Art. 1
Art. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die AHV, LGBl. 1952 Nr. 29 erhält folgenden Wortlaut:
a) Bestellung
1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten und sechs ständigen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Landtage auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Als Mitglieder sind zu wählen: Nach Möglichkeit je ein Mitglied der Gewerbegenossenschaft, der Industriekammer, des Bauernvereins, des Arbeiterverbandes.
2) Die mitgliederberechtigten Wirtschaftsverbände haben ein entsprechendes Vorschlagsrecht.
3) Die Regierung entsendet in den Verwaltungsrat einen Vertreter, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
4) Als Mitglieder des Verwaltungsrates können nur liechtensteinische Staatsangehörige und Versicherungsnehmer der Anstalt gewählt werden.