711.0
Liechensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1959 Nr. 16 ausgegeben am 26. Oktober 1959
Gesetz
vom 8. August 1959
betreftend die Ergänzung der § 5, 6 und 9 des Gesetzes vom 23. August 1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen (LGBl. 1887 Nr. 4)
Dem nachfolgenden, vom Landtage in seiner Sitzung vom 8. August 1959 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
§ 5 erhält folgende Fassung:
Bei der Ausmittlung des Entschädigungsbetrages sind sowohl der wirkliche Wert der zu expropriierenden Objekte, wie sich derselbe nach der Beschaffenheit und der Örtlichkeit dieser Objekte in den laufenden Preisen darbietet, als auch die allfälligen neuen Lasten und Wertminderungen, welche dem zu Expropriierenden erwachsen, in Anschlag zu bringen. Ebenso sind eventuelle Werterhöhungen, die das Restobjekt durch die baulichen oder anderen Massnahmen des Expropriationswerbers erfährt, bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen zu berücksichtigen.
Art. 2
§ 6 erhält folgende Fassung:
1) Gelingt es der Regierung, eine Vereinbarung zu erzielen, so ist letztere sofort bindend und gerichtlich exequierbar; wird jedoch eine Vereinbarung nicht erzielt, so hat die Regierung hinsichtlich der zu leistenden Entschädigung ein schriftliches Erkenntnis zu fällen und dasselbe den beteiligten Parteien mit dem Beifügen zuzustellen, dass es ihnen freisteht, binnen 14 Tagen, vom Zustellungstage angefangen, eine Einsprache gegen dieses Erkenntnis bei der Regierung zu erheben.
2) Der Expropriationswerber kann im Falle einer Einsprache im Sinne des Abs. 1, nach Anhören des Eigentümers, vorgenommenem Augenschein, Sicherung des Beweises im Sinne der Zivilprozessordnung (§§ 384 ff) und Vornahme der gerichtlichen Schätzung gemäss § 8 dieses Gesetzes durch den Landtag ermächtigt werden, das Expropriationsobjekt schon vor der endgültigen Festlegung der Entschädigungssumme in Anspruch zu nehmen, wenn für den Expropriationswerber aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden oder das öffentliche Interesse es verlangt.
3) Wenn der Landtag einem solchen Gesuche entspricht, hat er gleichzeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Entschädigung sichern. Die endgültige Entschädigungssumme ist vom Tage der Besitzergreifung an mit 5% zu verzinsen.
Art. 3
§ 9 erhält folgende Fassung:
1) Der durch die gerichtliche Schätzung ermittelte Entschädigungsbetrag ist nach Rechtskraft des vorerwähnten Bescheides dem Expropriierten innerhalb 30 Tagen auszuzahlen oder wenn die Zahlung wegen Verweigerung der Annahme oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, beim gerichtlichen Depositenamte zu erlegen, worauf der Expropriationswerber an der Benützung des expropriierten Objektes nicht mehr gehindert werden darf.
2) Es steht indessen dem Expropriationswerber frei, sofern er nicht bereits die vorzeitige Besitzeseinweisung erlangt hat, bis 30 Tage seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung, dem Expropriierten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der Enteignung zu erklären.
3) Entsteht dem Enteigneten durch den Verzicht nachweisbar ein Schaden, so ist dieser zu vergüten. Wenn sich die Parteien über die Höhe der Vergütung nicht verständigen können, befinden darüber die Gerichte. Der Anspruch auf Vergütung verjährt innert einem Jahre seit der Verzichterklärung.
4) Ist in einem Falle auf eine vom Landtage bewilligte Expropriation verzichtet worden, so kann erst nach 4 Jahren wieder ein neuer Antrag auf Enteignung des gleichen Objektes gestellt werden.
Art. 4
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, den 8 August 1959.
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick,

Fürstlicher Regierungschef