| 612.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1959
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Nr. 23
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ausgegeben am 31. Dezember 1959
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Finanz-Gesetz
vom 22. Dezember 1959
für das Jahr 1960
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund der Art. 68 und 69 der Verfassung gefassten Beschlusse vom 22. Dezember 1959 erteile Ich Meine Zustimmung.
Art. 1
1) Der Landesvoranschlag für das Jahr 1960 wird wie folgt festgesetzt:
a) Gesamtausgaben 11 648 014.53 Franken
b) Gesamteinnahmen 11 467 500 Franken
2) Ersparnisse, die sich in einzelnen Ausgabenpositionen des angeschlossenen Voranschlags der Verwaltungs- und Vermögensrechnung ergeben, dürfen nicht zur Deckung des Mehraufwandes in anderen Positionen verwendet werden.
Art. 2
Die Subventionen für Rüfeschutzbauten werden im Jahre 1960 auf 70 % und für Rheinschutzbauten auf 80 % festgesetzt.
Art. 3
1) Der Steuersatz der Vermögens- und Erwerbssteuer für das Jahr 1960 wird mit 70 % der gesetzlichen Steuereinheit festgesetzt; das ergibt
a) für die Vermögenssteuer 1,05 ‰ vom Vermögen,
b) für die Erwerbssteuer 1,4 % vom Erwerb,
c) für die Vermögens- und Erwerbssteuer der Gemeinde-, Wald- und Flurgenossenschaften 1,4 ‰ vom Vermögen und 2,1 % vom Erwerb,
d) für die Rentnerpauschale 2,1 % des nach dem Aufwand errechneten Erwerbs.
2) Die Gemeinden sind berechtigt, auf die nach den Steuersätzen des Abs. 1 Bst a und b und den Bestimmungen des Steuergesetzes errechnete Vermögens- und Erwerbssteuer Zuschläge bis zu 250 % als Gemeindesteuern zu erheben.
Art. 4
Die Steuerverwaltung wird ermächtigt, mit natürlichen und juristischen Personen oder Firmen, die einen Geschäftsbetrieb im Lande haben, Abkommen über Pauschalierungen zu treffen, sobald das Gesamtsteuerbetreffnis jährlich den Betrag von 10 000 Franken erreicht. Die Gemeinde, in welcher das Unternehmen den Sitz hat, kann zur vereinbarten Steuerpauschale keinen Gemeindezuschlag erheben. Sie erhält gemäss Art. 75 Ziff. 1 des Steuergesetzes zwei Drittel der vereinbarten Pauschalsumme.
Art. 5
Zugunsten des Staates besteht ein allen anderen Pfandrechten vorgehendes gesetzliches Pfandrecht für die Alkoholsteuer auf allen dem betreffenden Gewerbe dienenden beweglichen Gegenständen und insbesondere auf den lagernden alkoholischen Getränken.
Art. 6
Die Taxen, Gebühren und Stempel sind aufgrund der bestehenden Vorschriften, namentlich nach dem Gesetze vom 28. September 1883, LGBl. 1883 Nr. 5, in Verbindung mit den geltenden Bestimmungen des Stempelpatentes vom 20. März 1809, dem Taxgesetz vom 5. Juli 1884, LGBl. 1884 Nr. 5, dem Gesetz vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 22, und den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
Art. 7
Der Grundbuchführer hat die in § 24 und 25 des Taxgesetzes vom 5. Juli 1884, LGBl. 1884 Nr. 5, angeführten Gebühren unter Wegfall der Stempelgebühren wie folgt einzuheben:
a) bei Eintragung des Eigentums 9 ‰ gerechnet vom Kaufpreis bei Kaufverträgen und vom Steuerschätzwert bei den übrigen Verträgen; 10 ‰ vom Kaufpreis bei Kaufverträgen mit gleichzeitiger Zession.
b) bei Eintragung eines Grundpfandrechtes 5 ‰ gerechnet vom Pfandbetrag;
c) bei Eintragung eines Handwerker- oder Unternehmerpfandrechtes 4 ‰ gerechnet vom Pfandbetrag;
d) bei Eintragung anderer dinglicher Rechte sowie bei Vormerkung persönlicher Rechte 4 Franken;
e) bei Löschung einer Eintragung oder Vormerkung 2 Franken.
Art. 8
1) Für die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister sind folgende Gebühren zu bezahlen;
a) 150 Franken bei einem Gründungskapital bis 100 000 Franken;
b) 50 Franken mehr für jede weiteren angefangenen 100 000 Franken des Gründungskapitals bis zur Höchstgebühr von 1 000 Franken.
