Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Die Olympischen Zeichen sind:
a) die Olympische Flagge,
b) die Olympischen Ringe.
Art. 2
1) Die Verwendung der Olympischen Zeichen ist nur der Regierung und dem Olympischen Komitee für das Fürstentum Liechtenstein erlaubt; ebenso die Bezeichnung von sportlichen Veranstaltungen und Festen als Olympisch.
2) Die Hinterlegung der Olympischen Zeichen als Marke ist unzulässig.
Art. 3
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Landgericht wegen Übertretung mit Geldstrafen bis zu 1 000 Franken oder Arrest bis zu einem Monat bestraft.
Art. 4
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef