Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels zum Sachenrecht vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, erhält folgende neue Fassung:
2) Soweit ihre Eintragung nach neuem Recht erforderlich wäre, sind sie
a) bezüglich Grundstücken in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen die Vermessung im Sinne des Gesetzes über die Landesvermessung vom 1. Februar 1945 rechtskräftig abgeschlossen wurde oder bis 31. Dezember 1965 noch abgeschlossen wird, bis 1. Januar 1966,
b) wenn die Voraussetzungen unter Bst. a nicht erfüllt sind, im Zuge der Vermessung, spätestens aber bis zur grundbücherlichen Durchführung des betreffenden rechtskräftigen Vermessungswerkes,
im neuen Grundbuch einzutragen, widrigenfalls die Dienstbarkeiten erlöschen.