2) Das Öffentlichkeitsregisteramt ist ermächtigt, in besonderen Fällen die Eintragungsgebühr für liechtensteinische Gewerbetreibende (Einzelunternehmung usw.) entsprechend zu ermässigen.
3) Im Öffentlichkeitsregister nicht eintragungspflichtige Verbandspersonen bezahlen bei der Anmeldung oder bei Hinterlegung eine vom Registerführer festzusetzende Gebühr von mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken.
Art. 9
1) In allen Fällen, wo die eidgenössische Stempelgesetzgebung bei der Gründung, Errichtung oder Verlegung von Gesellschaften, Stiftungen usw. keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr 2 ‰ des Gründungskapitals, mindestens aber 100 Franken. Diese von der Steuerverwaltung zu berechnende und festzusetzende Gebühr ist auch bei jeder Kapitalerhöhung zu entrichten.
2) Das Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlegung des Gründungsaktes ausstellen, wenn der Nachweis über die Zahlung der Gründungsgebühr erbracht ist.
3) Diese Gründungsgebühren dürfen nicht in Stempelmarken auf dem Akt entwertet, sondern müssen insgesamt bar abgeführt werden.
Art. 10
Die Regierung wird ermächtigt, für die Umwandlung von Grundpfandverschreibungen in Schuldbriefe sowie für die Zusammenfassung mehrerer Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe in einen einzigen Titel an Privatpersonen und Banken des In- und Auslandes Gebührenfreiheit zu bewilligen. Auch kann die Regierung für die in diesem Zusammenhang erfolgenden Löschungsbewilligungen von der Entrichtung der Gebühren für Löschungen befreien.
Art. 11
Die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften betragen 2 Franken, die Gebühren für die Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und für die Superlegalisation von Unterschriften durch die Regierungskanzlei 5 bis 200 Franken. Diese Gebühren werden auch eingehoben anstelle der in Art. 123 Ziff. 4 Bst a der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923 genannten Gebühren.
Art. 12
Verwaltungsgebühren, Registrierungsgebühren und Wertstempelbeträge, die auf ein und derselben Urkunde mit über 200 Franken in Form von Stempelmarken entrichtet werden, sind von den Amtsstellen in bar an die Landeskasse abzuführen und von dieser unter dem Titel "bar abgeführte Stempelerträgnisse" zu buchen. Als Aktenbeleg dient die Quittung der Landeskasse.
Art. 13
Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend die vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, wird wie folgt geändert:
a) die in Art. 1 Ziff. 3 festgesetzte Gebühr beträgt bis zu 500 Franken;
b) die in Art. 2 Ziff. 5 genannte Höchstgebühr beträgt 10 000 Franken;
c) Art. 3 Ziff. 1, 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:
1) Bei jedem gerichtlichen Urteile in Zivilstreitigkeiten ist ausser den festgesetzten Urteilstaxen nach den bestehenden Vorschriften noch eine Gebühr bis zu 10 000 Franken festzusetzen.
2) In Ehrenbeleidigungssachen sind Stempelgebühren für Protokolle und Urteile und zwar für Protokolle 1 Franken und für Urteile 5 bis 200 Franken aufzuerlegen.
3) In anderen Strafsachen ist eine Urteilsgebühr bis zu 500 Franken festzusetzen. Dies gilt auch für Strafverfügungen.
Art. 14
Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege vom 21. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 24, wird wie folgt geändert:
a) Die in Art. 17 Ziff. 3
1 festgesetzten Höchststrafen von 300 Franken bzw. 20 Tage Haft werden auf 3 000 Franken bzw. sechs Monate Haft erhöht;
b) die in Art. 140 Abs. 1 festgesetzte Busse von 75 Franken wird auf 500 Franken, die mit 150 Franken festgesetzte Geldstrafe auf 1 000 Franken und die mit zehn Tagen Arrest festgesetzte Strafe auf drei Monate erhöht.
Art. 15
1) Art. 8 Ziff. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1923, LGBl. 1923 Nr. 17, wird aufgehoben.
2) Das Gesetz vom 24. Januar 1919, LGBl. 1919 Nr. 2, betr. die Erhöhung der Taxen, Gebühren und Stempel wird ausser Kraft gesetzt.
Art. 16
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.
Vaduz, den 22. Dezember 1959
gez. Franz Josef
gez. A. Frick
Fürstlicher Regierungschef
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Müsste richtigerweise Art. 117 Ziff. 3 heissen.