBl. 1952 Nr. 29 erhält folgenden Wortlaut:
1. Verwaltungsrat
a) Bestellung
1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten und sechs ständigen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Landtage auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Als Mitglieder sind zu wählen: Nach Möglichkeit je ein Mitglied der Gewerbegenossenschaft, der Industriekammer, des Bauernvereins, des Arbeiterverbandes.
2) Die mitgliederberechtigten Wirtschaftsverbände haben ein entsprechendes Vorschlagsrecht.
3) Die Regierung entsendet in den Verwaltungsrat einen Vertreter, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
4) Als Mitglieder des Verwaltungsrates können nur liechtensteinische Staatsangehörige und Versicherungsnehmer der Anstalt gewählt werden.
Art. 2
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 23. Dezember 1958
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef