Art. 3
1) Das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher ist im heutigen Zustande zu belassen.
2) Insbesondere wird verboten:
a) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
b) die Streue oder das Trockengras abzubrennen,
c) den Riedbiotop durch irgendwelche Eingriffe zu verändern,
d) die Kulturart der Grundstücke zu ändern,
e) die Bodengestalt durch Grabungen oder auf sonstige Weise zu verändern,
f) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern,
g) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten und ihre Bauten und Brutstätten zu beschädigen,
h) die Jagd auszuüben,
i) in den Wasserflächen der Rüfeeinfangdämme zu baden, diese mit Floss zu befahren oder anderweitig zu beunruhigen,
k) Hochbauten irgendwelcher Art zu errichten.