214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1964 Nr. 9 ausgegeben am 14. Februar 1964
Gesetz
vom 28. Dezember 1963
betreffend die Abänderung von Art. 265 Abs. 1 des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 265 Abs. 1 des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922 erhält folgende neue Fassung:
1) Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, als Schuldbrief oder als Gült.
Art. 2
Das Gesetz vom 11. Juni 1938 betreffend die Registerhypothek, LGBl. 1938 Nr. 15, wird aufgehoben.
Art. 3
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef