Art. 2
§ 6 erhält folgende Fassung:
1) Gelingt es der Regierung, eine Vereinbarung zu erzielen, so ist letztere sofort bindend und gerichtlich exequierbar; wird jedoch eine Vereinbarung nicht erzielt, so hat die Regierung hinsichtlich der zu leistenden Entschädigung ein schriftliches Erkenntnis zu fällen und dasselbe den beteiligten Parteien mit dem Beifügen zuzustellen, dass es ihnen freisteht, binnen 14 Tagen, vom Zustellungstage angefangen, eine Einsprache gegen dieses Erkenntnis bei der Regierung zu erheben.
2) Der Expropriationswerber kann im Falle einer Einsprache im Sinne des Abs. 1, nach Anhören des Eigentümers, vorgenommenem Augenschein, Sicherung des Beweises im Sinne der Zivilprozessordnung (§§ 384 ff) und Vornahme der gerichtlichen Schätzung gemäss § 8 dieses Gesetzes durch den Landtag ermächtigt werden, das Expropriationsobjekt schon vor der endgültigen Festlegung der Entschädigungssumme in Anspruch zu nehmen, wenn für den Expropriationswerber aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden oder das öffentliche Interesse es verlangt.
3) Wenn der Landtag einem solchen Gesuche entspricht, hat er gleichzeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Entschädigung sichern. Die endgültige Entschädigungssumme ist vom Tage der Besitzergreifung an mit 5% zu verzinsen.