vom 25. Mai 1964
über die Abänderung der Verordnung betreffend die Verhütung von Berufskrankheiten
Art. 1
Die in der Verordnung betreffend die Verhütung von Berufskrankheiten vom 6. Juli 1961, LGBl. 1961 Nr. 18, dem Arbeitsamt übertragenen Aufgaben gehen auf das Amt für Industrie und Gewerbe über. Die Verordnung vom 6. Juli 1961 wird in diesem Sinne geändert.