451.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1962 Nr. 2/1 ausgegeben am 31. Januar 1962
Verordnung
vom 28. September 1961
betreffend das Naturschutzgebiet "Schwabbrünnen/Äscher"
Aufgrund des 1. Abschnittes des Naturschutzgesetzes (LGBl. 1933 Nr. 11) verordnet die Fürstliche Regierung:
Art. 1
Das Gebiet in den Schwabbrünnen und im Äscher (Gemeindebezirke Schaan und Planken) wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 2
1) Das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher wird folgendermassen abgegrenzt:
im Westen: durch den Bahnkörper der Österreichischen Bundesbahnen,
im Süden: durch den südlichen Waldrand westlich der Landstrasse und den zum Bahngeleise führenden Rasenweg,
im Osten: durch die Landstrasse Nendeln-Schaan,
im Norden: durch den Schwabbrünnenwald der Gemeinde Schaan und den zum Bahnwächterhäuschen und zum Bahnübergang führenden Weg.
2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind im Übersichtsplan 1:10 000 (Blatt 2, Schaan) eingetragen. Je ein Plan mit dem eingetragenen Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher liegt bei der Fürstlichen Regierung und bei den Gemeindevorstehungen Schaan und Planken auf. Das Planexemplar der Regierung gilt als Bestandteil dieser Verordnung.
Art. 3
1) Das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher ist im heutigen Zustande zu belassen.
2) Insbesondere wird verboten:
a) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
b) die Streue oder das Trockengras abzubrennen,
c) den Riedbiotop durch irgendwelche Eingriffe zu verändern,
d) die Kulturart der Grundstücke zu ändern,
e) die Bodengestalt durch Grabungen oder auf sonstige Weise zu verändern,
f) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern,
g) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten und ihre Bauten und Brutstätten zu beschädigen,
h) die Jagd auszuüben,
i) in den Wasserflächen der Rüfeeinfangdämme zu baden, diese mit Floss zu befahren oder anderweitig zu beunruhigen,
k) Hochbauten irgendwelcher Art zu errichten.
Art. 4
Die landwirtschaftliche Nutzung (Streuenutzung) und die Bewirtschaftung der Waldbestände bleibt im bisherigen Umfange gestattet. Die waldbaulichen Eingriffe haben auf einen mehrstufigen plenterartigen Bestandesaufbau hinzuzielen.
Art. 5
Die bereits vorhandenen Wasserabzugsgräben dürfen unterhalten werden. Jede weitere und stärkere Bodenentwässerung ist verboten.
Art. 6
Die im Naturschutzgebiet notwendigen rüfebaulichen Massnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Art. 7
Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher wird den Organen des Vereines für Naturschutz und Landschaftspflege und des Tierschutzvereines übertragen. Im weiteren werden die Forst- und Jagdschutzorgane verpflichtet, vorliegende Anordnungen zu überwachen und Übertretungen der Fürstlichen Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 8
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.
Art. 9
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef