| 215.211.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1965
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Nr. 6
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ausgegeben am 25. Januar 1965
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Gesetz
vom 18. November 1964
über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Abschnitt
Art. 1
Begriff, Form und Inhalt
1) Beim Kauf auf Abzahlung verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer eine bewegliche Sache vor der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben, und der Käufer, den Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten.
2) Der Abzahlungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Wird er vom Verkäufer gewerbsmässig abgeschlossen, so hat er folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen und den Wohnsitz der Parteien;
b) den Gegenstand des Kaufes;
c) den Preis bei sofortiger Barzahlung;
d) den Teilzahlungszuschlag in Franken;
e) den Gesamtkaufpreis;
f) jede andere dem Käufer obliegende Leistung in Geld oder Waren;
g) die Höhe und Fälligkeit der Anzahlung und der Teilzahlungen sowie deren Zahl;
h) das Recht des Käufers, innert fünf Tagen den Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären;
i) die allfällige Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes oder einer Abtretung der Kaufpreisforderung oder von künftigen Lohnforderungen des Käufers oder von Ansprüchen gegen Wohlfahrtseinrichtungen;
k) den bei der Stundung oder beim Verzug geforderten Zins;
l) den Ort und das Datum der Vertragsunterzeichnung.
3) Werden der Kaufgegenstand, die Höhe der Anzahlung, der Barkaufpreis und der Gesamtpreis nicht angegeben, so ist der Vertrag ungültig, ebenso wenn er das Recht des Käufers, unter den in Art. 2 genannten Bedingungen auf den Abschluss zu verzichten, nicht aufführt.
Art. 2
Inkrafttreten, Verzichterklärung
1) Der Abzahlungsvertrag tritt für den Käufer erst fünf Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Innerhalb dieser Frist kann der Käufer dem Verkäufer schriftlich seinen Verzicht auf den Vertragsabschluss erklären. Ein im voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist unverbindlich. Die Postaufgabe der Verzichterklärung am letzten Tag der Frist genügt.
2) Liefert der Verkäufer vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist, so darf der Käufer die Kaufsache nur zur üblichen Prüfung benützen, ansonst der Vertrag in Rechtskraft erwächst.
3) Verzichtet der Käufer auf den Vertragsabschluss, so darf von ihm kein Reugeld verlangt werden.
Rechte und Pflichten der Parteien
Art. 3
a) Anzahlungspflicht und Vertragsdauer
1) Der Käufer ist verpflichtet, spätestens bei der Übergabe der Kaufsache mindestens einen Fünftel des Barkaufpreises zu bezahlen und die Restschuld innerhalb von zweieinhalb Jahren seit Vertragsabschluss zu tilgen.
2) Die Regierung wird ermächtigt, in einer Verordnung die gesetzliche Mindestanzahlung je nach Art des Kaufgegenstandes bis auf zehn Prozent des Barkaufpreises herabzusetzen oder bis auf 35 % zu erhöhen und die gesetzliche Höchstdauer des Vertrages bis auf anderthalb Jahre zu verkürzen oder bis auf fünf Jahre zu verlängern.
3) Leistet der Verkäufer, ohne die volle gesetzliche Mindestanzahlung erhalten zu haben, so verliert er den Anspruch auf den nicht geleisteten Teil derselben. Jede Abrede, wonach Teilzahlungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer des Vertrages zu leisten sind, ist ungültig, es sei denn, sie erfolge, weil sich die wirtschaftliche Lage des Käufers seit Vertragsabschluss wesentlich zu dessen Ungunsten verändert hat.
4) Erhöhungen des Kaufpreises zum Ausgleich eines Verzichts auf die Anzahlung sind ungültig.
Art. 4
b) Abtretung von Ansprüchen
Künftige Lohnforderungen des Käufers sowie Ansprüche gegen Wohlfahrtseinrichtungen können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie pfändbar sind; ihre Abtretung oder Verpfändung ist nur während zweieinhalb Jahren seit Vertragsabschluss wirksam.
Art. 5
c) Einreden des Käufers
1) Der Käufer kann auf das Recht, seine Forderungen aus dem Abzahlungsvertrag mit den Forderungen des Verkäufers zu verrechnen, nicht im voraus verzichten.
2) Die Einreden des Käufers hinsichtlich der Kaufpreisforderung können bei einer Abtretung weder beschränkt noch aufgehoben werden.
Art. 6
d) Barauskauf
Der Käufer kann die Restschuld jederzeit durch eine einmalige Zahlung begleichen, sofern er hiefür keine Akzepte begeben hat. Zuschläge jeder Art zum Barkaufpreis, die nach der Dauer des Vertrages bemessen werden, sind entsprechend der Verkürzung der Vertragsdauer um mindestens die Hälfte zu ermässigen.
Art. 7
a) Wahlrecht des Verkäufers
1) Befindet sich der Käufer mit der Anzahlung im Verzug, so ist der Verkäufer nur berechtigt, entweder die Anzahlung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
2) Befindet sich der Käufer mit Teilzahlungen im Verzug, so kann der Verkäufer entweder die fälligen Teilzahlungen oder den Restkaufpreis in einer einmaligen Zahlung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Den Restkaufpreis fordern oder vom Vertrag zurücktreten kann er jedoch nur, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat und wenn der Käufer sich mit wenigstens zwei Teilzahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel des Gesamtkaufpreises ausmachen, oder mit einer einzigen Teilzahlung, die mindestens einen Viertel des Gesamtkaufpreises ausmacht, oder mit der letzten Teilzahlung im Verzug befindet.
3) Der Verkäufer hat dem Käufer eine Frist von mindestens 14 Tagen zu setzen, bevor er den Restkaufpreis fordern oder den Rücktritt erklären kann.
Art. 8
b) Rücktritt
1) Tritt der Verkäufer beim Verzug des Käufers nach der Lieferung der Kaufsache vom Vertrag zurück, so ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäufer hat überdies Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages erhielte.
2) Tritt der Verkäufer zurück, bevor die Kaufsache geliefert ist, so kann er vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf zehn Prozent des Barkaufpreises nicht übersteigen.
Art. 9
c) Stundung durch den Richter
Befindet sich der Käufer im Verzug, so ist der Richter befugt, ihm Zahlungserleichterungen zu gewähren und dem Verkäufer die Rücknahme der Kaufsache zu verweigern, wenn der Käufer Gewähr dafür bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen wird, und dem Verkäufer aus der Neuregelung kein Nachteil erwächst.
Art. 10
Gewährleistung
Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmangel auch nach Ablauf der für seine Geltendmachung im § 938 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Frist bis zu dem Zeitpunkt durch Klage geltend gemacht werden, zu dem vereinbarungsgemäss die letzte Teilzahlung zu entrichten ist.
Art. 11
Gerichtsstand und Schiedsgericht
Der in Liechtenstein wohnhafte Käufer kann für die Beurteilung von Streitigkeiten aus einem Abzahlungsvertrag nicht im voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz verzichten oder mit dem Verkäufer einen Schiedsgerichtsvertrag abschliessen.
Art. 12
Geltungsbereich
1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen, insbesondere für Miet-Kauf-Verträge, soweit die Parteien damit die gleichen wirtschaftlichen Zwecke wie bei einem Kauf auf Abzahlung verfolgen, gleichgültig, welcher Rechtsform sie sich dabei bedienen.
2) Diese Vorschriften sind sinngemäss anzuwenden für die Gewährung von Darlehen zum Erwerb beweglicher Sachen, wenn der Verkäufer dem Darleiher die Kaufpreisforderung mit oder ohne Eigentumsvorbehalt abtritt oder wenn Verkäufer und Darleiher in anderer Weise zusammenwirken, um dem Käufer die Kaufsache gegen eine nachträgliche Leistung des Entgeltes in Teilzahlungen zu verschaffen. Der Darlehensvertrag hat insbesondere die in Art. 1 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten, jedoch anstelle des Bar- und des Gesamtkaufpreises den Nennwert und den Gesamtbetrag des Darlehens anzuführen.
3) Barkäufe in Verbindung mit Teilzahlungsdarlehen unterstehen nicht den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag, wenn die gesetzliche Mindestanzahlung beim Darleiher geleistet und der Barkaufpreis ohne Zuschlag beim Kaufabschluss getilgt wird.
4) Ist der Käufer im Öffentlichkeitsregister als Firma eingetragen oder bezieht sich der Kauf auf Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind, oder betragen der Gesamtkaufpreis höchstens 200 Franken und die Vertragsdauer höchstens sechs Monate, oder ist der Gesamtkaufpreis in weniger als vier Teilzahlungen, die Anzahlung inbegriffen, zu begleichen, so finden nur Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Anwendung.
II. Abschnitt
Der Vorauszahlungsvertrag
Art. 13
Begriff, Form und Inhalt
1) Beim Kauf mit ratenweiser Vorauszahlung verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis für eine bewegliche Sache zum voraus in Teilzahlungen zu entrichten, und der Verkäufer, die Sache dem Käufer nach der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben.
2) Der Vorauszahlungsvertrag ist nur gültig, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen wird und folgende Angaben enthält:
a) den Namen und den Wohnsitz der Parteien;
b) den Gegenstand des Kaufes;
c) die Gesamtforderung des Verkäufers;
d) die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Vorauszahlungen sowie die Vertragsdauer;
e) die zur Entgegennahme der Vorauszahlungen befugte Bank;
f) den dem Käufer geschuldeten Zins;
g) das Recht des Käufers, innert fünf Tagen den Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären;
h) das Recht des Käufers, den Vertrag zu kündigen, sowie das dabei zu zahlende Reugeld;
i) den Ort und das Datum der Vertragsunterzeichnung.
Rechte und Pflichten der Parteien
Art. 14
a) Sicherung der Vorauszahlung
1) Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag hat der Käufer die Vorauszahlungen an eine dem Gesetz über Banken und Sparkassen vom 21. Dezember 1960 unterstellte Bank zu leisten. Sie sind einem auf seinen Namen lautenden Spar-, Depositen- oder Einlagekonto gutzuschreiben und in der üblichen Höhe zu verzinsen.
2) Die Bank hat die Interessen beider Parteien zu wahren. Auszahlungen bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien; diese kann nicht im voraus erteilt werden.
3) Hat der Käufer seine Vorauszahlungen entgegen der Vorschrift des Abs. 1 nicht an eine Bank geleistet, so verliert der Verkäufer bei einer Kündigung des Vertrages durch den Käufer gemäss Art. 18 alle Ansprüche diesem gegenüber.
Art. 15
b) Bezugsrecht des Käufers
1) Der Käufer ist berechtigt, jederzeit gegen Zahlung des ganzen Kaufpreises die Übergabe der Kaufsache zu verlangen; er hat dabei dem Verkäufer die üblichen Lieferfristen einzuräumen, wenn dieser die Kaufsache erst beschaffen muss.
2) Der Verkäufer darf dem Käufer die Kaufsache nur übergeben, wenn die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag eingehalten werden.
3) Hat der Käufer mehrere Sachen gekauft oder sich das Recht zur Auswahl vorbehalten, so ist er befugt, nach Leistung der in Art. 3 vorgesehenen Mindestanzahlung die Ware in Teillieferungen abzurufen, es sei denn, es handle sich um eine Sachgesamtheit. Ist nicht der ganze Kaufpreis beglichen worden, so kann der Verkäufer nur dann zu Teillieferungen verhalten werden, wenn ihm zehn Prozent der Restforderung als Sicherheit verbleiben.
Art. 16
c) Zahlung des Kaufpreises
Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag ist der Kaufpreis bei der Übergabe der Kaufsache zu begleichen, doch kann der Käufer schon beim Abruf der Ware dem Verkäufer aus seinem Guthaben Beträge bis zu einem Drittel des Kaufpreises freigeben. Eine Verpflichtung hierzu darf nicht beim Vertragsabschluss ausbedungen werden.
Art. 17
d) Preisbestimmung
1) Wird der Kaufpreis bei Vertragsabschluss bestimmt, so ist der Vorbehalt einer Nachforderung ungültig.
2) Ist der Käufer verpflichtet, für einen Höchstbetrag Ware nach seiner Wahl zu beziehen, deren Preis nicht schon im Vertrag bestimmt wurde, so ist ihm die gesamte Auswahl zu den üblichen Barkaufpreisen anzubieten.
3) Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie sich für den Käufer als günstiger erweisen.
Art. 18
a) Kündigungsrecht
1) Einen überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag kann der Käufer bis zum Abruf der Ware jederzeit kündigen.
2) Ein vom Käufer dabei zu zahlendes Reugeld darf zweieinhalb beziehungsweise fünf Prozent der Gesamtforderung des Verkäufers nicht übersteigen und höchstens 100 beziehungsweise 250 Franken betragen, je nachdem, ob die Kündigung innert Monatsfrist seit Vertragsabschluss oder später erfolgt. Anderseits hat der Käufer Anspruch auf Rückgabe der vorausbezahlten Beträge samt den üblichen Bankzinsen, soweit sie das Reugeld übersteigen.
3) Wird der Vertrag wegen des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Käufers oder wegen des Verlustes der Vorauszahlung gekündigt oder weil der Verkäufer sich weigert, den Vertrag zu handelsüblichen Bedingungen durch einen Abzahlungsvertrag zu ersetzen, so kann kein Reugeld verlangt werden.
Art. 19
b) Vertragsdauer
1) Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen endigt nach fünf Jahren.
2) Hat der Käufer bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag die Kaufsache nach acht Jahren nicht abgerufen, so erlangt der Verkäufer nach unbenütztem Ablauf einer Mahnfrist von drei Monaten die gleichen Ansprüche wie bei einer Kündigung des Käufers.
Art. 20
Verzug des Käufers
1) Beim Verzug des Käufers mit einer oder mehreren Vorauszahlungen kann der Verkäufer lediglich die fälligen Raten fordern; sind jedoch zwei Vorauszahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel der Gesamtforderung ausmachen, oder ist eine einzige Vorauszahlung, die mindestens einen Viertel der Gesamtforderung ausmacht, oder ist die letzte Vorauszahlung verfallen, so ist er überdies befugt, nach unbenütztem Ablauf einer Mahnfrist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten.
2) Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchstens ein Jahr beträgt, so findet Art. 8 Abs. 2 entsprechend Anwendung. Bei einem überjährigen Vertrag kann der Verkäufer nur das nach Art. 18 Abs. 2 vereinbarte Reugeld beanspruchen sowie die Vergünstigungen, die er dem Käufer über die üblichen Bankzinsen hinaus gewährt hat.
3) Hat der Käufer bei einem überjährigen Vertrag die Kaufsache abgerufen, so kann der Verkäufer einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit dem Abruf eingetretene Wertverminderung verlangen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf zehn Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.
4) Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so findet für den Rücktritt Art. 8 Abs. 1 Anwendung.
Art. 21
Geltungsbereich
Die Art. 13 - 20 finden keine Anwendung, wenn der Käufer als Firma im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist oder wenn sich der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind.
III. Abschnitt
Art. 22
Gemeinsame Bestimmungen
1) Die für den Abzahlungsvertrag geltenden Vorschriften über das Recht des Käufers, auf den Vertragsabschluss zu verzichten, die Abtretung von Ansprüchen, die Einreden des Käufers, die Stundung durch den Richter sowie über Gerichtsstand und Schiedsgericht finden auch auf den Vorauszahlungsvertrag Anwendung.
2) Die Vorschriften über den Vorauszahlungsvertrag gelten sinngemäss, wenn die Lieferfrist bei einem Abzahlungsvertrag mehr als ein Jahr beträgt oder von unbestimmter Dauer ist und der Käufer vor der Lieferung der Ware Zahlungen zu leisten hat.
Art. 23
Unlauterer Wettbewerb
Die Art. 1 und 12 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 22. November 1946 werden wie folgt ergänzt (bei Art. 1: Bst. i und k, bei Art. 12: Bst. h und i):
"i) bei öffentlichen Auskündigungen über einen Abzahlungsvertrag Angaben über das vom Käufer zu leistende Entgelt macht, dabei aber den Bar- oder Gesamtkaufpreis nicht oder nicht genau bezeichnet, insbesondere nur Zahl und Höhe der zu leistenden Raten angibt und den Teilzahlungszuschlag in Franken verschweigt;"
"k) einen Käufer, der einen Abzahlungs- oder einen Vorauszahlungsvertrag unterzeichnet hat, veranlasst, auf den Abschluss zu verzichten, oder einen Käufer, der einen Vorauszahlungsvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen."
"h) bei öffentlichen Auskündigungen über einen Abzahlungsvertrag Angaben über das vom Käufer zu leistende Entgelt macht, dabei aber den Bar- oder Gesamtkaufpreis nicht oder nicht genau bezeichnet, insbesondere nur Zahl und Höhe der zu leistenden Raten angibt und den Teilzahlungszuschlag in Franken verschweigt;"
"i) einen Käufer, der einen Abzahlungs- oder einen Vorauszahlungsvertrag unterzeichnet hat, veranlasst, auf den Abschluss zu verzichten, oder einen Käufer, der einen Vorauszahlungsvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen."
Art. 24
Übergangsrecht
1) Die Art. 5, 6, 7, 8 und 9 finden auch auf Abzahlungsverträge Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
2) Vorauszahlungsverträge sind innert Jahresfrist den Bestimmungen des Art. 14 anzupassen, widrigenfalls sie dahinfallen und dem Käufer sein gesamtes Guthaben mit allen ihm gutgeschriebenen Zinsen und Vergünstigungen auszuzahlen ist.
Art. 25
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Art. 103, 104 und 105 des Schlusstitels zum Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 aufgehoben.
Art. 26
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner
Fürstlicher Regierungschef