| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1960
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Nr. 6
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ausgegeben am 4. Februar 1960
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Gesetz
vom 23. Dezember 1959
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Nachfolgende Artikel des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952 (LGBl. 1952 Nr. 29) werden wie folgt geändert und ergänzt:
b) Begriff und Ermittlung
1) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hiedurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a) die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b) die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c) die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d) die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sie für diese Zwecke derart sichergestellt sind, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützliche Zwecke. Ausgenommen hievon sind die aufgrund von Art. 41 zu entrichtenden Beiträge sowie die Zuschläge gemäss dem Gesetz über die Invalidenversicherung;
e) ein von der Regierung auf Antrag des Verwaltungsrates der Anstalt festzusetzender Zins des im Betrieb arbeitenden Kapitals.
3) Die Regierung ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen, und zwar nach Anhören des Verwaltungsrates der Anstalt, sofern solche Abzüge im Steuergesetz ihre Begründung finden. Für alle Fälle, in denen sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann die Regierung nach Anhören von Berufsvertretern Globaleinkommen aufgrund bestimmter Faktoren festsetzen, die der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen sind. Die Steuerverwaltung und die von den Gemeinden mit der Besorgung der Steuergeschäfte betrauten Personen haben der Anstalt die für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1. Obligatorisch Versicherte
1) Anspruch auf Alters-, Witwen- und Waisenrenten haben Liechtensteiner, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
2) Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Bürgern Liechtensteins und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, Staatenlose und Hinterlassene solcher Personen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern die Beiträge mindestens während zehn vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbethalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.
3) Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlosen und Hinterlassenen solcher Personen können unter bestimmten, von der Regierung festzulegenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 38, 39, 41 und 43 bezahlten Beiträge zurückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen.
4) Hat eine Witwe oder eine Waise den Tod des Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.
3. Rechtsnatur des Rentenanspruches
1) Jeder Rentenanspruch ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2) Vorbehalten bleibt Art. 79.
3) Die Übergangsrenten dürfen weder mit öffentlichen Abgaben belegt noch mit geschuldeten öffentlichen Abgaben verrechnet werden.
4) Forderungen gemäss diesem Gesetz sowie dem Gesetz über die Invalidenversicherung und über die Familienzulagen können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
II. Anspruch auf Altersrente
1) Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, verwitwete, getrennte oder verheiratete Männer und Frauen, sofern gemäss Art. 56 kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht.
2) Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres. Für Personen, die nach diesem Zeitpunkt verwitwen oder getrennt werden, entsteht der Anspruch am ersten Tag des der Verwitwung oder Trennung folgenden Monats. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.
3) Der Ehepaar-Altersrente gemäss den Abs. 1 und 2 ist die Ehepaar-Invalidenrente gemäss dem Gesetz über die Invalidenversicherung gleichgestellt.
III. Ehepaar-Altersrente
1) Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehemänner, sofern sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und die Ehefrau entweder das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder mindestens zur Hälfte invalid ist.
2) Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau oder leben die Ehegatten geschieden, so ist die Ehefrau befugt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Vorbehalten bleiben abweichende gerichtliche Anordnungen.
3) Der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entsteht am ersten Tag des der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgenden Kalenderhalbjahres. Er erlischt mit der Trennung der Ehe, mit dem Tode eines Ehegatten oder mit dem Wegfall der mindestens hälftigen Invalidität der Ehefrau, im Falle einer Übergangsrente zudem mit der Entstehung eines Anspruches auf eine ordentliche einfache Altersrente.
Der Anspruch auf eine Witwenrente oder eine einmalige Abfindung entsteht nicht und ein bestehender Anspruch auf eine Witwenrente erlischt, wenn die Witwe eine Rente gemäss dem Gesetz über die Invalidenversicherung beanspruchen kann. Vorbehalten bleibt Art. 68 des Gesetzes über die Invalidenversicherung.
V. Anspruch auf Waisenrente
1. Einfache Waisenrente
1) Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben, vorbehaltlich von Art. 62 Abs. 1, Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist. Die Regierung ist befugt, Vorschriften zu erlassen über die Rentenberechtigung von Kindern, denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen.
2) Der Anspruch auf eine einfache Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats und erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Für Kinder, die mindestens zur Hälfte invalid sind, dauert der Rentenanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
3) Der letzte Absatz von Art. 60 findet auch hier sinngemäss Anwendung.
2. Vollwaisenrente
1) Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben, vorbehaltlich von Art. 62 Abs. 1, Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind.
2) Der Anspruch auf eine Vollwaisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des überlebenden Elternteiles folgenden Monats und erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Für die Kinder, die mindestens bis zur Hälfte invalid sind, dauert der Rentenanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
3) Die Regierung ist jedoch befugt, Vorschriften zu erlassen, dass für elternlose Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit erwerbsunfähig und gleichzeitig mittellos sind, ein Rentenanspruch auch über das 20. Altersjahr hinaus gewährt wird.
Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht nicht und ein bestehender Anspruch erlischt, wenn die Waise eine Invalidenrente oder ihre Eltern für sie eine Zusatzrente gemäss dem Gesetz über die Invalidenversicherung beanspruchen können. Vorbehalten bleibt Art. 68 des Gesetzes über die Invalidenversicherung.
Für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die anstelle einer Rente gemäss dem Gesetz über die Invalidenversicherung treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt rückwirkend auf 1. Januar 1960 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef