214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1963 Nr. 41 ausgegeben am 21. Dezember 1963
Gesetz
vom 14. November 1963
betreffend die Abänderung des Sachenrechtes (Eintragung altrechtlicher Dienstbarkeiten im Grundbuch)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels zum Sachenrecht vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, erhält folgende neue Fassung:
2) Soweit ihre Eintragung nach neuem Recht erforderlich wäre, sind sie
a) bezüglich Grundstücken in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen die Vermessung im Sinne des Gesetzes über die Landesvermessung vom 1. Februar 1945 rechtskräftig abgeschlossen wurde oder bis 31. Dezember 1965 noch abgeschlossen wird, bis 1. Januar 1966,
b) wenn die Voraussetzungen unter Bst. a nicht erfüllt sind, im Zuge der Vermessung, spätestens aber bis zur grundbücherlichen Durchführung des betreffenden rechtskräftigen Vermessungswerkes,
im neuen Grundbuch einzutragen, widrigenfalls die Dienstbarkeiten erlöschen.
Art. 2
Art. 32 des Schlusstitels zum Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 erhält einen Abs. 3 mit folgendem Wortlaut:
3) Vorbehalten bleibt die besondere Regelung für die altrechtlichen Dienstbarkeiten in Art. 17 des Schlusstitels zum Sachenrecht.
Art. 3
Art. 85 des Schlusstitels zum Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 erhält einen Abs. 4 mit folgendem Wortlaut:
4) Vorbehalten bleibt die besondere Regelung für die altrechtlichen Dienstbarkeiten in Art. 17 des Schlusstitels zum Sachenrecht.
Art. 4
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt rückwirkend auf 1. Januar 1963 in Kraft.
gez. Franz Josef

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef