| 821.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1960
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Nr. 21
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ausgegeben am 25. Oktober 1960
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Gesetz
vom 9. September 1960
betreffend die Kranken- und Unfallversicherung in der Land- und Hauswirtschaft sowie die Änderung von Bestimmungen über die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Abschnitt
Kranken- und Unfallversicherung in der Land- und Hauswirtschaft
Art. 1
Versicherungspflicht und -umfang
1) Die in der Land- oder Hauswirtschaft tätigen fremden Arbeitskräfte sind durch den Arbeitgeber wie folgt zu versichern:
a) ständig beschäftigte Arbeitnehmer gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie gegen Krankheit;
b) nicht ständig beschäftigte Arbeitnehmer gegen die Folgen von Betriebsunfällen und Unfällen, die sich auf dem Wege zur und von der Arbeit ereignen.
2) Keine Versicherungspflicht besteht für den Ehegatten des Arbeitgebers und für Personen, die mit dem Arbeitgeber oder seinem Ehegatten in auf- oder absteigender Linie blutsverwandt sind.
3) Zur Landwirtschaft gehören auch die Forstwirtschaft, die Gärtnerei und die Alpwirtschaft, zur Hauswirtschaft auch die Tätigkeit im Gastgewerbe.
Art. 2
Ausnahmen
Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden, soweit sie sich auf die Versicherung gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen beziehen, auf Arbeitgeber, die der Versicherungspflicht gemäss dem Gesetz vom 16. Januar 1931 betreffend die Unfallversicherung und dem Gesetz vom 21. Januar 1932 betreffend die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle unterstehen, keine Anwendung.
Art. 3
Versicherungsleistungen für Unfall
1) Die ständig beschäftigten Arbeitnehmer in Landwirtschaftsbetrieben der Gemeinden, Genossenschaften, Anstalten der Gemeinden oder des Landes und Alpwirtschaftsbetrieben sind für die in den Gesetzen vom 16. Januar 1931 und 21. Januar 1932 und deren Novellen vorgeschriebenen Leistungen zu versichern.
2) Nicht ständig beschäftigte Arbeitnehmer sind ohne Rücksicht darauf, wer Arbeitgeber ist, für die im Gesetze vom 16. Januar 1931 und dessen Novellen vorgeschriebenen Leistungen zu versichern.
Art. 4
1) Ständig beschäftigte Arbeitnehmer, welche nicht unter die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 fallen, sind für folgende Mindestleistungen zu versichern:
a) für die vollen Heilungskosten;
b) im Todesfalle für eine Kapitalzahlung von 5 000 Franken, sofern die versicherte Person einen Ehegatten, minderjährige oder erwerbsunfähige Kinder hinterlässt; für eine Kapitalzahlung in gleicher Höhe, falls keine der vorgenannten Hinterbliebenen, jedoch Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister vorhanden sind;
c) im Falle gänzlicher Invalidität, mit entsprechender Abstufung bei teilweiser Invalidität für eine Kapitalzahlung von 15 000 Franken, wobei die Kapitalzahlung für Personen, die bei Eintritt des Unfalles mehr als 65 Jahre alt waren, auf die Hälfte beschränkt wird;
d) bei Arbeitsunfähigkeit vom zweiten Tage an für mindestens ein Jahr für ein am Lohne anrechenbares Taggeld von wenigstens 18 Franken;
e) bei Invalidität für die Ausrüstung mit notwendigen Hilfsmitteln bis zum Betrage von 1 000 Franken.
2) Für die Dauer der Spitalpflege kann Versicherten, die nicht in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, ein angemessener Betrag des Krankengeldes zur Bezahlung der Verpflegungskosten des Spitals verwendet werden.
Art. 5
Versicherungsleistungen für Krankheit
1) Die in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 genannten Arbeitnehmer sind gegen Krankheit für folgende Mindestleistungen zu versichern:
a) für 85 % der Heilungskosten (Arzt- und Apothekerkosten);
b) bei Spitalaufenthalt für 85 % der Kosten in der allgemeinen Abteilung von öffentlichen Krankenanstalten. Das Nähere bestimmt die Regierung;
c) für die Hälfte des bezogenen Barlohnes, mindestens aber für ein Krankengeld von 6 Franken pro Tag;
d) für die in Tuberkulosefällen vorgesehenen Mindestleistungen gemäss den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
2) Die Krankenkassen sind berechtigt, im übrigen der Versicherung ihre statutarischen Bestimmungen zugrunde zu legen.
3) Die Kassenleistungen gemäss Bst. a bis c sind während der Dauer von 360 Tagen innert 540 Tagen zu gewähren. Sie müssen auch dann aufrecht bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit gelöst worden ist, jedoch hat der Versicherte nach Auflösen des Arbeitsverhältnisses die Prämien zur Gänze selbst zu tragen.
4) Die Versicherung hat mit dem 15. Tage nach Eintritt ins Dienstverhältnis zu beginnen.
Art. 6
Versicherungsträger
Die Versicherung gegen die Folgen von Unfällen kann bei einem in Liechtenstein konzessionierten Versicherungsunternehmen, die Versicherung gegen Krankheit bei einer in Liechtenstein zugelassenen Krankenkasse abgeschlossen werden.
Art. 7
Prämien
1) Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung hat der Arbeitgeber zur Gänze zu bezahlen.
2) Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung sind nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Januar 1932 betreffend die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle zu leisten.
3) Die Prämien für die Krankenversicherung sind vom Arbeitgeber zur Gänze zu bezahlen, jedoch hat er das Recht, die Hälfte der Prämien am Lohne des Arbeitnehmers abzuziehen.
II. Abschnitt
Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle
Art. 8
Änderung gesetzlicher Bestimmungen
Art. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1932 betreffend die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle erhält folgende neue Fassung:
1) Alle gemäss Art. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 1931 betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle) gegen Betriebsunfall zu versichernden Personen müssen auch gegen Nichtbetriebsunfall versichert sein.
2) Die Versicherung beginnt mit dem Beginn des Tages, an dem die Arbeit aufgrund der Anstellung angetreten wird oder hätte angetreten werden sollen, in jedem Falle aber mit Antritt des Weges zur Arbeit. Sie bleibt auch während Arbeitseinstellungen einzelner Arbeiter bzw. Arbeiterinnen oder Gruppen von solchen, einzelner Betriebsteile oder des gesamten Betriebes zufolge vorübergehender Betriebsstörungen und Betriebsreduktionen, mehrerer sich folgender Feiertage, Aussetzung der Arbeit einzelner Arbeiter bzw. Arbeiterinnen zufolge Beurlaubung, Ferien, Unfall, Krankheit usw. in Kraft, sofern sie nicht die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingen und nicht gegen den Dienstvertrag verstossen.
3) Die Versicherung endigt mit Auflösung des Dienstverhältnisses oder Eintritt in ein neues, spätestens jedoch 60 Tage bzw. bei Dienstverhältnissen, für deren Aufhebung keine Kündigungsfristen bestehen, mit dem Ablauf des 30. Tages nachdem der Lohnanspruch aufhört, wobei in allen Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses während dieser Fristen der Versicherungsanspruch für zwei Tage darüber hinaus geht.
4) Motorradunfälle, die sich auf dem Wege zur und von der Arbeit ereignen, sind in die Versicherung der Nichtbetriebsunfälle eingeschlossen.
5) Besteht für Unfälle während des Ruhens des Lohnanspruches Deckung aufgrund einer anderweitigen Versicherung, so gilt die obligatorische Versicherung nur subsidiär.
Art. 9
Motorradunfälle
Für Motorradunfälle, die sich auf dem Wege zur und von der Arbeit ereignen, tritt die Unfallversicherungsgesellschaft für Nichtbetriebsunfälle bis zur Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Versicherten und ihrer Hinterlassenen aus der Unfallversicherung der Motorradfahrer ein.
III. Abschnitt
Art. 10
Aufsicht
1) Mit der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des I. Abschnittes dieses Gesetzes wird das liechtensteinische Arbeitsamt betraut.
2) Gegen Verfügungen des Arbeitsamtes kann binnen 14 Tagen Beschwerde bei der Regierung eingelegt werden.
Art. 11
Subvention
1) Der Staat gewährt den Krankenkassen zur Durchführung der obligatorischen Versicherung die gleichen Zuschüsse wie in der Krankenversicherung für die Arbeitnehmer in Fabriksbetrieben.
2) Landwirten wird an die bezahlten Unfallversicherungsprämien auf Ansuchen eine Subvention gewährt. Die Regierung hat für die Ausschüttung der Subvention ein Reglement zu erlassen, welches dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen ist. Sie hat gleichzeitig beim Landtag den nötigen Kredit zu beantragen.
Art. 12
Haftung
Arbeitgeber, die der Versicherungspflicht nicht oder nicht in genügendem Umfange nachkommen, haften für allen den Arbeitnehmern dadurch verursachten Schaden.
Art. 13
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des I. Abschnittes dieses Gesetzes werden als Übertretung vom Landgericht mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken oder Arrest bis zu zwei Monaten bestraft.
Art. 14
Aufgehobene Vorschriften
1) Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
2) Insbesondere sind aufgehoben:
a) das Gesetz vom 29. Dezember 1939, LGBl. 1940 Nr. 2, betreffend authentische Interpretation des Gesetzes gegen Nichtbetriebsunfälle und der Regierungsverordnung vom 31. März 1932, LGBl.1932 Nr. 13;
b) Art. 116 des Arbeiterschutzgesetzes vom 29. November 1945, LGBl. 1946 Nr. 4;
c) Art. 1 des Gesetzes vom 6. September 1950, LGBl. 1950 Nr. 23, betreffend die Änderung des Gesetzes über die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle.
3) Art. 1 Ziff. I/1 der Verordnung vom 7. Mai 1956, LGBl. 1956 Nr. 7, wird im Sinne des zweitletzten Absatzes des neugefassten Art. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1932, LGBl.1932 Nr. 3, geändert.
Art. 15
Durchführung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen.
Art. 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef