Art. 1
§ 8 der Verordnung vom 23. März 1950, LGBl. 1950 Nr. 11, erhält folgende neue Fassung:
1) Der Gastwirt und sein Personal sind verpflichtet, spätestens eine Viertelstunde vor Eintritt der Polizeistunde auf dieselbe aufmerksam zu machen.
2) Wer nach Eintritt der Polizeistunde noch im Gasthause angetroffen wird, ist vom Kontrollorgan
a) beim Antreffen in der ersten Stunde nach Eintritt der Polizeistunde mit 5 Franken und
b) bei späterem Antreffen mit 10 Franken
zu büssen.
3) Wer die Busse nicht sofort bezahlt, ist durch die Regierungskanzlei mittels Strafbot zu büssen. Er bezahlt zudem noch eine Einzugsgebühr von 1 Franken für eine Busse von 5 Franken und eine solche von 2 Franken für eine Busse 10 Franken. Bussengelder verfallen dem Armenfond der Gemeinde.
4) Weigert sich der Säumige, der Aufforderung des Kontrollorganes zum Verlassen des Gasthauses Folge zu leisten, so ist er mit dem vierfachen Betrage zu büssen, ungehindert der anderweitigen Verfolgung, wie wegen Widersetzlichkeit oder Wachebeleidigung.
5) Der Gastwirt wird, wenn er nicht rechtzeitig Polizeistunde geboten oder nach Eintritt derselben Gäste in den Gastlokalen geduldet hat, mit 50 bis 250 Franken im Wiederholungsfalle bis 1 000 Franken gebüsst. Die Anzahl der Spätgäste und sonstige Umstände sind bei der Festsetzung der Busse zu berücksichtigen. Ebenso kann im Wiederholungsfalle auf zeitweiligen oder dauernden Entzug der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
6) Gastwirten, die wiederholt die Polizeistunde übertreten, sind zudem für längere Zeit keine Polizeistundenverlängerungen oder Aufführungsbewilligungen für Unterhaltungen oder Tanzanlässe mehr zu erteilen.
7) Gastwirte, die die Kontrolle verunmöglichen oder nach Eintritt der Polizeistunde in andern als den gewöhnlichen Gastlokalen Gäste bewirten, können bis zu 200 Franken gebüsst werden.