831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1964 Nr. 5 ausgegeben am 10. Februar 1964
Gesetz
vom 28. Dezember 1963
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952 in der Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 1958, 19. November 1959, 23. Dezember 1959 und 28. Dezember 1962
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Abschnitt A des ersten Teiles des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952 (Art. 1 - 26), erhält folgende neue Fassung:
Art. 1
I. Allgemeines
1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung" besteht eine selbständige Anstalt mit Sitz in Vaduz.
2) Sie wird in diesem Gesetz als "Anstalt" bezeichnet.
Art. 2
II. Aufgabe
1) Die Anstalt führt die Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch.
2) Sie hat insbesondere die Aufgabe, gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes:
a) die Beiträge der einzelnen Versicherten festzusetzen;
b) die Renten der einzelnen Versicherten festzusetzen;
c) die Beiträge einzuziehen und die Renten auszurichten;
d) mit den Arbeitgebern über die von ihnen bezogenen Beiträge abzurechnen;
e) über Gesuche um Herabsetzung und Erlass von Beiträgen zu entscheiden;
f) über Gesuche im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b, zu entscheiden.
Art. 3
III. Zweigstellen
Die Anstalt kann in jeder Gemeinde eine Zweigstelle errichten, die aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungsrates die Vorschreibung der Beiträge vornimmt. Für die Kosten dieser Zweigstellen haben die Gemeinden aufzukommen.
Art. 4
IV. Organe
Die Organe der Anstalt sind:
der Verwaltungsrat;
der Verwalter;
der Aufsichtsrat.
1. Verwaltungsrat
Art. 5
a) Bestellung
1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten und sechs ständigen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Landtag auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Als Mitglieder sind zu wählen: nach Möglichkeit je ein Mitglied der Gewerbegenossenschaft, der Industriekammer, des Bauernvereins, des Arbeiterverbandes.
2) Die mitgliederberechtigten Wirtschaftsverbände haben ein entsprechendes Vorschlagsrecht.
3) Als Mitglieder des Verwaltungsrates können nur liechtensteinische Staatsangehörige und Versicherungsnehmer der Anstalt gewählt werden.
4) Der Verwaltungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten.
5) Die Regierung entsendet zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter mit beratender Stimme.
Art. 6
b) Unvereinbarkeiten
1) Der Verwalter, die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Angestellten der Anstalt sowie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
2) Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister können nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
Art. 7
c) Aufgaben
1) Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Anstalt. Es stehen ihm insbesondere zu:
a) die Bestellung, die Kündigung und die Entlassung des Verwalters und der Angestellten;
b) die Festsetzung der Besoldung des Verwalters und der Angestellten;
c) der Erlass der Reglemente über die Organisation und die Geschäftsführung der Anstalt und allfälliger Zweigstellen;
d) die Festsetzung des jährlichen Voranschlages für die Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und der Bilanz;
f) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Aufsichtsrates;
g) die Erteilung von Weisungen an den Verwalter von sich aus oder im Anschluss an die Berichte des Aufsichtsrates;
h) der Entscheid über die Anlage des Vermögens im Sinne von Art. 25.
2) Der Verwaltungsrat ist befugt, der Regierung Anregungen für die Durchführung und die Weiterbildung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu unterbreiten. Der Verwaltungsrat erstattet über Auftrag der Regierung Gutachten über einschlägige Fragen.
2. Der Verwalter
Art. 8
a) Wahl
Der Verwalter wird vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung bestellt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Fürstliche Regierung.
Art. 9
b) Aufgaben
1) Der Verwalter sorgt für die Durchführung der Aufgaben der Anstalt und den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
2) Er vertritt die Anstalt nach aussen.
3) Er hat dem Verwaltungsrat für den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten Antrag zu stellen und ihm die Jahresrechnung, den Jahresbericht und die Bilanz zu unterbreiten.
4) Ihm steht die unmittelbare Überwachung des Geschäftsganges in der Anstalt zu.
5) Ist der Verwalter an der Ausübung seiner Aufgaben verhindert, so bestimmt der Verwaltungsrat aus dem Kreise der Angestellten der Anstalt seinen Stellvertreter.
3. Aufsichtsrat
Art. 10
a) Wahl
1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die vom Landtag auf drei Jahre gewählt werden. Der Präsident wird vom Landtag bestimmt.
2) Als Mitglieder des Aufsichtsrates können nur liechtensteinische Staatsbürger und Versicherungsnehmer der Anstalt gewählt werden.
Art. 11
b) Unvereinbarkeiten
1) Der Verwalter, die Mitglieder der Regierung, des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes sowie die Beamten und Angestellten der Anstalt können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
2) Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
Art. 12
c) Aufgaben
1) Der Aufsichtsrat überwacht die Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Anstalt und der Beschlüsse des Verwaltungsrates und erstattet dem Verwaltungsrat und der Regierung zu Handen des Landtages hierüber jährlich Bericht.
2) Er kann besondere Sachverständige beiziehen. Im übrigen verteilt er die einzelnen Aufgaben der Überwachung der Anstalt unter seine Mitglieder selbst und bestellt insbesondere ein Revisionsorgan.
3) Er hat mindestens alle zehn Jahre eine technische Bilanz der Alters- und Hinterlassenenversicherung dem Verwaltungsrat vorzulegen und ihm hierüber Bericht zu erstatten. Er kann dem Verwaltungsrat für Massnahmen, die aufgrund der technischen Bilanz notwendig erscheinen, Vorschläge unterbreiten.
Art. 13
V. Beschlussfähigkeit, Ausstandspflicht
1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder, der Aufsichtsrat, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2) Hinsichtlich Ausstand finden für sämtliche Organe der Anstalt die Bestimmungen der Art. 6 bis 13 des Landesverwaltungspflegegesetzes vom 21. April 1922 sinngemäss Anwendung.
VI. Verwalter und Angestellte
Art. 14
1. Anstellungsverhältnis
1) Der Verwalter und die Angestellten stehen zu der Anstalt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis.
2) Die Rechte und Pflichten des Verwalters und der Angestellten werden, soweit sie nicht bereits durch dieses Gesetz bestimmt sind, durch einen Dienstvertrag geregelt.
3) Der Verwalter und die Angestellten der Anstalt sind der Pensionskasse der liechtensteinischen Beamten, Angestellten und Lehrpersonen angeschlossen. Die Anstalt entrichtet für sie der Pensionskasse die in Art. 6 der Satzungen vorgesehenen Beiträge.
Art. 15
2. Disziplinarmassnahmen
Wegen Pflichtverletzung, Nachlässigkeit oder sonstigen mit der Ausübung des Amtes oder Dienstes unvereinbaren Verhaltens sowie bei unbefriedigenden Leistungen, können der Verwalter und die Angestellten der Anstalt im Gehalt gekürzt und in schweren Fällen nach fruchtloser Mahnung jederzeit ohne Entschädigung entlassen werden. Vor dem Erlass dieser Massregel ist dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Verantwortung zu geben.
VII. Haftung
Art. 16
1. Schadenshaftung
1) Wenn der Verwalter oder die Angestellten in der Ausübung ihrer amtlichen Wirksamkeit durch Übertretung der Amtspflicht einer Partei eine Rechtsverletzung und damit einen Schaden zugefügt haben, gegen welche die in Art. 84 ff vorgezeichneten Rechtsmittel eine Abhilfe nicht gewähren, so ist die geschädigte Partei berechtigt, den Ersatz des Schadens mittels Klage gegen die Anstalt anzusprechen.
2) Haben der Verwalter oder ein Angestellter die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht, so kann die Anstalt gegen den Fehlbaren Regress nehmen.
Art. 17
2. Strafhaftung
Die Mitglieder der Organe und die Angestellten der Anstalt sind Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches. Es finden auf sie die §§ 101 ff des Strafgesetzbuches Anwendung.
Art. 18
VIII. Aufsichtsbeschwerde
Die von der amtlichen Tätigkeit des Verwalters und der Angestellten der Anstalt Betroffenen können beim Verwaltungsrat Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege erheben.
Art. 19
IX. Verschwiegenheit
1) Die Mitglieder der Organe, der Verwalter und die Angestellten der Anstalt haben über sämtliche Wahrnehmungen bei ihren dienstlichen Verrichtungen Verschwiegenheit zu wahren. Diese Vorschrift gilt auch nach dem Austritt aus den Diensten der Anstalt.
2) Der Verwaltungsrat kann die Organe und die Angestellten der Anstalt ermächtigen, als Zeugen vor Gericht Aussagen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen zu machen, wenn dadurch kein schützenswertes Privatinteresse verletzt wird.
Art. 20
X. Taggelder und Entschädigungen
1) Die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsrates beziehen die gleichen Taggelder und Reiseentschädigungen wie die Mitglieder des Landtages. Der Präsident und Vizepräsident des Verwaltungsrates erhalten für ihre Tätigkeit überdies eine feste Entschädigung, die vom Verwaltungsrat festgesetzt wird.
2) Der Verwalter und die Angestellten haben bei Reisen und Dienstleistungen ausserhalb des Dienstortes Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Barauslagen.
Art. 21
XI. Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten der Anstalt werden aus dem Anstaltsvermögen bestritten. Der Verwaltungsrat stellt jeweils im November des Vorjahres einen Voranschlag der Verwaltungskosten auf. Der Voranschlag ist bei der Regierung einzureichen und bedarf der Genehmigung des Landtags.
Art. 22
XII. Staatsaufsicht
Bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterliegt die Anstalt der Staatsaufsicht. Sie wird von der Regierung ausgeübt.
Art. 23
XIII. Steuerfreiheit
1) Die Anstalt ist von der Pflicht zur Entrichtung der Vermögens- und Erwerbssteuer befreit und darf auch von den Gemeinden weder mit Zuschlägen zu dieser Steuer noch mit anderen Steuern belastet werden.
2) Es dürfen ihr weder von Verwaltungs- noch von Gerichtsbehörden Gebühren auferlegt werden.
Art. 24
XIV. Anstaltsverfügungen
Alle Verfügungen, die die Anstalt in Durchführung dieses Gesetzes erlässt und die nicht auf bereits rechtskräftigen Verfügungen der Anstalt oder auf rechtskräftigen Entscheiden der Gerichte beruhen, sind schriftlich auszufertigen. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Art. 25
XV. Anlage des Vermögens
Die Anstalt hat das ihr aus den Beiträgen der Versicherten, der Arbeitgeber und des Staates zufliessende Vermögen, soweit es nicht für die Ausrichtung laufender Renten benötigt wird, zinstragend und in sicherer Form anzulegen.
Art. 26
XVI. Veröffentlichungen
Die Jahresrechnung, die Bilanz und der Vermögensausweis sind an den Landtag zur Genehmigung einzureichen und anschliessend von der Anstalt zu veröffentlichen.
§ 2
Im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952 werden die nachstehenden Artikel wie folgt neu gefasst bzw. neu eingefügt:
Art. 39
b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 4 % des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet wird. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 7 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer von der Regierung aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 %.
3. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Art. 41
a) Grundsatz
1) Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4 % erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten hundert Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 7 200 Franken, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz von einer von der Regierung aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 %.
2) Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 600 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 1 Franken im Monat zu entrichten; dieser Beitrag wird vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit von weniger als 600 Franken nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Art. 56bis
III.bis Zusatzrenten für Angehörige
1) Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zusteht, haben für die Ehefrau, die das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente. Der Anspruch besteht auch für eine jüngere Frau, wenn der Ehemann unmittelbar vor der Entstehung des Anspruches auf die einfache Altersrente eine entsprechende Zusatzrente zu einer einfachen Invalidenrente bezogen hat. Die geschiedene oder getrennte Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und weder eine Alters- noch eine Invalidenrente beanspruchen kann. Art. 56 Abs. 2, ist sinngemäss anwendbar.
2) Männer und Frauen, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Für Kinder, denen die einfache Waisenrente zustehen würde, wird die einfache Kinderrente, für solche, denen die Vollwaisenrente zustehen würde, die Doppel-Kinderrente gewährt. Für Adoptiv- und Pflegekinder, die erst nach Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung adoptiert oder in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Zusatzrenten. Die Regierung kann ergänzende Vorschriften, namentlich über den Anspruch von Ehefrauen auf Zusatzrenten für Kinder, erlassen.
V. Anspruch auf Waisenrente
Art. 59
1. Einfache Waisenrente
1) Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben, vorbehaltlich von Art. 62 Abs. 1, Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist. Die Regierung ist befugt, Vorschriften zu erlassen über die Rentenberechtigung von Kindern, denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen.
2) Der Anspruch auf eine einfache Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Todes des Vaters folgenden Monats und erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für Kinder, die mindestens zur Hälfte invalid sind, dauert der Rentenanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
3) Der letzte Absatz von Art. 60 findet auch hier sinngemäss Anwendung.
Art. 60
2. Vollwaisenrente
1) Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben, vorbehaltlich von Art. 62 Abs. 1, Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind.
2) Der Anspruch auf eine Vollwaisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des überlebenden Elternteiles folgenden Monats und erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für Kinder, die mindestens bis zur Hälfte invalid sind, dauert der Rentenanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
3) Die Regierung ist jedoch befugt, Vorschriften zu erlassen, dass für elternlose Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit erwerbsunfähig und gleichzeitig mittellos sind, ein Rentenanspruch auch über das 20. Altersjahr hinaus gewährt wird.
Art. 62bis
Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht nicht und ein bestehender Anspruch erlischt, wenn die Waise eine Invalidenrente oder ihre Eltern für sie eine Zusatzrente zur Alters- oder zur Invalidenrente beanspruchen können.
III. Vollrente
Art. 68
1. Einfache Altersrente
1) Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 450 Franken und einem veränderlichen Rententeil, der nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.
2) Der veränderliche Rententeil wird aus dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag errechnet und beträgt:
a) das Sechsfache des Beitrages bis zu 150 Franken,
b) zuzüglich das Vierfache des Beitrages von 150 bis 300 Franken,
c) zuzüglich das Zweifache des Beitrages von 300 bis 450 Franken,
d) zuzüglich das Einfache des Beitrages von 450 bis 600 Franken.
2) Über 600 Franken hinausgehende Beiträge werden nicht mehr berücksichtigt.
3) Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 1 200 Franken und höchstens 2 400 Franken im Jahre.
Art. 69bis
2bis Zusatzrenten für Angehörige
1) Die Zusatzrente für die Ehefrau und die einfache Kinderrente betragen je 40 %, die Doppelkinderrente beträgt 60 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
2) Für die Zusatzrenten gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Altersrente.
Art. 72
IV. Teilrenten
1) Der Berechnung der Teilrente im Sinne von Art. 63 Abs. 2. Bst. b, wird in allen Fällen die nach Massgabe der Art. 68 bis 71 zu ermittelnde Vollrente zu Grunde gelegt.
2) Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis 125 Franken ist die Teilrente gleich der Vollrente.
3) Übersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 125 Franken, so setzt sich die jährliche Teilrente zusammen aus einem Grundbetrag in der Höhe der einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 125 Franken entsprechenden Vollrente und einem Zuschlag für jedes halbe Beitragsjahr des Jahrganges (im Sinne von Art. 63) von einem Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen der Vollrente und diesem Grundbetrag.
4) Zum massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag aller ordentlichen Renten, auf die der Anspruch bis zum 31. Dezember 1963 entstanden ist, wird ein Zuschlag von 20 Franken gemacht. Dieser Zuschlag bleibt bestehen, wenn nach dem 31. Dezember 1963 die Art der Rente ändert.
Art. 76
I. Bezugsberechtigung
1) Anspruch auf eine Übergangsrente haben die in Liechtenstein wohnhaften Liechtensteiner, denen gemäss Art. 63 Abs. 1, keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist, als die Übergangsrente, soweit drei Viertel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens zuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
a) für einfache Alters- und Witwenrente Fr. 4 500.-
b) für Ehepaaraltersrente Fr. 7 200.-
c) für einfache Waisen- und Vollwaisenrente Fr. 2 400.-
2) Für Ehemänner, die nur Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, findet die Einkommensgrenze für Bezüger von Ehepaaraltersrenten Anwendung. Für Witwenfamilien kann die Regierung gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.
3) Über die Bewertung und Anrechnung des Einkommens und Vermögens erlässt die Regierung nähere Vorschriften.
Art. 77
II. Höhe
1) Die Übergangsrenten betragen, vorbehaltlich Abs. 2, jährlich:
a) einfache Altersrente Fr. 1 200.-
b) Ehepaaraltersrente Fr. 1 920.-
c) Witwenrente Fr. 960.-
d) einfache Waisenrente Fr. 480.-
e) Vollwaisenrente Fr. 720.-
2) Die Renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den drei Vierteln des Jahreseinkommens sowie des anzurechnenden Teiles des Vermögens die in Art. 76 festgesetzten Grenzen übersteigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung der Witwenrente gemäss Art. 75 Abs. 2.
§ 3
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt auf den 1. Januar 1964 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef