| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1964
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Nr. 38
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ausgegeben am 2. Oktober 1964
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Gesetz
vom 23. Juli 1964
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952 in der Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 1958, 19. November 1959, 23. Dezember 1959, 28. Dezember 1962 und 28. Dezember 1963
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952 werden die nachstehenden Artikel wie folgt neu gefasst:
1. Obligatorische Versicherte
1) Anspruch auf Alters-, Witwen- und Waisenrenten haben Liechtensteiner, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
2) Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Bürgern Liechtensteins und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, Staatenlose und Hinterlassene solcher Personen sind nur rentenberechtigt, sofern sie die Beiträge mindestens während fünf vollen Jahren entrichtet haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.
3) Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlosen und Hinterlassenen solcher Personen können unter bestimmten, von der Regierung festzulegenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 38, 39, 41 und 43 bezahlten Beiträge zurückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen.
4) Hat eine Witwe oder eine Waise den Tod des Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.
I. Bezugsberechtigung
1) Anspruch auf eine Übergangsrente haben die in Liechtenstein wohnhaften Liechtensteiner und Flüchtlinge, denen gemäss Art. 63 Abs. 1 bzw. Art. 52 Abs. 2, keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist, als die Übergangsrente, soweit drei Viertel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens zuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
a) für einfache Alters- und Witwenrente Fr. 4 500.-
b) für Ehepaaraltersrente Fr. 7 200.-
c) für einfache Waisen- und Vollwaisenrente Fr. 2 400.-
2) Für Ehemänner, die nur Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, findet die Einkommensgrenze für Bezüger von Ehepaaraltersrenten Anwendung. Für Witwenfamilien kann die Regierung gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.
3) Über die Bewertung und Anrechnung des Einkommens und Vermögens erlässt die Regierung nähere Vorschriften.
4) Ausländer und Staatenlose ohne Flüchtlingseigenschaft haben Anspruch auf Übergangsrente nach den voranstehenden Bestimmungen, wenn sie bei Geltendmachung des Anspruches mindestens zehn volle Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben.
Art. 74 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952 wird aufgehoben.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt rückwirkend auf 1. Juli 1964 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner
Fürstlicher Regierungschef