Art. 1
Art. 139 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege vom 21. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 24, erhält folgende neue Fassung:
4) Bei Verbandspersonen sind die satzungsgemäss zur Vertretung nach aussen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des einzelnen vertretungsbefugten Organes besteht ohne Rücksicht auf die Art des Zeichnungsrechtes (Einzel- oder Kollektivzeichnungsrecht) und die Zahl der vertretungbefugten Organe. Für die über ihre Organe verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten haften die Verbandspersonen zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften.