| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1959 |
Nr. 20 |
ausgegeben am 25. November 1959 |
Gesetz
vom 19. November 1959
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952
Dem nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 19. November 1959 gefassten Beschlusse, erteile Ich Meine Zustimmung:
Nachfolgende Artikel des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, LGBl. 1952 Nr. 29, werden wie folgt geändert und ergänzt:
II. Freiwillig Versicherte
1) Im Ausland niedergelassene Bürger Liechtensteins, die nicht gemäss Art. 34 versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofen sie das dreissigste Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Das gleiche Recht steht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auch denjenigen Auslandsliechtensteinern zu, die in diesem Zeitpunkte das dreissigste Altersjahr zurückgelegt haben. Auslandsliechtensteiner, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das fünfundsechzigste Altersjahr zurückgelegt haben oder es innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zurücklegen werden, können indessen der Versicherung nicht mehr freiwillig beitreten.
2) Die Regierung ist berechtigt, auf dem Verordnungswege Beitrittsfristen generell festzulegen.
3) Liechtensteiner, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung, ohne Rücksicht auf ihr Alter, freiwillig weiterführen.
III. Beiträge der nicht erwerbstätigen Versicherten
1) Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt je nach den sozialen Verhältnissen 1 bis 50 Franken im Monat. Vorbehalten bleibt Art. 44. Für nicht erwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauemd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 1 Franken im Monat. Die Regierung kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 1 Franken im Monat festsetzen.
2) Personen, die mit der liechtensteinischen Steuerverwaltung gemäss Art. 46 des Steuergesetzes einen Steuerpauschalierungsvertrag abgeschlossen haben, werden als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstellt. Ihre Beiträge werden durch die Regierung auf dem Verordnungswege geregelt.
3) Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen sowie Studenten gelten als Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von 1 Franken im Monat zu bezahlen.
II. Anspruch auf Altersrente
1) Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, verwitwete, getrennte oder verheiratete Männer und Frauen, sofern gemäss Art. 56 kein Anspruch auf eine Ehepaaraltersrente besteht.
2) Der Anspruch auf eine einfache Altersrente ensteht am ersten Tag des der Vollendung des fünfundsechzigsten Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres. Für Personen, die nach diesem Zeitpunkt verwitwen oder getrennt werden, entsteht der Anspruch am ersten Tag des der Verwitwung oder Trennung folgenden Monats. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaaraltersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.
I. Voll- und Teilrenten
1) Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Personen, die während mindestens einem vollen Jahr Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen.
2) Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung in Form von:
a) Vollrenten für die nach dem 30. Juni 1898 geborenen Versicherten sowie deren Witwen und Waisen;
b) Teilrenten für die vor dem 1. Juli 1898 geborenen Versicherten sowie deren Witwen und Waisen.
1. Einfache Altersrente
1) Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 300 Franken und einem veränderlichen Rententeil, der nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.
2) Der veränderliche Rententeil wird aus dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag errechnet und beträgt:
a) das Sechsfache des Beitrages bis zu 150 Franken,
b) zuzüglich das Zweifache des Beitrages von 150 bis 300 Franken,
c) zuzüglich das Einfache des Beitrages von 300 bis 500 Franken.
Über 500 Franken hinausgehende Beiträge werden nicht mehr berücksichtigt.
3) Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 750 Franken und höchstens 1 700 Franken im Jahre.
2. Ehepaaraltersrente
Die Ehepaaraltersrente beträgt 160 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
3. Witwenrente und Witwenabfindung
1) Die Witwenrente beträgt 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
2) Die einmalige Witwenabfindung ist für Frauen, die vor Vollendung des vierzigsten Altersjahres verwitwet sind, gleich dem zweifachen und für Frauen, die nach Vollendung des vierzigsten Altersjahres verwitwet sind, gleich dem dreifachen Jahresbetreffnis der Witwenrente. Witwen, die weniger als ein Jahr verheiratet gewesen sind, erhalten eine Abfindung von einem Jahresbetreffnis der Witwenrente. Die Abfindung darf jedoch den Gesamtbetrag nicht übersteigen, den die Witwe in der Form einer Witwenrente bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente beziehen könnte.
4. Waisenrenten
1) Die einfache Waisenrente beträgt 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
2) Die Vollwaisenrente beträgt 60 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag ensprechenden einfachen Altersrente.
3) Findelkinder erhalten eine Vollwaisenrente von 1 020 Franken im Jahr.
IV. Teilrenten
1) Der Berechnung der Teilrente im Sinne von Art. 63, Abs. 2, Bst. b wird in allen Fällen die nach Massgabe der Art. 68 bis 71 zu ermittelnde Vollrente zu Grunde gelegt.
2) Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis 100 Franken ist die Teilrente gleich der Vollrente.
3) Übersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 100 Franken, so setzt sich die jährliche Teilernte zusammen aus einem Grundbetrag in der Höhe der einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 100 Franken entsprechenden Vollrente und einem Zuschlag für jedes halbe Beitragsjahr des Jahrganges (im Sinne von Art. 63) von einem Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen der Vollrente und diesem Grundbetrag.
V. Kürzung der ordentlichen Renten
1. Wegen unvolltständiger Beitragsdauer
1) Hat ein Versicherter die Beiträge während einer geringeren Anzahl von Jahren entrichtet, als sein Jahrgang gemäss Art. 36, Abs. 1 oder seit dem 1. Januar 1954 bis zur Entstehung des Rentenanspruchs der Beitragspflicht unterstellt war, so wird die gemäss Art. 63 bis 72 berechnete Rente im Verhältnis der fehlenden Beitragsjahre zur Beitragsdauer des Jahrganges gekürzt.
2) Bei der Berechnung der einer getrennten Frau zukommenden Rente werden diejenigen Jahre, während welcher die Frau aufgrund von Art. 36 Abs. 2 Bst. b keine Beiträge entrichtet hatte, nicht als fehlende Beitragsjahre gezählt.
I. Bezugsberechtigung
1) Anspruch auf eine Übergangsrente haben die in Liechtenstein wohnhaften Liechtensteiner, denen gemäss Art. 63 Abs. 1 keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist, als die Übergangsrente, soweit drei Viertel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens zuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
a) für einfache Alters- und Witwenrenten Fr. 2 400.-
b) für Ehepaaraltersrenten Fr. 3 900.-
c) für einfache Waisen- und Vollwaisenrenten Fr. 1 200.-
2) Für Ehemänner, die nur Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, findet die Einkommensgrenze für Bezüger von Ehepaaraltersrenten Anwendung. Für Witwenfamilien kann die Regierung gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.
Über die Bewertung und Anrechnung des Einkommens und Vermögens erlässt die Regierung nähere Vorschriften.
II. Höhe
1) Die Übergangsrenten betragen, vorbehaltlich Abs. 2, jährlich:
a) einfache Altersrenten Fr. 600.-
b) Ehepaaraltersrenten Fr. 960.-
c) Witwenrenten Fr. 480.-
d) Vollwaisenrenten Fr. 360.-
e) einfache Waisenrenten Fr. 240.-
2) Die Renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den drei Vierteln des Jahreseinkommens sowie des anzurechnenden Teiles des Vermögens die in Art. 76 festgesetzten Grenzen übersteigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung der Witwenrenten gemäss Art. 75 Abs. 2.
VII. Übergangsbestimmungen
Anlässlich einer Gesetzesrevision dürfen die nach der Neuregelung berechneten Renten nicht niedriger sein als die vor der Gesetzesrevision gewährten Renten.
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt auf 1. Januar 1960 in Kraft.
Vaduz, den 19. November 1959
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick,
Fürstlicher Regierungschef